OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2019 - 11 S 68.19 - asyl.net: M27887
https://www.asyl.net/rsdb/M27887
Leitsatz:

Keine erneute Vaterschaftsanerkennung während Aussetzung wegen Missbrauchsverdachts:

Solange die Beurkundung der Vaterschaft gem. § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB wegen konkreter Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft ausgesetzt ist und das Verfahren der Ausländerbehörde übergeben wurde, kann die aussetzende Stelle in diesem Fall keine Beurkundung vornehmen. Eine solche ist dann unwirksam.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Vaterschaftsanerkennung, Notar, Beurkundung, Rechtsmissbrauch,
Normen: BGB § 1597a Abs. 2 S. 1, AufenthG § 85a, BGB § 1597a Abs. 3 S. 1
Auszüge:

[...]

16 3. War somit die Beurkundung seit dem 8. Oktober 2018 durch den Notar ... ausgesetzt, so konnte dieser auch nicht in eigener Person am ... 2018 die Vaterschaftsanerkennung wirksam beurkunden. Gemäß § 1597a Abs. 3 S. 1 BGB kann, solange die Beurkundung gemäß Abs. 2 S. 1 ausgesetzt ist, die Anerkennung auch nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden. Diese Norm ist auf den vorliegenden Fall bereits dem Wortlaut der Norm nach anwendbar, ohne dass es auf eine Analogie ankäme. So ist zwar derselbe Notar tätig geworden. Das Gesetz geht jedoch ausweislich der Formulierung "auch" als selbstverständlich davon aus, dass eine Beurkundung durch die aussetzende Stelle ebenso unwirksam ist (vgl. Hammermann in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1597a BGB). Dies musste über die bestehende gesetzliche Formulierung hinaus nicht explizit erwähnt werden, da die aussetzende Stelle aufgrund der von ihr selbst getroffenen Aussetzung in aller Regel erst recht keine Beurkundung vornehmen wird. Denn nach der oben aufgezeigten gesetzlichen Systematik ist die aussetzende Stelle, sobald sie das Verfahren an die Ausländerbehörde abgegeben hat, nicht mehr Herrin des Verfahrens. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck der Neuregelungen in § 85a AufenthG und § 1597a BGB. Das Bundesverfassungsgericht hatte die vormals bestehende Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung für verfassungswidrig und nichtig erklärt (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 – BVerfGE 135, 48-90, juris). Mit den anschließenden Gesetzesänderungen wurde ein präventiver Ansatz zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung gewählt. Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen sollen bereits im Vorfeld mithilfe einer Missbrauchskontrolle durch die Ausländerbehörde verhindert werden, um die daran anknüpfenden statusrechtlichen Folgen erst gar nicht entstehen zu lassen. Die neue gesetzliche Regelungssystematik setzt daher bei der Anerkennung der Vaterschaft an (BT-Drs. 18/12415, S. 16). Dieser Zweckausrichtung entspricht es, dass das einmal durch eine Aussetzung der Beurkundung eingeleitete behördliche Missbrauchsprüfungsverfahren nicht mehr in seinem Fortgang durch Entscheidungen der beurkundenden Stelle beeinflusst  werden kann. [...]