Keine systemischen Mängel in Bulgarien:
„1. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Asylsystem und das Asylbewerberaufnahmesystem in Bulgarien zwar teilweise noch defizitär sind, es sich jedoch angesichts der rechtlichen Verbesserungen seit der Rechtsänderung 2015 und der erkennbaren Fortschritte sowie der derzeit deutlich gesunkenen Auslastung der kapazitätsmäßig ausgebauten Aufnahmezentren nicht um Mängel systemischer Art und Schwere handelt.
2. An dieser Einschätzung ändert auch die geltend gemachte sexuelle Orientierung des Antragstellers nichts. Homosexualität wurde in Bulgarien seit Aufnahme der Verhandlungen zur EU-Erweiterung legalisiert und erhielt einen gewissen Schutz vor Diskriminierung.“
(Amtliche Leitsätze; diese und weitere Entscheidungen zu LSBTI-Personen sind auch zu finden in der Rechtsprechungssammlung des LSVD)
[...]
7 Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zugunsten des Antragstellers – nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, diesen in die Republik Bulgarien zu überstellen, weil es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al., juris-Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 – 30696/09, NVwZ 2011, S. 413) der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sine können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. [...]
11 Die die in der Vergangenheit festgestellten Mängel in Bezug auf das Prüfverfahren und die Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes sind zwar nicht gänzlich ausgeräumt; allerdings sind weitgehende positive Veränderungen erkennbar, die der Annahme durchgreifender Mängel des bulgarischen Asylsystems entgegenstehen (vgl. VG München, Beschl. v. 24. März 2017 – M 6 S 16.50886, juris-Rn. 37 m.w.N.).
12 Auch die Aufnahmebedingungen sind verbessert. [...]
15 An dieser Einschätzung ändert auch die geltend gemachte sexuelle Orientierung des Antragstellers nichts. Homosexualität wurde in Bulgarien seit Aufnahme der Verhandlungen zur EU-Erweiterung legalisiert und erhielt einen gewissen Schutz vor Diskriminierung. Diese Änderungen stellen eine Angleichung an die rechtliche Situation in der Europäischen Union dar. Seit 2003 besteht auf gesetzlicher Ebene ein Antidiskriminierungsgesetz, das eine Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Eigentum, Gesundheitswesen, sowie Zugang zu Waren und Dienstleistungen verbietet. Das Gesetz erging als Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften der Europäischen Union. Während der Gay Pride Paraden 2009, 2010 und 2011 wurden keine Beanstandungen gemeldet. (vgl. Wikipedia, "Homosexualität in Bulgarien", abrufbar unter de.wikipedia.org/wiki/Homosexualit%C3%A4t_in_Bulgarien). Im Übrigen hat der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung zwar hinsichtlich der Fluchtgründe aus dem Irak insbesondere auf seine sexuelle Orientierung hingewiesen, nicht jedoch geltend gemacht, in Bulgarien gerade deshalb schlecht behandelt worden zu sein. [...]