VG Darmstadt

Merkliste
Zitieren als:
VG Darmstadt, Beschluss vom 06.11.2019 - 3 K 1501/19.DA - asyl.net: M27888
https://www.asyl.net/rsdb/M27888
Leitsatz:

Erfolgreicher Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage des Reiseausweises für Flüchtlinge:

Die Meldebehörde ist an die Feststellung des BAMF über die Staatsangehörigkeit, die sich in der anschließenden Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge niedergeschlagen hat, gebunden. Durch die Vorlage eines in § 8 Abs. 2 PStV genannten Identitätsdokuments ist die Staatsangehörigkeit in ausreichender Weise nachgewiesen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Staatsangehörigkeit, Meldebehörde, Melderegister, Melderecht, Familienstand, Reiseausweis für Flüchtlinge,
Normen: PStV § 8 Abs. 2, AufenthV § 4 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die Klage dürfte zwar nicht als Verpflichtungsklage, jedoch als Anfechtungsklage in Verbindung mit einer Leistungsklage zulässig sein. Insoweit mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 23.05.2019 die beantragte Berichtigung des Melderegisters abgelehnt worden ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den sich der Antragsteller wendet. Darüber hinaus begehrt der Antragsteller weiterhin die Berichtigung des Melderegisters, welche als schlicht-hoheitliches Handeln zu qualifizieren ist (siehe Nr. 6.0 BMG-VwV) und mithin ausschließlich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden kann.

Die Klage ist auch zumindest teilweise begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2,12 BMG. Fälschlicherweise ist derzeit im Melderegister eingetragen, dass die Staatsangehörigkeit des Antragstellers ungeklärt sei. Es ist aber davon auszugehen, dass der Antragsteller syrischer Staatsangehöriger ist, was somit auch in das Melderegister einzutragen ist. Dem Antragsteller ist mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.12.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Hierbei ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen syrischen Staatsangehörigen handelt. Dementsprechend ist dem Antragsteller in der Folge ein Reiseausweis für Flüchtlinge und eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt worden. Beide Dokumente enthalten die Angabe, dass der Antragsteller die syrische Staatsangehörigkeit hat. § 8 Abs. 2 PStV fordert zur Prüfung der Staatsangehörigkeit eines nicht Deutschen die Vorlage eines der in Nr. 1 bis Nr. 3 aufgezählten Dokumente, darunter in Nr. 1 ein Reisepass oder Passersatz. Bei dem Reiseausweis für Flüchtlinge handelt es sich um einen solchen Passersatz. Dies folgt ausdrücklich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthV. Soweit A. 7.2 PStG-VwV dem entgegenstehen sollte, da hiernach Flüchtlinge (lediglich) ihre Rechtsstellung durch einen Eintrag im Reiseausweis nachweisen, kann dies nicht ausschlaggebend sein, denn in der PStV und der AufenthV wurde eine eindeutige Regelung getroffen, welche nicht durch eine Verwaltungsvorschrift ausgehebelt werden kann. [...]