OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Beschluss vom 13.08.2019 - 3 ZKO 578/19 - asyl.net: M27818
https://www.asyl.net/rsdb/M27818
Leitsatz:

Wiedereinsetzung nach bestandskräftiger Entscheidung:

1. Wiedereinsetzung kann auch nach einem unanfechtbaren ablehnenden Beschluss im Berufungszulassungsverfahren wegen Fristversäumnis beantragt werden.

2. Die vorherige Entscheidung wird im Falle der Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrags gegenstandslos. Klarstellend ist dies im Tenor auszusprechen.

3. Das Fehlen eines Hinweises des Gerichts, dass eine behauptete Erkrankung nachgewiesen werden muss, begründet keinen Gehörsverstoß.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, rechtliches Gehör, Attest, Krankheit, Abschiebungsverbot, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
Normen: VwGO § 60, VwGO § 138 Nr. 3, Asyl G § 78 Abs. 3 Nr. 3, GG Art. 103 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zulässig, da ein solcher auch noch dann gestellt werden kann, wenn - wie hier durch den Senatsbeschluss vom 5. Juli 2019 - über das vom Rechtsmittelführer eingelegte Rechtsmittel bereits unanfechtbar entschieden worden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 18.10.1989 - 2 B 75.89 - juris und vom 03.01.1961 - III ER 414.60 - BVerwGE 11, 322; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.01.2012 - 1 L 6/12 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.04.2009 - 2 ZB 08.331 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2006 - 13 E 240/06 - juris). [...]

2. Hat - wie hier - ein Antrag der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Erfolg, so wird eine zuvor auf die Fristversäumung gestützte Ablehnung des Rechtsmittels ohne weiteres gegenstandslos (BVerwG, Beschluss vom 03.01.1961 - III ER 414.60 - BVerwGE 11, 322). Zur Klarstellung wird die Wirkungslosigkeit des Beschlusses im Tenor nochmals ausgesprochen. [...]

Auch der Einwand, das Gericht habe nicht darauf hingewiesen, dass er seine Krankheiten durch ärztliche Atteste beweisen solle, vermag keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz zu begründen. Dieser ist nur dann verletzt, wenn das Urteil auf Tatsachen- und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO) oder wenn das Gericht das entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Vorbringen des Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Die Verletzung weitergehender Aufklärungsmaßnahmen begründet hingegen keinen solchen Gehörsverstoß. Im Übrigen verkennt der Kläger seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren. [...]