VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Beschluss vom 14.10.2019 - 3 B 4442/19 - asyl.net: M27751
https://www.asyl.net/rsdb/M27751
Leitsatz:

Vorläufig keine Verteilung eines unbegleiteten Minderjährigen wegen Fluchtgemeinschaft mit volljähriger Bezugspersonen:

1. Die Verteilung einer unbegleiteten minderjährigen Person stellt eine Gefährdung gegen ihr Wohl und somit einen Verstoß gegen § 42b Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII dar, wenn sie bereits auf ihrer Flucht und nach ihrer Ankunft stabile soziale Bindungen aufgebaut hat, deren Trennung nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Da aufgrund der Volljährigkeit der Bezugspersonen eine gemeinsame Verteilung nicht in Betracht kommt, darf eine Umverteilung der minderjährigen Person nicht erfolgen.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt in Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht aufgrund der Möglichkeit einer Antragstellung für eine anderweitige Umverteilung nach § 88a Abs. 2 S. 3 SGB VIII.  Denn bei dem Antrag nach § 42b Abs. 4 SGB VIII ist im Falle des Vorliegens von Ausschlussgründen eine gebundene Entscheidung vorgesehen, während es sich beim Antrag nach § 88a Abs. 2 S. 3 SGB VIII lediglich um eine Ermessensentscheidung handelt, die somit rechtsschutzverkürzend wirkt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Verteilungsverfahren, unbegleitete Minderjährige, Fluchtgemeinschaft, Umverteilung, SGB VIII, Rechtsschutzinteresse, effektiver Rechtsschutz, Kindeswohl, vorläufiger Rechtsschutz,
Normen: SGB VIII § 42b Abs. 4 Nr. 1, SGB VIII § 88a Abs. 2 S. 3, GG Art. 19 Abs. 4
Auszüge:

[...]

Es besteht für die Klage in der Hauptsache auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Annahme des VG Leipzig (Urteil vom 18.12.2017 - Az. 6 K 1426/17.A - juris Rn. 16) würde die Klage im Erfolgsfall die Rechtsposition des Klägers und Antragstellers verbessern können. Das scheitert insbesondere nicht schon daran, dass der Antragsgegner an die Verteilungsentscheidung des Bundesverwaltungsamtes gebunden wäre, welche wiederum auf der Anmeldungsentscheidung des ursprünglich aufnehmenden Jugendamtes beruht. [...]

Schon um einen effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG im Hinblick auf die dem Minderjährigen aus § 42b Abs. 4 SGB VIII zukommenden subjektiven Rechte zu wahren, muss dieser den an ihn ergehenden Verwaltungsakt mit der schlussendlichen Verteilentscheidung wirksam gerichtlich überprüfen lassen können. Dem kann nicht mit einem Verweis auf die Möglichkeit einer Antragstellung für eine anderweitige Umverteilung nach § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII genügt werden (so aber VG Leipzig, Urteil vom 18.12.2017 -Az. 6 K 1426/17.A juris Rn. 18). [...]

Die Klage wäre in der Hauptsache auch voraussichtlich begründet.

Die Verteilung des Antragstellers verstößt gegen § 42b Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII. Danach ist eine Verteilung eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings ausgeschlossen, wenn dadurch das Wohl des Minderjährigen gefährdet würde.

Ausweislich der Gesetzesbegründung ist im Rahmen des Kindeswohls insbesondere zu berücksichtigen, dass bereits aufgebaute soziale Bindungen der Minderjährigen am Ort der vorläufigen Inobhutnahme durch eine Verteilung nicht wieder zerstört werden sollen (BT-Drucks. 18/5921, S. 17). Gerade diesem Zweck dient auch die Fristenregelung des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII (Kirchhoff in: juris-PK SGB VIII, 2. Aufl., § 42b Rn. 37). Der Antragsteller dürfte nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung sowohl bereits auf seiner Flucht als auch nach seiner Ankunft in der Freien Hansestadt Bremen stabile soziale Bindungen aufgebaut haben, die zu trennen nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Der Antragsteller hat dort zum einen zwei Freunde, welche er bereits in Libyen kennengelernt hat und mit welchen er gemeinsam von dort auch weiter in die Bundesrepublik geflohen ist. Eine solche Fluchtgemeinschaft mit anderen jungen Menschen benennen auch die Gesetzesmaterialien ausdrücklich als Bindungen, welche durch eine Verteilung explizit nicht getrennt werden sollen (BT Drucks. 18/5921, S. 17). Zwar geht die Gesetzesbegründung in erster Linie von Bindungen zu anderen unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten aus, während der Antragsteller eine Bezugsgruppe von jungen Volljährigen hat. Dies ändert jedoch nichts an der dahinter stehenden Intention. Die Tatsache, dass seine Bezugspersonen das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindert nicht die gemeinsame Fluchterfahrung und die gegenseitige Abhängigkeit und Unterstützung insbesondere junger Menschen während dieser Zeit. Soweit aufgrund der Volljährigkeit der Bezugspersonen eine - wie vom Gesetzgeber in seiner Begründung angedachte - gemeinsame Verteilung nicht in Betracht kommt, ist die logische Konsequenz, dass dies auch eine Verteilung des Minderjährigen ausschließen muss, um eine räumliche Trennung zu verhindern. [...]