VG Chemnitz

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Zitieren als:
VG Chemnitz, Urteil vom 04.10.2019 - 4 K 3260/16.A - asyl.net: M27824
https://www.asyl.net/rsdb/M27824
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für Mann aus Venezuela mit PTBS:

Für einen an PTBS erkrankten Mann aus Venezuela besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, da in Venezuela zum einen keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind und er zum anderen aufgrund seiner Hilfsbedürftigkeit nicht an hinreichend Nahrungsmittel gelangen wird, da die Versorgungslage ohnehin schon prekär ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Venezuela, Posttraumatische Belastungsstörung, medizinische Versorgung, Existenzgrundlage, Abschiebungsverbot, psychische Erkrankung, Krankheit,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Zunächst hat der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzung liegt vor. Dem Kläger drohen Gefahren, welche über die Gefahren hinausgehen, welchen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist und als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigen. Denn der Kläger leidet ausweislich der vorgelegten fachärztlichen Befundberichte an einer besonders schweren posttraumatischen Belastungsstörung, welche sich durch eine Abschiebung derart verschlechtern würde, dass der Kläger sich selbst verletzt, und die nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen derzeit in Venezuela nicht medikamentös behandelbar ist. Darüber hinaus wird es dem Kläger aufgrund der gegenwärtig prekären Versorgungslage in Venezuela aufgrund seiner Erkrankung nicht gelingen, an hinreichend Nahrungsmittel zu gelangen, da sich dies selbst für gesunde Menschen derzeit als schwierig erweist. [...] Die psychische Erkrankung des Klägers begründet einen derart gefahrerhöhenden Umstand, dass er zu diesem besonders hilfsbedürftigen Teil der Bevölkerung zählt. Die Posttraumatische Belastungsstörung würde sich gegenwärtig in Venezuela aufgrund der laut den ärztlichen Befundberichten besonderen Schwere der Erkrankung zu einer konkreten lebensbedrohlichen Gefahr für den Kläger entwickeln. [...] Die benötigte ärztliche Behandlung einschließlich der Medikamente wird der Kläger gegenwärtig in Venezuela nicht erhalten. Denn der Zustand des venezolanischen Gesundheitssystems hat sich in den letzten zwei Jahren signifikant verschlechtert. [...]