VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Urteil vom 20.05.2019 - 13 K 4383/17.A - Asylmagazin 12/2019, S. 415 ff. - asyl.net: M27700
https://www.asyl.net/rsdb/M27700
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für Ex-Frau eines Oppositionellen wegen Übergriffen durch "Colectivos" in Venezuela:

1. Keine Flüchtlingsanerkennung für eine venezolanische Frau, der Übergriffe durch regierungsnahe paramilitärische Banden, sogenannte Colectivos, drohen, die offensichtlich an die oppositionelle Tätigkeit ihres Ex-Ehemanns anknüpfen. Aufgrund der fehlenden Bekanntheit des Ex-Ehemanns in anderen Landesteilen besteht die Verfolgungsgefahr nicht landesweit. (Anm. d. Red.: An dieser Stelle wird in der Urteilsbegründung die Schutzalternative in anderen Landesteilen bejaht, obwohl im Rahmen der Prüfung des Abschiebungsverbots davon ausgegangen wird, dass die Betroffene aufgrund der schlechten Versorgungslage landesweit ihr Existenzminimum nicht sichern kann.)

2. Kein subsidiärer Schutz wegen individueller Bedrohung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG, da mangels einander gegenüberstehender Streitkräfte kein Konflikt in Venezuela herrscht. (Anm. d. Red.: Das Vorliegen einer Gefahr durch drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG wird in der Urteilsbegründung nicht erwähnt.)

3. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots ist anzunehmen. Sowohl in ihrem Herkunftsort als auch in anderen Landesteilen droht der Betroffenen aufgrund der zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen eine unmenschliche Behandlung, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründet (unter Bezug auf eine Stellungnahme des BAMF an eine Ausländerbehörde, aus der hervorgeht, dass aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen in Venezuela eine Verletzung von Art. 3 EMKR droht und daher ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen ist).

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

 

Schlagwörter: Venezuela, extreme Gefahrenlage, Existenzgrundlage, Abschiebungsverbot, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Colectivos, Tupamaros, Oppositionelle, politische Verfolgung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, interne Fluchtalternative, interner Schutz, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, allgemeine Gefahr, humanitäre Bedingungen, Sicherheitslage, Versorgungslage, Europäische Menschenrechtskonvention, Lebensbedingungen,
Normen: AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, EMRK Art. 3, AufenthG § 60 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Die Klägerin ist weder als Asylberechtigte anzuerkennen noch ist ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. [...]

Ausgehend hiervon begründet der Vortrag der Klägerin nach entsprechender Würdigung durch das Gericht keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

Bei den von ihr geschilderten Übergriffen durch sog. Colectivos handelte es sich um Übergriffe Krimineller. Colectivos ist eine Sammelbezeichnung für diverse kleinere bis mittelgroße (in manchen Fällen Bataillons- oder Regimentsgröße, etwa bei den Tupamaros), irreguläre Einheiten. Sie können zutreffend als regierungsnahe paramilitärische Banden charakterisiert werden und sind inoffiziell eng mit dem Sicherheitsapparat verzahnt. Ihren Ursprung haben sie einerseits in Bewegungen der Stadtguerilla, andererseits in genossenschaftlichen Wohnformen linker Bewegungen in Südamerika. In Venezuela bewohnen manche Colectivos bestimmte Straßenzüge oder Compounds zusammen mit ihren Familien, in denen die Versorgungslage üblicherweise erheblich besser ist. Sie kontrollieren je nach Größe Straßenzüge oder gar eigene Siedlungen, haben Zugang zu Devisen und sind praktisch straffrei für Taten, die sie im Rahmen von Aktionen gegen Oppositionelle begehen. Colectivos agieren wie Banden, erheben Schutzgelder und schüchtern willkürlich die Bevölkerung ein (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Venezuela, Stand: Februar 2019). In ihnen befinden sich unzählige Verbrecher und Schläger, welche ihre kriminellen Aktivitäten straffrei ausüben können. Dabei ist unklar, ob die Colectivos staatlicherseits kontrolliert und eingesetzt werden oder eigenständig handeln. Bei den Handlungen der Colectivos vermischen sich kriminelle Energie, wirtschaftliche Interessen von Schutzgelderpressung bis zum Drogenhandel, politische Ideologie und reale Abhängigkeit vom Regime. Die Mitgliedschaft in einem Colectivo bedeutet eine gesicherte Versorgung, sodass es für viele junge Venezolaner attraktiv ist, sich ihnen anzuschließen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Venezuela, Stand: Februar 2019). Das Gericht folgt daher dem Vortrag der Klägerin insoweit als sie mit ihrem jüngeren Sohn, dem Kläger zu 13 K 5280/17.A, davon ausgeht, wer einmal in das Visier einer solchen Bande gerät, in deren Aktionsbereich immer wieder mit Übergriffen rechnen muss.

Allerdings hätte sich die Klägerin solchen Übergriffen durch die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative entziehen können (§ 3e AsylG). Dafür, dass ihr dies nicht möglich gewesen sein könnte, ist angesichts der Erkenntnislage nichts ersichtlich. Anknüpfungspunkt für die von der Klägerin vorgetragenen Übergriffe war offensichtlich die oppositionelle Tätigkeit ihres Ex-Ehemannes. So sei sie in das Blickfeld einer oder mehrerer solcher Banden geraten. Die Bekanntheit des Ex-Ehemannes beschränkt sich jedoch nicht auf das gesamte Staatsgebiet Venezuelas, sondern allenfalls auf die [...]. In anderen Landesteilen ist er nicht bekannt, so dass das Anknüpfungsmerkmal einer politischen Verfolgung dort fehlt.

Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte besteht ebenfalls nicht. [...] Die strengeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte liegen damit nach der Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor.

Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG. [...] Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass einer dieser Tatbestände einschlägig wäre. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Venezuela ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts drohen könnte. Allenfalls käme noch eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt durch die Colectivos in Betracht. Insoweit fehlt es aber an einem internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikt in Venezuela.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kommt zur Anwendung, wenn kriminelle Gewalt Bestandteil allgemeiner willkürlicher Gewalt wird und eine hinreichende Verdichtung der Gefahr willkürlicher Gewalt festgestellt werden kann. [...]

Gemessen hieran fehlt es in Venezuela schon an einem bewaffneten Konflikt, da sich keine "Streitkräfte" im o.g. Sinne gegenüber stehen. Die Gewalt seitens der Colectivos richtet sich, ebenso wie diejenige der staatlichen Streitkräfte, gegen das Volk. [...]

Zugunsten der Klägerin ist jedoch das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes anzunehmen. [...]

Zwar macht die Klägerin nicht geltend, dass ihr bei ihrer Rückkehr nach Venezuela näher spezifizierte, konkrete Maßnahmen drohen würden, sondern sie beruft sich auf die allgemeine Lage, insbesondere auch in seiner Heimatregion, der [...]. Die dort und in Venezuela insgesamt zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen weisen vorliegend aber eine derart hohe Intensität auf, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist, die dem Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR können humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (vgl. NdsOVG, B. v. 27.4.2016 – 9 LA 46/16 – unter Verweis u.a. auf EGMR, U. v. 28.6.2011 – 8319/07 und 1149/07 – "Sufi and Elmi"). Eine derartige Ausnahmesituation wäre für die Klägerin gegeben, wenn sie derzeit nach Venezuela zurückkehren müsste.

Die humanitäre Situation in Venezuela stellt sich derzeit ausweislich der dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel sowie der allgemein bekannten und in den vielfältigen Medien dargestellten Situation wie folgt dar:

Nahrungsmittel sind in Venezuela knapp. Die Lebensmittelversorgung ist prekär und die Teuerungsrate für Nahrungsmittel steigt weiter (vgl. Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Stellungnahme vom 25.1.2018 zu Anfrage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.7.2017). Internationale Organisationen warnen vor einer humanitären Krise (Handelsblatt, Artikel vom 3.6.2018, "Venezuela führt wegen Hyperinflation neue Währung ein''). Die schwere Wirtschaftskrise verursache Versorgungsschwierigkeiten und Versorgungsengpässe, wobei auch Güter des täglichen Bedarfs und Medikamente oft über längere Zeiträume nicht verfügbar seien (HRW – Human Rights Watch, Venezuela´s Humanitarian Emergency 2019; Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Venezuela, Reisehinweise für Venezuela vom 23.5.2018). Der im Mal 2016 ausgerufene Ausnahmezustand über das gesamte Land gelte fort, wobei ein wirtschaftlicher und medizinischer Versorgungsnotstand bestehe (Auswärtiges Amt, Venezuela Reise- und Sicherheitshinweise vom 23.5.2018). Im ganzen Land komme es zu Ausfällen der Versorgung mit Trinkwasser und Strom (vgl. Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Stellungnahme vom 25.1.2018 zu Anfrage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.7.2017; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Venezuela Reise- und Sicherheitshinweise vom 23.5.2018). Der gravierende Mangel an Nahrungsmitteln geht vorwiegend zu Lasten von besonders hilfsbedürftigen Personen (vgl. HRW – Human Rights Watch, World Report 2018 vom 18.1.2018; Jahresbericht zur Menschenrechtssituation 2018 vom 17.1.2019). [...]

Diese ohnehin dramatische Versorgungslage bei Nahrungsmitteln hat sich auch infolge von internationalen Sanktionen bis April 2019 drastisch verschlechtert (Deutschlandfunk, Krise in Venezuela, Ein ungleicher Kampf um die Macht, Artikel vom 1.4.2019). Ohnehin knappe Lebensmittel verderben mangels Kühlung, da es in Venezuela seit März 2019 zu weit verbreiteten und längeren Stromausfällen kam (Auswärtiges Amt, Venezuela: Reise- und Sicherheitshinweise, 17.4.2019; Deutschlandfunk, Caracas – Es bleibt düster in Venezuela – Stromausfälle in Venezuela, Artikel vom 10.3.2019; Tagesschau, Venezuela - Rotes Kreuz verteilt erste Hilfsgüter, tagesschau.de vom 17.4.2019). Aus Mangel an Devisen kann das einst reiche Land kaum noch Lebensmittel, Medikamente und Dinge des täglichen Bedarfs einführen, sodass viele Menschen hungern und in den Krankenhäusern weiterhin Kinder sterben (Tagesschau, Venezuela - Rotes Kreuz verteilt erste Hilfsgüter, tagesschau.de vom 17.4.2019), Außerdem blockierte Venezuelas Machthaber bereits im Februar 2019 Hilfslieferungen nach Venezuela (Tagesschau, Chaos statt Hilfslieferungen, tagesschau.de Artikel vom 24.2.2019; Süddeutsche Zeitung, Venezuela – Eine menschenverachtende Blockade, Artikel vom 7.2.2019). Im April 2019 gelangten zwar erste Hilfslieferungen der Hilfsorganisation Rotes Kreuz nach Venezuela. Allerdings enthielten diese zunächst insbesondere Stromgeneratoren, Wasser und medizinische Geräte (Tagesschau, Machtkampf in Venezuela, Hilfsgüter verteilt – wer profitiert?, tagesschau.de vom 17.4.2019; Tagesschau, Venezuela - Rotes Kreuz verteilt erste Hilfsgüter, tagesschau.de vom 17.4.2019), so dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht absehbar ist, ob sich auch die Versorgungslage mit Nahrungsmitteln verbessern wird. Zwar verteilt die venezolanische Regierung Lebensmittel, deren Ausgabe von den "Lokalen Versorgungs- und Produktionskomitees" organisiert wird (vgl. ARD, Deutsche Welle, Bericht vom 1.3.2018, Venezuela: Der Hunger bedroht eine ganze Generation). Die Lebensmittelhilfe umfassten insbesondere Grundnahrungsmittel wie Reis, Mehl, Öl, Nudeln, Zucker und Salz (vgl. ARD, Deutsche Welle, Bericht vom 1.3.2018, Venezuela: Der Hunger bedroht eine ganze Generation). Jedoch wurden bereits in der Vergangenheit die staatlichen Essenspakete selbst für die Ärmsten teilweise nicht verteilt (Spiegel Online, Hyperinflatlon und Lebensmittelmangel, Venezuelas große Leere, Artikel vom 14.1.2018). [...] Hinzu kommt, dass die monatlichen Lebensmittelpakete nicht alle Bewohner erhalten, sondern Personen bevorzugt werden, welche der Regierung nahestehen (Berliner Morgenpost, Krisenstaat – Eine Million Prozent Inflation – Venezuela vor der Katastrophe, Artikel vom 8.8.2018). [...]

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat gegenüber der Ausländerbehörde der Freien Hansestadt Hamburg zuletzt Folgendes ausgeführt (vgl. Bundesamt, Stellungnahme gem. § 72 Abs. 2 AufenthG vom 23.5.2019, ...-432): "Aus Sicht des Bundesamtes liegt bei dem o.g. Ausländer ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Venezuela vor. … Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Venezuela führen zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Ausländers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind erfüllt. [...] Im Rahmen der gewaltsamen Auseinandersetzungen gegen die neue Regierung wurde am 13.5.2016 der noch immer andauernde Ausnahmezustand über das gesamte Land verhängt (Auswärtiges Amt Venezuela: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 14.3.2017). Aufgrund der sich stetig verschlechternden Wirtschafts- und Versorgungslage kommt es vor allem in den Städten vermehrt zu Demonstrationen, die teils angekündigt, teils spontan entstehen. Bei diesen sind in der Vergangenheit wiederholt auch Schusswaffen eingesetzt worden (a.a.O.). Im Rahmen der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Krise gehört die Inflations- und Gewaltrate zu den höchsten auf der ganzen Welt (die Inflationsrate wird auf 500% zum Jahresabschluss geschätzt). Zudem besteht ein gravierender und weitreichender Mangel an Nahrungsmitteln und Medizin …. Das öffentliche Gesundheitssystem In Venezuela ist nicht mehr in der Lage, Kranke adäquat zu versorgen (vgl. Auswärtiges Amt, Venezuela Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 14.3.2017). [...] Zudem haben in den letzten zwölf Jahren 4500 Firmen geschlossen, so dass der Arbeitsmarkt sehr überlaufen und daher sehr kompetitiv ist (ZIRF Auskunft ZC171/22.8.2012). Die Löhne sind niedrig und die Arbeitsagenturen werden aufgrund des neuen Arbeitsmarktgesetzes geschlossen (a.a.O.). Die Lebenshaltungskosten lagen 2012 für einen Erwachsenen für Nahrungsmittel bei 850 $ pro Monat. Zudem 650 $ für den persönlichen Bedarf und die Körperpflege, 250 $ für Strom und für Kleidung 2000 $ (Zirf ZC 171/22.08.2017). Aus einer aktuellen Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Caracas vom 25.1.2018 wurde darauf hingewiesen, dass in Venezuela derzeit eine dramatische wirtschaftliche und humanitäre Krise herrscht (Auskunft der Botschaft der BRD Caracas Az.: 508-516.80-9206-GA2 vom 25.1.2018). Die weltweit höchste Hyperinflation (2017 kumuliert rund 2660 %) frisst die Einkommen auf. Die Lebensmittelversorgung wird immer prekärer. Es kommt zu Plünderungen von Supermärkten, Nahrungsmitteltransporten und landwirtschaftlichen Betrieben. Strom und Wasserversorgung funktionieren in weiten Teilen des Landes nur noch wenige Stunden pro Woche. [...]"

Es sind keine Gründe ersichtlich, dies im vorliegenden Fall anders zu beurteilen. Es steht zu erwarten, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Venezuela, egal in welchen Landesteil und ungeachtet der Colectivos, nicht in der Lage sein wird, ihre Existenz zu sichern. [...]