VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Urteil vom 27.09.2019 - 7 A 1923/14.A - asyl.net: M27829
https://www.asyl.net/rsdb/M27829
Leitsatz:

Kein subsidiärer Schutz und kein Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistan:

"1. Die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan stellt im Zusammenhang mit einer Rückführung eines abgelehnten Asylbewerbers keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. von Art. 15 Buchstabe b) der Richtlinie 2011/95/EU und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar, die eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gebietet, weil es an einem Akteur i.S. von Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU und § 3 c AsylG i. V. mit § 4 Abs. 3 AsylG fehlt, der die bestehende Lage zielgerichtet handelnd maßgeblich hervorruft oder erheblich verstärkt.

2. Die in Art. 15 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2011/95/EU und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (Todesstrafe) und Nr. 2 (unmenschliche Behandlung) AsylG genannten Gefahren erfordern die Wahrscheinlichkeit zielgerichteter Handlungen gegen Personen durch einen der in Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU und § 3c AsylG i.V. mit § 4 Abs. 3 AsylG genannten Akteure. Im Unterschied dazu ist die in Art. 15 Buchstabe c) der Richtlinie 2011/95/EU und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genannte Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, allgemeinerer Natur. Für das Bestehen einer Gefahr in diesem Sinne genügt das Vorhandensein von Akteuren im Zielgebiet, von denen zielgerichtete Handlungen ausgehen, ohne dass feststehen muss, durch wen sich die Gefahr im Einzelfall verwirklichen könnte.

3. Das Risiko, im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts Opfer willkürlicher Gewalt in der Provinz Wardak zu werden, lag im Jahr 2018 bei 1 : 2.844 (entspricht 0,03 %) und damit unterhalb der Schwelle beachtlicher Wahrscheinlichkeit."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Afghanistan, Wardak, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Abschiebungsverbot, Existenzgrundlage, Existenzminimum, Wahrscheinlichkeitsmaßstab,
Normen: AsylG § 4, AufenthG § 60 Abs. 5,
Auszüge:

Für die Textauszüge verweisen wir auf das PDF-Dokument.