Zur Lage homosexueller Personen aus Mauretanien:
Homosexuellen droht in Mauretanien flüchtlingsrelevante Verfolgung, da homosexuelle Handlungen mit der Todesstrafe durch öffentliche Steinigung bedroht werden, auch wenn in den letzten 15 Jahren keine Fälle der Strafvollstreckung öffentlich bekannt geworden sind.
(Leitsätze der Redaktion; diese und weitere Entscheidungen zu LSBTI-Personen sind auch zu finden in der Rechtsprechungssammlung des LSVD)
[...]
20 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG zu. [...]
24 [...] Der Kläger behauptet zwar, homosexuell zu sein. Dieser Umstand – sollte er zutreffen – würde an Verfolgungsgründe nach § 3b AsylG anknüpfen, konkret an § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Homosexuelle bilden aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihrer deutlichen abgegrenzten sexuellen Identität eine bestimmte soziale Gruppe (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 – zitiert nach juris). Homosexuellen droht in Mauretanien nach den Informationen aus den vorliegenden Erkenntnisquellen flüchtlingsrelevante Verfolgung. Denn nach den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes wird Homosexualität mit harten Strafen bedroht. In Mauretanien steht auf homosexuelle Handlungen die Todesstrafe durch öffentliche Steinigung (siehe auch: Wikipedia). Mauretanien gehört damit zu den wenigen Staaten weltweit, die homosexuelle Handlungen mit dem Tode bedrohen, auch wenn in den letzten 15 Jahren keine Fälle der Strafvollstreckung öffentlich bekannt geworden sind.
25 Das Gericht konnte aber aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung nicht die erforderliche volle Überzeugung davon gewinnen, dass die vom Kläger behaupteten Vorfluchtgründe der Wahrheit entsprechen. [...]
28 Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Wolof in Mauretanien einen schweren Stand habe und als Bürger zweiter Klasse gelte und aus diesem Grunde Flüchtlingsschutz genießen müsse, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. [...]
29 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG zu. [...]
32 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die zu prüfen sind, wenn der Schutzsuchenden keinen subsidiären Schutz erlangt (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, Rn. 16). [...]