VGH Bayern

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VGH Bayern, Entscheidung vom 03.12.2019 - Vf. 6-VIII-17; Vf. 7-VIII-17 - asyl.net: M27885
https://www.asyl.net/rsdb/M27885
Leitsatz:

Bayrisches Integrationsgesetz teilweise verfassungswidrig:

"1. Ein Änderungsgesetz wird mit dem Wirksamwerden der darin enthaltenen Änderungsbefehle gegenstandslos, sodass die dadurch vollzogenen Rechtsänderungen von einer späteren Aufhebung des Änderungsgesetzes unberührt bleiben.

2. Die Integration von Ausländern ist eine staatliche Querschnittsaufgabe, die von Bund und Ländern nach Maßgabe der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung gemeinsam zu erfüllen ist.

a) Die integrationsbezogenen Regelungen im Aufenthaltsgesetz des Bundes stehen dem Erlass des auf eine "Integrationspflicht" von Ausländern verweisenden Bayerischen Integrationsgesetzes nicht entgegen.

b) Das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verpflichtet die Länder nicht, bei ihrer Gesetzgebungstätigkeit nur solche konzeptionellen Ansätze zu verfolgen, die denen des Bundesgesetzgebers entsprechen.

c) Da das Strafgesetzbuch den Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung abschließend regelt, darf der Landesgesetzgeber in diesem Bereich keine ergänzenden Bußgeldvorschriften erlassen, wie sie in Art. 14 Abs. 2 BayIntG enthalten sind.

3. Die in der Präambel zum Bayerischen Integrationsgesetz enthaltene Definition des Begriffs "Leitkultur" ist mangels eigenständigen Regelungsgehalts nicht für sich genommen an den Vorgaben der Bayerischen Verfassung zu messen.

4. Die staatliche Förderung von an der "Leitkultur" ausgerichteten Bildungsangeboten (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayIntG) verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch gegen die Gemeinwohl- und Neutralitätsverpflichtung des Staates.

5. Es ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar, die in Verwaltungsverfahren anfallenden Dolmetscher- und Übersetzerkosten Personen aufzuerlegen, die sich bereits mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten haben, und in Fällen fehlerhafter Übersetzung die Staatshaftung auszuschließen (Art. 4 Abs. 4 BayIntG).

6. Die gesetzliche Festlegung von Bildungsinhalten für Kindertageseinrichtungen (Art. 6 BayIntG) greift in das Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV ein, lässt sich aber durch den auch den vorschulischen Bereich erfassenden staatlichen Bildungsauftrag aus Art. 130 Abs. 1 BV rechtfertigen.

7. Die den öffentlichen Rundfunkanstalten und den privaten Rundfunkanbietern auferlegte Verpflichtung, eine bestimmte "Leitkultur" zu vermitteln (Art. 11 Satz 2 BayIntG), verstößt gegen die in Art. 111 a Abs. 1 Satz 1 BV geschützte Programmfreiheit.

8. Die auf einen Gesinnungswandel abzielende Pflicht zur Teilnahme an einem Grundkurs über die Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Art. 13 BayIntG) greift in unverhältnismäßiger Weise in die Freiheit der Meinungsbildung und Meinungsäußerung nach Art. 110 Abs. 1 Satz 1 BV ein."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Integrationsgesetz, Meinungsfreiheit, Leitkultur, Dolmetscherkosten, Übersetzungskosten, Integrationspflicht, Rundfunkfreiheit, Nichtigkeit, Verfassungswidrigkeit, Rechtsstaatsprinzip, Grundgesetz,
Normen: BayIntG Art. 1 S. 2, BayIntG Art. 2, BayIntG Art. 3, BayIntG Art. 4 Abs. 4, BayIntG Art. 5, BayIntG Art. 6 S. 1, BayIntG Art. 7, BayIntG Art. 8, BayIntG Art. 9, BayIntG Art. 10, BayIntG Art. 11 S. 2, BayIntG Art. 13 Abs. 1, BayIntG Art. 13 Abs. 2, BayIntG Art. 14 Abs. 1, BayIntG Art. 17a Abs. 1 Nr. 5, BayIntG Art. 17a Abs. 5, BV Art. 110. BV Art. 111a, BV Art. 2 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

1. Art. 11 des Bayerischen Integrationsgesetzes (BayIntG) vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 335, BayRS 26-6-A) verstößt gegen Art. 111 a BV (Freiheit des Rundfunks) sowie gegen Art. 110 BV (Recht der freien Meinungsäußerung) und ist nichtig. Davon ausgenommen ist die in Art. 11 Satz 2 BayIntG normierte Verpflichtung, in den Angeboten des Rundfunks einen Beitrag zur Vermittlung der deutschen Sprache zu leisten.

2. Art. 13 BayIntG verstößt gegen Art. 110 BV (Recht der freien Meinungsäußerung) und ist nichtig.

3. Art. 14 Abs. 2 BayIntG verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV (Rechtsstaatsprinzip) und ist nichtig.

4. Die Nichtigkeit der Art. 13 und 14 Abs. 2 BayIntG erfasst auch Art. 12 Abs. 3 BayIntG.

5. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

6. Der Antragstellerin im Verfahren Vf. 6-VIII-17 ist die Hälfte, der Antragstellerin im Verfahren Vf. 7-VIII-17 ein Viertel der ihnen durch das jeweilige Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten. [...]

94 Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, Regelungen im Bayerischen Integrationsgesetz verstießen gegen vorrangiges Bundesrecht und damit aus landesverfassungsrechtlicher Sicht gegen das Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV), ist dem nur hinsichtlich des Art. 14 Abs. 2 BayIntG zu folgen; im Übrigen sind diese Rügen unbegründet. [...]

96 1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu II ist das Rechtsstaatsprinzip nicht wegen eines Widerspruchs der in Art. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayIntG legaldefinierten "Integrationspflicht" und aller darauf bezogenen Bestimmungen des Bayerischen Integrationsgesetzes zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt. [...]

108 2. Ein das Rechtsstaatsprinzip verletzender schwerwiegender und offenkundiger Widerspruch zur grundgesetzlichen Kompetenzordnung liegt entgegen dem Vortrag der Antragstellerin zu I auch nicht darin, dass die in Art. 13 Abs. 1 und 2 BayIntG normierten Verhaltenspflichten mit einer landesrechtlichen Bußgeldvorschrift (Art. 13 Abs. 3 BayIntG) sanktioniert sind. [...]

111 3. Die in Art. 14 Abs. 2 BayIntG vorgesehene Bußgeldsanktion für die Verbote, in öffentlicher Form dazu aufzufordern, statt der geltenden verfassungsmäßigen Ordnung einer mit deren Grundsätzen nicht zu vereinbarenden anderen Rechtsordnung zu folgen (Abs. 1 Nr. 1), es zu unternehmen, andere Personen einer solchen Ordnung zu unterwerfen (Abs. 1 Nr. 2), oder eine solche Ordnung oder aus ihr abgeleitete Einzelakte zu vollziehen oder zu vollstrecken (Abs. 1 Nr. 3), ist hingegen mit vorrangigen bundesrechtlichen Strafvorschriften unvereinbar (a)). In dem Kompetenzverstoß liegt zugleich eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung (b)). Die Nichtigkeit des Art. 14 Abs. 2 BayIntG erfasst nicht auch die Verbotsnorm des Art. 14 Abs. 1 BayIntG (c)), wohl aber die Verweisung in Art. 12 Abs. 3 BayIntG (d)). [...]

122 4. Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV wird entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin zu II nicht dadurch verletzt, dass die aufgrund der angegriffenen Vorschriften möglichen Grundrechtseinschränkungen nicht einzeln im textlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Eingriffsnormen, sondern erst in der zusammenfassenden Vorschrift des Art. 18 BayIntG (Art. 17 BayIntG n. F.) erwähnt werden. In dieser Gesetzesgestaltung kann jedenfalls kein evidenter und gravierender Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gesehen werden. [...]

134 1. Die von der Antragstellerin zu II angegriffene Präambel verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung. [...]

140 2. Gegen die einleitende Bestimmung des Art. 1 BayIntG ("Integrationsziele") bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit ihr werden den Migrantinnen und Migranten entgegen dem Verständnis der Antragstellerinnen (vgl. auch Leven, ZAR 2018, 339 f.) keine eigenständigen rechtlichen Verpflichtungen auferlegt, die an den Grundrechten der Bayerischen Verfassung zu messen wären. Insbesondere folgt aus jener allgemeinen Zielvorschrift nicht das Gebot, die in der Präambel aufgezählten kulturellen Grundwerte für die eigene Person als verbindlich anzuerkennen und das individuelle Verhalten daran auszurichten (Burgi in Walter/ Burgi, Die Flüchtlingspolitik, der Staat und das Recht, 2017, S. 141/168). [...]

144 3. Die in Art. 2 BayIntG ("Begriffsbestimmungen") enthaltene Legaldefinition des Begriffspaars "Migrantinnen und Migranten" (Abs. 1) und die daran anknüpfenden Vorschriften zu den Regelungen über die Integrationsförderung (Abs. 2 und 3) stehen ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung in Einklang. [...]

146 4. Die Bestimmungen des Art. 3 BayIntG ("Allgemeine Integrationsförderung") sind ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [...]

156 5. Nicht zu beanstanden ist die Vorschrift des Art. 4 BayIntG ("Deutsche Sprache"), die neben rein deskriptiven Aussagen ohne normativen Gehalt (Abs. 1) und einer nicht unmittelbar verbindlichen Zielbestimmung (Abs. 2) eine nach Maßgabe von Förderrichtlinien zu erfüllende Verpflichtung des Staates zur Unterstützung von Bemühungen um den Spracherwerb (Abs. 3) sowie Bestimmungen zur Kostentragung und zum Haftungsausschluss bei der Heranziehung von Dolmetschern und Übersetzern durch Behörden (Abs. 4) enthält. [...]

170 6. Die Bestimmungen des Art. 5 BayIntG ("Vorschulische Sprachförderung"), die durch die in Art. 17 a Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6 BayIntG neu gefassten Vorschriften der Art. 37 Abs. 4 BayEUG und Art. 12 Abs. 2, Art. 19 Nr. 10 BayKiBiG ergänzt werden (vgl. LT-Drs. 17/13604 S. 3), sind entgegen den Einwänden der Antragstellerin zu II im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich hinreichend bestimmt und damit insgesamt verfassungsgemäß. Sie richten sich ungeachtet des Hinweises auf die "besonderen Anforderungen von Kindern aus Migrantenfamilien" nicht nur an den in Art. 2 BayIntG genannten Adressatenkreis, sondern erfassen als spezielle Zielgruppe auch Kinder mit sonstigem Sprachförderbedarf (Art. 5 Abs. 1 Satz 1) und gelten darüber hinaus für alle in Tageseinrichtungen aufgenommenen Kinder und deren Erziehungsberechtigte sowie für die jeweiligen Einrichtungsträger. Ob sich die verschiedenen Regelungen ihrem Inhalt nach der Integrationsförderung oder der Integrationspflicht im Sinn des Art. 1 Satz 2 BayIntG zuordnen lassen, kann dahinstehen, da sich aus dieser Klassifizierung keine rechtlichen Folgen ergeben.

171 7. Die in Art. 6 BayIntG ("Frühkindliche Bildung") enthaltene gesetzliche Vorgabe, wonach alle Kinder in Kindertageseinrichtungen zentrale Elemente der christlich-abendländischen Kultur erfahren sollen (Satz 1), verstößt bei zutreffendem Normverständnis ebenfalls nicht gegen die Bayerische Verfassung. Sie ist sowohl mit dem Grundsatz der staatlichen Neutralität (a)) als auch mit dem elterlichen Erziehungsrecht (b)) vereinbar. [...]

179 8. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die im ersten Satz des Art. 7 Abs. 1 BayIntG ("Schulen") getroffene Aussage, wonach die von Art. 131 BV erfassten allgemein- und berufsbildenden Schulen im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags die in Art. 1 BayIntG genannten Integrationsziele fördern. [...]

182 9. Soweit in Art. 8 BayIntG ("Hochschulen") und Art. 9 BayIntG ("Kommunen") auch den dort genannten selbstständigen Verwaltungsträgern Integrationsaufgaben zugewiesen werden, handelt es sich wiederum um Vorschriften, aus denen sich für die als Zielgruppe genannten Migrantinnen und Migranten weder rechtliche Verpflichtungen noch mittelbare Grundrechtsbeeinträchtigungen ergeben. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass Art. 9 Satz 1 BayIntG von zu erfüllenden "Integrationspflichten" spricht. Diese Pluralbezeichnung bezieht sich nicht auf das in Art. 1 Satz 2 BayIntG beschriebene Gesetzesziel, das nur vom Gesetzgeber selbst erfüllt werden kann. Gemeint sind vielmehr die speziell für Migrantinnen und Migranten geltenden, ihre Integration fördernden Rechtspflichten und Obliegenheiten, wie sie zwar nicht im Bayerischen Integrationsgesetz, jedoch in anderen, vor allem bundesgesetzlichen Bestimmungen normiert sind (z. B. §§ 12 a, 44 a AufenthG). Den Kommunen wird in Art. 9 Satz 1 BayIntG allgemein aufgegeben, bei der Erfüllung dieser Pflichten Unterstützung zu leisten. Die hiernach von den Gemeinden, Landkreisen und Bezirken im Rahmen ihrer Selbstverwaltung zu tragende Mitverantwortung für das Erreichen der Integrationsziele des Art. 1 BayIntG besteht allerdings, wie Art. 9 Satz 2 BayIntG klarstellt, nur "nach Maßgabe der Gesetze", sodass rechtsaufsichtlich durchsetzbare und gemäß Art. 83 Abs. 3 BV konnexitätsrechtlich relevante Förderverpflichtungen der Kommunen einer gesonderten Normierung bedürften (vgl. LT-Drs. 17/13604 S. 2).

183 10. Auch Art. 10 BayIntG ("Verantwortung der Wirtschaft") verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung. Die in Absatz 1 Satz 1 getroffene Feststellung, wonach die bayerische Wirtschaft im Rahmen des Art. 151 BV Mitverantwortung für die in Art. 1 BayIntG genannten Integrationsziele trägt, verweist als Programmsatz auf die auch insoweit bestehende Gemeinwohlbindung der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. LT-Drs. 17/11362 S. 20). Die in Bayern ansässigen Unternehmen werden durch diesen gesetzgeberischen Appell nicht verpflichtet, für die Integration der erwerbsberechtigten Migrantinnen und Migranten zu sorgen. Aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayIntG ergeben sich allerdings materielle Anreize für entsprechende Bemühungen, da diese im Rahmen staatlicher Förderprogramme insbesondere nach dem Mittelstandsförderungsgesetz positiv berücksichtigt werden können. Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 BayIntG enthält damit für den Bereich der Wirtschaft eine Konkretisierung der allgemeinen staatlichen Förderdirektive des Art. 3 Abs. 8 BayIntG, die aus den oben dargelegten Gründen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

184 11. Die Vorschrift des Art. 11 BayIntG ("Rundfunk und Medien") ist nicht in vollem Umfang mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Sie verstößt teilweise gegen die Freiheit des Rundfunks (Art. 111 a BV) sowie gegen die ebenfalls grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit (Art. 110 BV). [...]

196 12. Art. 13 BayIntG ("Achtung der Rechts- und Werteordnung"), wonach die Sicherheitsbehörden unter den dort genannten Voraussetzungen befugt sind, bußgeldbewehrte Verpflichtungen zur Teilnahme an einem Grundkurs über die Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auszusprechen, verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 110 Abs. 1 Satz 1 BV). Für den insoweit mit der Vorschrift verbundenen Eingriff (a)) fehlt es an der erforderlichen Rechtfertigung (b)). [...]

230 13. Die Verbotsnorm des Art. 14 Abs. 1 BayIntG ("Unterlaufen der verfassungsmäßigen Ordnung"), die von der Kompetenzwidrigkeit der Bußgeldbestimmung des Art. 14 Abs. 2 BayIntG unberührt bleibt (s. oben V. 3. c)), ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Die mit der Vorschrift verbundenen Grundrechtseingriffe sind tatbestandlich hinreichend bestimmt (a)) und durch den damit verfolgten Schutzzweck gerechtfertigt (b)). [...]

243 14. Die Änderungsvorschrift des Art. 17 a Abs. 1 Nr. 5 BayIntG, wonach die Polizei über den bisherigen Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 3 PAG hinaus befugt ist, zur Abwehr dringender Gefahren Wohnungen zu betreten, wenn diese als Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dienen (Art. 23 Abs. 3 Nr. 3 PAG), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der darin liegende Eingriff in das Wohnungsgrundrecht ist durch den mit der Befugnisnorm verfolgten Schutzzweck gerechtfertigt. [...]

15. Mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sind auch die in Art. 17 a Abs. 7 und 8 BayIntG enthaltenen Änderungen des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz – BayWoBindG) und der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (Durchführungsverordnung Wohnungsrecht – DVWoR). [...]

253 16. Die in Art. 17 a Abs. 9 bis 12 BayIntG getroffenen Regelungen über die Teilnahme an einem Deutsch- oder Integrationsunterricht in bestimmten staatlichen Einrichtungen verstoßen nicht gegen die Bayerische Verfassung. [...]