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OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.06.2019 - 4 O 25/18 - asyl.net: M27728
https://www.asyl.net/rsdb/M27728
Leitsatz:

Rechtmäßige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis trotz Unkenntnis der Ausländerbehörde über die Verlängerungsvoraussetzungen: 

1. Erkennt die Ausländerbehörde später, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Verlängerung nicht mehr bestand, hat sie zu prüfen ob die betroffene Person einen Anspruch auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts hatte. Ist dies der Fall, war die Verlängerung rechtmäßig.

2. Dass der Ausländerbehörde die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bekannt war, führt nicht dazu dass die Verlängerung unter den falschen Voraussetzungen rechtswidrig ist. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: eheliche Lebensgemeinschaft, Rücknahme, nachträgliche Befristung, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis, eigenständiges Aufenthaltsrecht,
Normen: AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AufenthG § 8 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Der am 21. August 2014 erlassene Verwaltungsakt betraf nicht die Erteilung, sondern die Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Die einem Ehegatten erteilte Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft kann aus zwei unterschiedlichen Rechtsgründen verlängert werden: entweder nach Maßgabe der Vorschriften über die Erteilung (§ 8 AufenthG) oder als eigenständiges Aufenthaltsrecht (§ 31 AufenthG). Am 21. August 2014 lagen die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vor. Stattdessen waren aber die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erfüllt, denn die eheliche Lebensgemeinschaft war aufgehoben und hatte für mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Der Kläger hatte einen Anspruch auf Verlängerung. Dass der Ausländerbehörde die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bekannt war, ändert daran nichts. Da die Verlängerung des Titels somit "rechtmäßig" möglich gewesen wäre, trägt der von der Beklagten hervorgehobene Gedanke der "Herstellung eines rechtmäßigen Zustands" die Rücknahme nicht ohne weiteres. [...]