VG Berlin

Merkliste
Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 26.11.2019 - 38 L 442.19 V - asyl.net: M27886
https://www.asyl.net/rsdb/M27886
Leitsatz:

Anträge auf Familiennachzug zu fast Volljährigen sind als besonders eilbedürftig zu behandeln:

1. Ein Antrag auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG ist als besonders eilbedürftig zu behandeln, wenn die stammberechtigte Person kurz vor Erreichen der Volljährigkeit steht. Denn bei der Frage der Minderjährigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der Einreise der Nachziehenden an (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29.03.2019 - 38 K 27.18 V - Asylmagazin 6-7/2019, S. 260 ff., gleichlautend: Az. 38 K 26.18 V, VG 38 K 41.19 V - asyl.net: M27329).

2. Die Ausländerbehörde hat organisatorisch sicherzustellen, dass solche Anträge bevorzugt und äußerst zügig bearbeitet werden. Sie muss zudem für Antragssteller*innen, das Auswärtige Amt und Gericht zu den üblichen Geschäftszeichen erreichbar sein.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Familiennachzug, unbegleitete Minderjährige, subsidiärer Schutz, Volljährigkeit, Ausländerbehörde, Erreichbarkeit, Eilbedürftigkeit, Visum, Stammberechtigter, Familienzusammenführung,
Normen: AufenthG § 36a Abs. 1 S. 2,
Auszüge:

[...]

4 Anträge auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind von den Ausländerbehörden als besonders eilbedürftig zu behandeln, wenn der Stammberechtigte kurz vor Erreichen der Volljährigkeit steht. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass es beim Familiennachzug zum minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten für die Frage der Minderjährigkeit maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der Einreise des oder der Nachzuziehenden ankommt (vgl. VG Berlin, Urteile der Kammer vom 29. März 2019 - VG 38 K 27.18 V - juris Rn. 17 ff., vom 3. April 2019 - VG 38 K 26.18 V - juris Rn. 18 ff., und vom 29. August 2019 - VG 38 K 57.19 V - juris Rn. 16 ff.). Vor diesem Hintergrund hat die Ausländerbehörde organisationsintern sicherzustellen, dass derartige Anträge bevorzugt und äußerst zügig bearbeitet werden. Darüber hinaus hat sie zu gewährleisten, dass sie für Antragsteller, das Auswärtige Amt und die Gerichte zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. [...]