Bundesministerium des Innern

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Zitieren als:
Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 30.08.2019 - V II 5 - 20102/62#3 - asyl.net: M27674
https://www.asyl.net/rsdb/M27674
Leitsatz:

Änderungserlass zur Einbürgerung von Nachkommen wiedergutmachungsberechtigter (früherer) deutscher Staatsangehöriger:

1. Alle vor Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie nichtehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland werden mit diesem Erlass in den Erlass vom 28.3.2012 - VII5-124 460/1 einbezogen, womit diesen die Möglichkeit einer Einbürgerung nach § 14 StAG eröffnet wird. 

2. Dies gilt ebenso für alle ehelichen Kinder, deren deutscher Mütter bzw. nichtehelichen Kinder, deren deutsche Väter im Zusammenhang mit NS-Unrecht eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche verloren haben (§ 12 Abs. 1 (1.) StARegG a.F.) sowie alle Abkömmlinge in absteigender Linie der berechtigten Personenkreise bis zum Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 StAG.

3. Dieser Änderungserlass entspricht der Zielsetzung des Artikels 3 Abs. 2 S. 2 GG, nachwirkende Folgen vormaliger geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlung zu kompensieren, die daraus resultieren, dass der oben genannte Personenkreis die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des § 4 Abs. 1 RuStAG a.F: nicht im Abstammungswege durch Geburt erwerben konnte und sich dies in der Generationenfolge fortgesetzt hat.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: deutsche Staatsangehörigkeit, frühere deutsche Staatsangehörigkeit, Einbürgerung, Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, Erlass, Bundesministerium des Innern, NS-Unrecht, NS-Verfolgung, Generationenschnitt, Abkömmlinge, Nationalsozialismus, Ermessen, geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung, Gleichbehandlung, allgemeiner Gleichheitssatz, Gleichheitsgrundsatz,
Normen: StAG § 4 Abs. 4, StAG § 8 Abs. 2, StAG § 14 StAG, StAG § 14, StAG § 38 Abs. 2 S. 5, GG Art. 3 Abs. 2 S. 2, GG Art. 116 Abs. 2, StARegG a.F. § 12 Abs. 1 (1.), RuStAG § 4 Abs. 1, RuStAG § 17 Nr. 6
Auszüge:

[...]

Mit diesem Erlass werden nunmehr auch alle vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie nichtehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter in die o.a. Erlassregelung einbezogen. Ergänzend einbezogen werden eheliche Kinder, deren deutsche Mütter bzw. nichteheliche Kinder, deren deutsche Väter im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben (vgl. § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F.). Hierdurch wird auch diesen seinerzeit vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossenen Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland die Möglichkeit einer Einbürgerung nach § 14 StAG eröffnet, wenn sie die gesetzlichen und Ermessensvorgaben hierfür erfüllen. Das gilt entsprechend für die Abkömmlinge absteigender Linie der berechtigten Personenkreise bis zum Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG.

Dies entspricht der Zielsetzung des Artikels 3 Absatz 2 Satz 2 GG, nachwirkende Folgen vormaliger geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlungen zu kompensieren, die daraus resultieren, dass dieser Personenkreis die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des § 4 Absatz 1 RuStAG a.F. nicht im Abstammungswege durch Geburt erwerben konnte und sich dies in der Generationenfolge fortgesetzt hat (kein Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für die Abkömmlinge). Die Vorgaben für das Einbürgerungsermessen werden entsprechend dieser Zielsetzung angepasst.

Um in diesen Fallkonstellationen ergänzend hinzugetretene Folgen von NS-Verfolgungsmaßnahmen weiter abzumildern, wird die Einbürgerung für Kinder früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG und des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F.. und deren Abkömmlinge besonders erleichtert.

Die Regelungen des Bezugserlasses werden dementsprechend in den nachfolgend aufgeführten Nummern wie folgt geändert und ergänzt: [...]

In den begünstigten Personenkreis einbezogen werden nunmehr auch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949-geborene

- eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter einschließlich der Kinder, deren Mütter nach § 17 Nummer 6 RuStAG a.F. durch ihre Eheschließung mit einem ausländischen Mann die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, und

- nichteheliche Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, bei denen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft nach deutschen Gesetzen vor Vollendung des 23. Lebensjahres wirksam erfolgt war,

sowie deren Abkömmlinge bis zum Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG.

Dies entspricht dem zeitlichen Geltungsbereich des Artikels 116 Absatz 2 GG. Abkömmlinge, die in den Anwendungsbereich des zum 1. Januar 2000 in § 4 Absatz 4 StAG eingefügten Generationenschnitts fallen, können über Artikel 116 Absatz 2 GG die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr erwerben, da die Zuerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit (nur) nach Maßgabe der allgemeinen staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsgründe erfolgt. Entsprechend wird auch für die Wiedergutmachungsregelungen nach diesem Erlass der Generationenschnitt als zeitliche Grenze zugrunde gelegt. Danach haben die in der Generationenfolge als Erste nach dem 31. Dezember 1999 geborenen Abkömmlinge dann letztmalig die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung.

In den Fällen der Nr. 3.1.1 wird das Sprachniveau auf B 1 GER, dem allgemein für eine Einbürgerung erforderlichen Niveau der Deutschkenntnisse, festgesetzt. [...]

In diesen besonders begünstigten Personenkreis einbezogen werden jetzt auch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 geborene

- eheliche Kinder, deren Mütter frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG und deren Väter Ausländer sind, und

- nichteheliche Kinder, deren Väter frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 11'6 Absatz 2 GG und deren Mütter Ausländerinnen sind,

sowie deren Abkömmlinge bis zum Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG.

Ferner wird der Personenkreis nach Nr. 3.1.2 erweitert um

- eheliche Kinder, deren Mütter frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F. und deren Väter Ausländer sind, unabhängig von ihrem Geburtsdatum, einschließlich der Kinder, deren Mütter im Zusammenhang mit anderen NS-Verfolgungsmaßnahmen nach § 17 Nummer 6 RuStAG a.F. durch ihre Eheschließung mit einem ausländischen Mann die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, und

- nichteheliche Kinder, deren Väter frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F. und deren Mütter Ausländerinnen sind, unabhängig von ihrem Geburtsdatum,
sowie deren Abkömmlinge bis zum Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG.

Kinder früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F. hatten keinen Einbürgerungsanspruch nach dessen Absatz 2, weil sie auch ohne den im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen durch Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des maßgeblichen Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit wegen § 4 Absatz 1 RuStAG a.F. nicht erworben hätten. Mit der Erweiterung des berechtigten Personenkreises um diese Kinder wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ihre Situation weitestgehend derjenigen der Kinder früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG entspricht und sich lediglich dadurch von dieser unterscheidet, dass ihrem verfolgten Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, sondern dieser die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit anderen NS-Verfolgungsmaßnahmen verloren hat. Entsprechendes gilt für ihre Abkömmlinge.

In den Fällen der Nr. 3.1.2 wird über die bisherige Regelung hinaus aus Gründen des öffentlichen Interesses vom Nachweis der Unterhaltsfähigkeit abgesehen (§ 14 i.V.m. § 8- Absatz 2 StAG). Ferner werden Erleichterungen beim Nachweis der Deutschkenntnisse und Bindungen an Deutschland vorgenommen. Das Sprachniveau wird auf einfache deutsche Sprachkenntnisse abgesenkt. Es genügen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.

Nahe Familienangehörige mit deutscher Staatsangehörigkeit müssen nicht vorhanden sein. [...]

Die Möglichkeit zur Miteinbürgerung minderjähriger Kinder besteht nicht bei Abkömmlingen, die aufgrund des Generationenschnitts nach § 4 Absatz 4 StAG letztmalig die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung haben, da ansonsten die Grenze, die der Generationenschnitt für den Abstammungserwerb im Ausland und damit auch für die staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachung setzt, überschritten würde.

Soweit bei Inkrafttreten dieses Erlasses bereits minderjährige Kinder vorhanden sind, können diese jedoch abweichend bei Antragstellung vor dem 1. Januar 2021 miteingebürgert werden. [...]

In den Fällen der Nr. 3.1.2 wird von Nachweisen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, das Bestehen einer Krankenversicherung sowie Angaben zur Altersvorsorge abgesehen. Die Deutschkenntnisse sowie die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland werden von der deutschen Auslandsvertretung ohne Prüfung im persönlichen Gespräch mit dem Einbürgerungsbewerber festgestellt; dabei ist eine wohlwollende Handhabung zugrunde zu legen. Die Feststellung wird dem Bundesverwaltungsamt übermittelt.

Gemäß § 38 Absatz 2 Satz 5 StAG wird für Einbürgerungen nach diesem Erlass, die der Wiedergutmachung von NS-Unrecht und der Kompensation nachwirkender Folgen geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlungen dienen, aus Gründen des öffentlichen Interesses Gebührenbefreiung gewährt. Dies entspricht dem Einbürgerungsanspruch aus Artikel 116 Absatz 2 GG, der auch gebührenfrei ist. Ebenso waren der Einbürgerungsanspruch nach § 12 Absatz 2 (1.) StARegG a.F., das Erklärungsrecht nach Artikel 3 RuStAÄndG 1974 a.F., der Einbürgerungsanspruch nach Artikel 4 RuStAÄndG 1974 a.F. und § 10 RuStAG a.F. sowie das ausgelaufene Erklärungsrecht nach § 5 (Ru)StAG gebührenfrei. [...]