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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 - Asylmagazin 1-2/2020, S. 37 f. - asyl.net: M27758
https://www.asyl.net/rsdb/M27758
Leitsatz:

Keine Überstellung im Dublin-Verfahren, wenn Asylsuchenden dort nach Schutzzuerkennung Menschenrechtsverletzungen drohen:

Bei der Entscheidung über eine Überstellung im Dublin-Verfahren (hier: nach Griechenland) sind auch die Aufnahmebedingungen zu berücksichtigen, die nach einer Schutzzuerkennung zu erwarten wären, besonders wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass diese eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK erwarten lassen. Dies geht eindeutig aus der Rechtsprechung des EuGH hervor (Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 Jawo gg. Deutschland - Asylmagazin 5/2019, S. 196 ff. - asyl.net: M27096). 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Griechenland, Dublinverfahren, internationaler Schutz in EU-Staat, Gleichheitsgrundsatz, Verfassungsbeschwerde,
Normen: GG Art. 3, GR-Charta Art. 4, EMRK Art. 3, BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1, BVerfGG § 93c Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich  daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>). Übertragen auf die Auslegung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs durch das Fachgericht bedeutet dies: Schlechterdings unhaltbar ist ein Richterspruch, wenn er eine – entscheidungserhebliche – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs so auslegt, dass die Auslegung im krassen Widerspruch zum Wortlaut der Entscheidung steht und nicht mehr nachvollziehbar ist.

Nach diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Beschlüsse den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot.

Das Verwaltungsgericht hat zwar geprüft, ob dem Beschwerdeführer bei Durchführung seines Asylverfahrens in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, weil es wesentliche Gründe für die Annahme systemischer Schwachstellen gibt (Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO). Es ist jedoch nicht der Frage nachgegangen, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer späteren Zuerkennung internationalen Schutzes eine Art. 4 GR-Charta widersprechende Behandlung droht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, letztere – zusätzliche – Prüfpflicht ergebe sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 in der Sache C-163/17 - "Jawo" -, ist es ausdrücklich nicht gefolgt. Diese Würdigung stellt sich als rechtlich unvertretbar dar. Sie lässt sich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs schlechterdings nicht entnehmen.

Der Europäische Gerichtshof hat die Frage, ob eine Überstellung des Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat unzulässig ist, wenn er für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta zu erfahren (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris), mit Urteil vom 19. März 2019 in der Sache C-163/17 eindeutig bejaht (so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5; Lübbe, EuR 2019, 352 <356>; Hruschka, NVwZ 2019, 712 <713>).

In seiner Entscheidung verweist der Europäische Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat ausscheidet, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme sprechen, dass ihm dort aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen eine Art. 4 GR-Charta widersprechende Behandlung droht. Sodann führt er aus:

"Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung nur auf die Situation, die dem Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C: 2011:865), zugrunde liegt, nämlich die, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus den Rn. 83 und 84 des vorliegenden Urteils sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 der Charta geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird.

Folglich ist es für die Anwendung von Art. 4 der Charta gleichgültig (im Original nicht hervorgehoben), ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem und der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen nämlich […] auf der Zusicherung, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 der Charta führt. In dieser Hinsicht wäre es widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos im Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss kommt.

Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen" (Urteil vom 19. März 2019, C-163/17 - "Jawo" -, Rn. 87 ff.).

Aus diesen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Gericht, das die Überstellung eines Asylantragstellers nach der Dublin III-VO zu überprüfen hat, nicht nur in den Blick zu nehmen hat, ob ihm im Abschiebungszielstaat während des laufenden Asylverfahrens eine Art. 4 GR-Charta widersprechende Behandlung droht, sondern auch, wie sich seine Situation nach Zuerkennung des internationalen Schutzstatus im zuständigen Mitgliedstaat darstellen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Asylantragsteller – wie im vorliegenden Verfahren – konkrete Anhaltspunkte dafür benannt hat, dass ihm nach Zuerkennung internationalen Schutzes in dem zuständigen Mitgliedstaat eine Art. 4 GR-Charta widersprechende Behandlung droht. Die entgegenstehende Auffassung des Verwaltungsgerichts entbehrt  jeder sachlichen Grundlage und lässt sich der angeführten Entscheidung schlechterdings nicht entnehmen. [...]