OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2019 - 11 N 3.17 - asyl.net: M27839
https://www.asyl.net/rsdb/M27839
Leitsatz:

Voraussetzungen einer wirksamen Sorgerechtsübertragung mit dem Ziel des Kindernachzugs:

Kein Kindernachzug zu einem in Deutschland lebenden Elternteil, wenn die Entscheidung über die Sorgerechtsübertragung ohne Anhörung des Kindes getroffen wurde, auch wenn es noch unter 14 Jahre alt war, da dies ein Verstoß gegen den ordre public darstellt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Kindesnachzug, Familiennachzug, türkische Staatsangehörige, Sorgerecht, Sorgerechtsübertragung, ordre public, Kindeswohl, Kindeswille,
Normen: AufenthG § 32 Abs.1,
Auszüge:

[...]

27 [...] Dass eine ausländische Sorgerechtsentscheidung ohne Anhörung des betroffenen Kindes oder ein funktionales Äquivalent wegen eines Verstoßes gegen den ordre public nicht anzuerkennen ist, entspricht, wie dargelegt, auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen o.g. Urteilen vom 29. November 2012.

28 Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Einwand des Klägers, diese "formalistische Betrachtungsweise" berücksichtige die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht hinreichend, da die Frage offen bleibe, wie das Sorgerecht weiter ausgeübt werden solle, wenn der Kläger in der Türkei verbleibe, die Mutter aber in "Kirgisien" und der Vater in der Bundesrepublik Deutschland lebe. Dass das Sorgerecht auch ausgeübt werden kann, wenn sich beide Elternteile im Ausland aufhalten und das Kind - wie das ausweislich der unbestritten gebliebenen Ausführungen des angegriffenen Urteils vorliegend der Fall ist - von anderen Verwandten (Großmutter väterlicherseits, zeitweilig mit Aushilfe der Tante) in ihrem Auftrag betreut und versorgt wird, erscheint nicht zweifelhaft. Dass dies künftig nicht mehr möglich ist, wird mit der Zulassungsbegründung nicht einmal behauptet und die diesbezüglich erforderliche Härte im o.g. Sinne nicht dargelegt. [...]