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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - Asylmagazin 4/2020, S. 127 ff. - asyl.net: M27757
https://www.asyl.net/rsdb/M27757
Leitsatz:

Keine Überstellung eines Säuglings und seiner Mutter nach Italien, wenn das Gericht seine Lagebeurteilung nicht auf eine hinreichende Tatsachenlage stützt:

1. Die Entscheidungen des VG Würzburg zur Überstellung eines Säuglings und seiner Mutter nach Italien gemäß der Dublin-III-VO stellen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie) und Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) dar. Das Gericht hat außer Acht gelassen, dass die Unterbringung von Familien mit (Klein-)Kindern schon in der Vergangenheit über einen langen Zeitraum äußert kritisch bewertet wurde und nach einer vorübergehenden Verbesserung seit Ende 2018 erneut unklar geworden ist. Es ist der relevanten Frage nach der Gefahr einer vorübergehenden Obdachlosigkeit der Betroffenen nicht nachgegangen.

2. In Fällen, in denen es um die Beurteilung von Aufnahmebedingungen eines Dublin-Staates als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK, Art. 4 GR-Charta geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 VwGO verfassungsrechtliches Gewicht zu (unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 - asyl.net: M26565). Wenn die Aufnahmebedingungen, wie im Fall von Italien, zweifelhaft sind, muss die fachgerichtliche Beurteilung dieser Aufnahmebedingungen auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen. Wenn entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung des effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16 (Asylmagazin 4/2017, S. 161 ff.) - asyl.net: M24630).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Italien, Dublinverfahren, Kleinkind, Aufnahmebedingungen, einstweilige Anordnung, Verfassungsbeschwerde, Tatsachenlage, hinreichende Tatsachenlage,
Normen: EMRK Art. 3, GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, GR-Charta Art. 4,
Auszüge:

[...]

1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2019 verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Verwaltungsgericht hat die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Anforderungen an die Aufklärung und Beurteilung der Aufnahmebedingungen in Italien verfehlt.

a) Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. [...]

Die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im fachgerichtlichen (Eil-) Verfahren haben dem hohen Wert der Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK Rechnung zu tragen. In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). [...]

Unter diesen Voraussetzungen kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch europa- und konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor der Rückführung eines Asylsuchenden in einen anderen Staat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (vgl. BVerfGE 94, 49 <100>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, Rn. 15 f.; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgium and Greece, Nr. 30696/09, Rn. 353 f.; Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel v. Switzerland, Nr. 29217/12, Rn. 121). Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. zur Bedeutung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes für das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG: BVerfGE 126, 1 <27 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, Rn. 17).

b) Diesen Vorgaben wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2019, auf dessen Grundlage der Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben werden soll, nicht gerecht.

aa) Der Beschwerdeführer hat im fachgerichtlichen Verfahren und in der Verfassungsbeschwerdeschrift hinreichend dargelegt, dass in seinem Fall auf eine konkret-individuelle Zusicherung seitens der italienischen Behörden, dass er in Italien unmittelbar nach der Überstellung kind- und familiengerecht untergebracht werde, möglicherweise nicht verzichtet werden könne, da nach Erlass des Salvini-Dekrets und auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihm aufgrund seines Alters ohne eine konkret-individuelle Zusicherung im Falle einer Überstellung nach Italien vorübergehende Obdachlosigkeit, eine nicht kind- und familiengerechte Unterbringung sowie unzureichender Zugang zu medizinischer Versorgung drohten.

Dieses Vorbringen ist auf dem Boden des Beschwerdevortrags nachvollziehbar und begründet die Pflicht zur Aufklärung der aktuellen Sachlage.

Die Überstellung von Familien mit (Klein-) Kindern nach Italien wurde von der Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit als problematisch angesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Frage ausgeführt:

"Bestehen – wie gegenwärtig im Falle Italiens – aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen.

Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls (vgl. nunmehr Erwägungsgrund 16 der neugefassten Verordnung <EU> Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 - Dublin III-Verordnung) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 der Dublin II-Verordnung und Art. 16 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen."

(BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, Rn. 15 f.).

Im November 2014 hat der EGMR entschieden, dass die Dublin-Staaten vor der Überstellung von Familien mit (Klein-) Kindern nach Italien konkret-individuelle Zusicherungen bei den italienischen Behörden einzuholen hätten, aus denen hervorgehe, dass ohne Zeitverzug eine kind- und familiengerechte Unterbringung erfolgen werde (EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel v. Switzerland, Nr. 29217/12, Rn. 122). In Reaktion auf diese Entscheidung sicherten die italienischen Behörden mit Erklärungen vom 2. Februar 2015, 15. April 2015 und 8. Juni 2015 allgemein zu, Familien mit (Klein-) Kindern zukünftig ausschließlich in den für Familien geeigneten SPRAR-Unterkünften unterzubringen.

Unter Bezugnahme auf diese Zusicherungen und die Annahme, dass Familien mit (Klein-) Kindern grundsätzlich in SPRAR-Unterkünften untergebracht werden sollten, sah der EGMR von dem Erfordernis der konkret-individuellen Zusicherung durch die italienischen Behörden wieder ab (vgl. EGMR, Entscheidung vom 4. Oktober 2016, Ali v. Switzerland and Italy, Nr. 30474/14 -, Rn. 34; vgl. auch: VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 3 L 371.18 A -, juris, Rn. 29 m.w.N.).

Die Situation in Italien hat sich seit dem Erlass des Salvini-Dekrets Ende 2018 jedoch erneut in entscheidungserheblicher Weise verändert: Die vom EGMR in Bezug genommenen SPRAR-Unterkünfte stehen Asylsuchenden mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger seit Erlass des Salvini-Dekrets nicht mehr zur Verfügung. Dies ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer inhaltlich wiedergegebenen Erkenntnismitteln (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 8. Mai 2019; Danish Refugee Council/Swiss Refugee Council, Bericht vom 12. Dezember 2018). Davon, dass die übrigen Unterkünfte für Asylsuchende (CAS und CARA) eine kind- und familiengerechte Unterbringung gewährleisten, kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat zu Recht zu bedenken gegeben, dass – auch unter Berücksichtigung der neuerlichen allgemeinen Zusicherung der italienischen Behörden vom 8. Januar 2019 – nach Erlass des Salvini-Dekrets nicht mehr hinreichend ersichtlich ist, wo und wie die italienischen Behörden eine dem Alter und der Situation des Beschwerdeführers angemessene Unterbringung tatsächlich ermöglichen können; dies hat er durch Verweise auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen belegt. Weiter hat er nachvollziehbar dargelegt, dass – selbst wenn er und seine Mutter Aussicht auf eine kind- und familiengerechte Unterkunft in den CAS- und CARA-Unterkünften hätten – nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass sie sofort nach ihrer Ankunft in Italien Zugang zu einer angemessenen Unterkunft haben würden. Das Risiko einer vorübergehenden Obdachlosigkeit der Familie ist damit – insbesondere vor dem Hintergrund der im italienischen Verwaltungsverfahren bestehenden hohen Hürden – schlüssig dargelegt.

bb) Bei dieser Ausgangssituation hat das Verwaltungsgericht die aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) erwachsenden Anforderungen an die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung im Eilverfahren verkannt. Es hat seine entscheidungserhebliche Annahme, dass im Falle des Beschwerdeführers eine konkret-individuelle Zusicherung der italienischen Behörden nicht erforderlich sei, nicht auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt:

Es lässt im angegriffenen Beschluss außer Acht, dass die Unterbringung von Familien mit (Klein-) Kindern in Italien schon in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum als äußerst kritisch bewertet worden war und – nach vorübergehender Verbesserung der Lage – seit Ende 2018 erneut unklar geworden ist und im entscheidungserheblichen Zeitpunkt möglicherweise von systemischen Mängeln geprägt war. Die angegriffenen Beschlüsse vermitteln insbesondere den Eindruck, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass zureichende Unterkunftsmöglichkeiten erst noch geschaffen werden und dass Dublin-Rückkehrer in Italien nach ihrer Ankunft zunächst mit Obdachlosigkeit rechnen müssten. In dieser Übergangsphase seien Dublin-Rückkehrer auf die Hilfe von Freunden oder karitativen Einrichtungen angewiesen, über deren Aufnahmekapazität es keine gesicherten und aussagekräftigen Unterlagen gebe. Das Verwaltungsgericht thematisiert – obwohl es die vorgenannten Feststellungen getroffen hat – nicht, wie hoch das Risiko einer vorübergehenden Obdachlosigkeit in Italien für den Beschwerdeführer und seine Mutter tatsächlich ist. Insbesondere der Frage, ob die Mutter des Beschwerdeführers vor ihrer Ausreise aus Italien bereits staatlich untergebracht war beziehungsweise jedenfalls eine Unterkunft zugewiesen bekommen hatte, ist das Verwaltungsgericht – trotz der offenkundigen Relevanz dieser Frage – nicht nachgegangen; damit lässt es die Frage einer dem Beschwerdeführer etwa drohenden Obdachlosigkeit offen. Auf einen relevanten Teil der vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Erkenntnisse, insbesondere auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Mai 2019, geht es nicht ein. Indem das Verwaltungsgericht weder weitere Erkenntnisse und/oder eine konkret- individuelle Zusicherung Italiens eingeholt noch die ergänzende Sachverhaltsaufklärung dem Hauptsacheverfahren überlassen, sondern auf unzureichender Tatsachenbasis die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verneint hat, hat es sowohl die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG entwickelten als auch die vom EUGH in der Sache "Jawo" (Urteil vom 19. März 2019, C-163/17, Rn. 90) aufgestellten Anforderungen an die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung im Eilverfahren verfehlt. [...]