VG München

Merkliste
Zitieren als:
VG München, Urteil vom 07.03.2019 - M 12 K 18.5982 - asyl.net: M27837
https://www.asyl.net/rsdb/M27837
Leitsatz:

Beurteilung der Bleibeperspektive anhand der Asylentscheidung des Bundesamts:

1. Keine Beschäftigungserlaubnis für eine betriebliche Ausbildung während des Asylverfahrens, wenn der Asylantrag vom Bundesamt abgelehnt wurde und die Klage beim Verwaltungsgericht anhängig ist. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes ist ein Indiz für eine schlechte Bleibeperspektive.

2. Die Intention, eine durch die Ausbildung begünstigte Aufenthaltsverfestigung bei Asylsuchenden mit schlechter Bleibeperspektive zu verhindern, ist legitim.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylverfahren, Ausbildung, Ausbildungserlaubnis, Beschäftigungserlaubnis, Bleibeperspektive, Ablehnungsbescheid, Verwaltungsgericht,
Normen: AsylG § 61 Abs. 2, RL 2013/33/EU Art. 15,
Auszüge:

[...]

21 Ein Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 15 RL 2013/33/EU; denn Art. 15 RL 2013/33/EU wurde mit § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt (vgl. hierzu ausführlich Bay VGH, B.v. 21.4.17 - 10 ZB 16.2281 und VG München, U.v. 12.1.2016 - M 4 K 15.3550). Darüber hinaus ist Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU auf den Fall eines Antrags auf (Neu-)Erteilung einer Ausbildungserlaubnis nach einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamts nicht (mehr) anwendbar. Nach Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Dies setzt allerdings voraus, dass die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass nach der Entscheidung der zuständigen Behörde, hier des Bundesamts, unter europarechtlichen Gesichtspunkten kein Zugang zum Arbeitsmarkt mehr gewährt werden muss. Vielmehr beschränken sich die Rechte des Antragstellers in diesem Fall auf eine bloße Besitzstandswahrung, sofern das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bundesamts aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 15 Abs. 3 RL 2013/33/EU). [...]