VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Beschluss vom 31.07.2019 - 2 L 303/19 - asyl.net: M27821
https://www.asyl.net/rsdb/M27821
Leitsatz:

Behördenszuständigkeit für Zuweisung von Asylsuchenden und ihre Durchsetzung:

1. Für eine Vorspracheaufforderung, die der Durchsetzung einer Zuweisung nach § 50 AsylG dient, ist nicht die örtliche Ausländerbehörde, sondern die nach Landesrecht zuständige Verteilungsbehörde zuständig.

2. Die Vorschriften über die asylverfahrensrechtliche räumliche Beschränkung und ihre Durchsetzung in §§ 56 Abs. 1, 59 AsylG schließen einen Rückgriff auf die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes aus.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Verteilungsverfahren, Asylverfahrensrecht, sachliche Zuständigkeit, Zuweisung,
Normen: AsylG § 50, AsylG § 56, AsylG § 59,
Auszüge:

[...]

§§ 15 Abs. 2 Nr. 3, 47 Abs. 1a AsylG erlauben keine Abweichungen von dem soeben beschriebenen Gefüge der Zuständigkeitsverteilung.

Die Regelungen der Ordnungsverfügung vom 12.03.2019 können nach Auffassung der Kammer auch nicht - nachträglich bzw. ergänzend - auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützt werden. Danach kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen. Nach dieser Vorschrift kommen nur Maßnahmen in Betracht, die nicht bereits nach § 61 AufenthG getroffen werden können und die sich nicht wegen der gesetzlichen räumlichen Beschränkung des Aufenthalts erübrigen (vgl. Winkelmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 46 AufenthG Rn. 8, m.w.N.).

So liegt der Fall aber hier. Der Aufenthalt der Antragstellerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens nicht aufenthaltsrechtlich, sondern allein asylverfahrensrechtlich nach den §§ 55 ff. AsylG geregelt. Die Vorschriften über die asylverfahrensrechtliche räumliche Beschränkung und ihre Durchsetzung in §§ 56 Abs. 1, 59 AsylG schließen nach diesseitiger Auffassung einen Rückgriff auf § 46 Abs. 1 AufenthG aus. [...]