VG Cottbus

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Zitieren als:
VG Cottbus, Urteil vom 15.11.2019 - 1 K 1579/18.A - asyl.net: M27890
https://www.asyl.net/rsdb/M27890
Leitsatz:

Keine Flüchtlingsanerkennung und kein Abschiebungsverbot für eine psychisch erkrankte Person aus der Russischen Föderation wegen drohender politischer Verfolgung: 

"1. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der russische Staat an denjenigen, die im ersten oder zweiten Tschetschenienkrieg für die Unabhängigkeit Tschetscheniens ("Itschkeria") gekämpft haben, nach dem Jahr 2011 noch irgendein Interesse gehabt hätte.

2. Es fehlt an Anhaltspunkten für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung für diejenigen Tschetschenen, die außerhalb ihrer Teilrepublik in der Russischen Föderation leben, weil sie in Tschetschenien Übergriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt waren. Eine derartige Verfolgungsgefahr lässt sich nur in besonderen Einzelfällen begründen, wenn es sich um einen prominenten Kadyrov-Gegner handelt oder wenn jemand sich auf einer föderalen Fahndungsliste befindet.

3. Ebenso wenig bestehen verlässliche Berichte darüber, dass die russischen Sicherheitsbehörden außerhalb des Nordkaukasus tschetschenische Sicherheitskräfte bei der Suche nach etwaigen aus deren Sicht Verdächtigen in jedem Fall unterstützen würden. Für eine Suche außerhalb des Nordkaukasus und für eine offizielle Über­stellung von dort nach Tschetschenien bedarf es mindestens eines entsprechenden föderalen Rechtsaktes, der auch in den Augen der russischen Behörden aussagefähig ist.

4. Allein die Tatsache einer Registrierung, d.h. die Bekanntgabe des Wohnsitzes gegenüber staatlichen Stellen, vermag noch nichts darüber auszusagen, ob jemandem in der Russischen Föderation landesweite Verfolgung droht.

5. Psychische Erkrankungen, darunter die posttraumatische Belastungsstörung, sind in der Russischen Föderation behandelbar, teilweise sogar kostenfrei. Aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte existiert ein System der inoffiziellen Zuzahlung durch die Patienten. Generell handelt es sich um relativ kleine Beträge, die in der Regel finanziell zumutbar sind. Bezahlt wird entweder für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Üblicherweise zahlen Patienten für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700 und 2.000 Rubel (ca. zehn bis 27 EUR). Inhaltsstoffe für Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind im gesamten Land verfügbar."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Russische Föderation, Tschetschenen, Tschetschenien, psychische Erkrankung, medizinische Versorgung, politische Verfolgung, interner Schutz, interne Fluchtalternative, Tschetschenienkrieg,
Normen: AsylG § 3, AfenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AsylG § 3e,
Auszüge:

[...]

30 Ein Verfolgungsgrund kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Onkel des Klägers, wie dieser behauptet, im Tschetschenienkrieg gekämpft haben soll. Selbst wenn man diese – allerdings unsubstantiierte – Behauptung als wahr unterstellen würde, ist es nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der russische Staat an denjenigen, die im ersten oder zweiten Tschetschenienkrieg für die Unabhängigkeit Tschetscheniens ("Itschkeria") gekämpft haben, nach dem Jahr 2011 noch irgendein Interesse gehabt hätte. Die letzten Anfragen russischer Behörden mit Bezug zu Kampfhandlungen des ersten und zweiten Tschetschenienkriegs, die gefunden werden konnten, stammen aus dem Jahr 2011. Hinweise auf neuere Anfragen oder Verfolgungshandlungen tschetschenischer Behörden konnten nicht gefunden werden, ebenso wenig Hinweise darauf, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen würden. Erst recht gilt dies für deren Familienangehörige.

31 Außerdem hat in den Jahren ab 2013 bis jetzt die Zahl der aktiven Kämpfer in Tschetschenien weiter abgenommen. In der Russischen Föderation bildet die Verbreitung des radikalen Islamismus ein Risikomoment und Tschetschenien verfolgt konsequent eine Politik der Repression radikaler Elemente. Der islamistische Widerstand in Tschetschenien selbst ist inzwischen zahlenmäßig deutlich geschrumpft. Es sind in Tschetschenien nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Quellen gehen davon aus, dass dieser islamistische Widerstand in Tschetschenien mittlerweile nur noch ein Dutzend bis ca. 120 Personen umfasst (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 30. September 2019, Seite 48-50). Es ist demnach schon aufgrund der nur noch sehr geringen Zahl von islamistischen Unabhängigkeitskämpfern in Tschetschenien, aber vor allem mangels jeglicher Hinweise auf ein aktuelles Interesse russischer Behörden an Kämpfern an den Tschetschenienkriegen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger als mutmaßlicher Familienangehöriger eines früheren Kämpfers von den Behörden als ernsthafter Gegner betrachtet wird. [...]

34 [...] Der Kauf von Bahnfahrkarten ist in Russland nur unter Vorlage des Inlandspasses möglich (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 31. August 2018, zuletzt aktualisiert am 12. November 2018, Seite 78). Dies bedeutet, dass der Fahrkarteninhaber ab dem Fahrkartenerwerb namentlich bekannt und bei jeder Fahrkartenkontrolle identifizierbar ist. Hätte der Kläger landesweit im Visier der Behörden gestanden, hätte er nicht ungehindert mit der Bahn aus der Russischen Föderation ausreisen können. Dass jemand eine mehrtägige Bahnfahrt von Tschetschenien bis zur weißrussischen Grenze durchführen kann, obwohl er von russischen föderalen Behörden gesucht wird, hält das Gericht bereits deshalb für unwahrscheinlich, weil den russischen Sicherheitsbehörden genug Zeit geblieben wäre, den Betreffenden auch nach dem Fahrkartenkauf noch aufzugreifen. Denn die gesamte Reise per Bahn von Tschetschenien bis zur weißrussisch-polnischen Grenze Brest/Terespol dauert etwa drei Tage. Bei einer bestehenden landesweiten Fahndung ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Betreffende im Zug z.B. anlässlich der Fahrkartenkontrolle aufgegriffen wird. Personen, die derartiges zu befürchten haben, nutzen nach den Erkenntnissen des Gerichts aus zahlreichen anderen Verfahren Schleuser, um auf anderen Wegen und mit anderen Transportmitteln die Russische Föderation zu verlassen und in die Europäische Union einzureisen. [...]

37 Für das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative spricht bereits die große Zahl von Tschetschenen, die sich außerhalb des Nordkaukasus in anderen Gebieten der Russischen Föderation niedergelassen haben. Laut Aussagen von K... sollen etwa 300.000 Tschetschenen in Russland außerhalb des Nordkaukasus leben. Zwischen 2008 und 2015 haben rund 150.000 Tschetschenen die Teilrepublik Tschetschenien verlassen, teils in andere Regionen der Russischen Föderation, teils ins Ausland. Tschetschenische Gemeinschaften sind über ganz Russland verteilt. Die offiziell größten Gemeinschaften von Tschetschenen leben in Moskau (14.524 Personen), in der Region Stavropol (11.980 Personen) und in der Region Rostow (11.449 Personen), wobei die tatsächliche Zahl erheblich höher geschätzt wird. So soll es allein in Wolgograd etwa 20.000 Tschetschenen geben. Neben der Registrierung in Moskau als Hauptwohnsitz besteht z.B. auch die Möglichkeit, offiziell seinen ständigen Wohnsitz in Tschetschenien zu behalten, was bei einer recht großen Anzahl der in Moskau lebenden Tschetschenen der Fall ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 30. September 2019, Seite 85-86; EASO, Die Situation der Tschetschenen in Russland, August 2018, Seite 12-14 u. Seite 17). Demnach vermag allein die Tatsache einer Registrierung, d.h. die Bekanntgabe des Wohnsitzes gegenüber staatlichen Stellen, noch nichts darüber auszusagen, ob jemandem landesweite Verfolgung droht, denn ansonsten wären die mehreren zehntausend bis hunderttausend außerhalb des Nordkaukasus registrierten Tschetschenen dieser Gefahr quasi flächendeckend ausgesetzt.

38 Es fehlt an Anhaltspunkten für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung für diejenigen Tschetschenen, die außerhalb ihrer Teilrepublik in der Russischen Föderation leben, weil sie in Tschetschenien Übergriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt waren. Eine derartige Verfolgungsgefahr lässt sich nur in besonderen Einzelfällen begründen, wenn es sich um einen prominenten K...-Gegner handelt oder wenn jemand sich auf einer föderalen Fahndungsliste befindet.

39 Nach neueren Erkenntnissen der Österreichischen Botschaft Moskau reicht die Macht von K... im Allgemeinen nicht über die Grenzen der Teilrepublik Tschetschenien hinaus. Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gilt dessen Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Viele Personen innerhalb der russischen Elite einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates misstrauen und verachten K... . Es gibt Berichte über die "Feindseligkeit von Teilen der Sicherheitsstruktur gegenüber R... und ihre Uneinigkeit mit dem Kreml über Tschetschenien". Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von K... steht. Konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen allerdings, dass kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Jedoch zeigen sich die russischen Behörden durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident Putin Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen Opfer erforderlich sei (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 30. September 2019, Seite 87; EASO, Die Lage der Tschetschenen in Russland, Stand August 2018, Seite 52).

40 Zwar sind bzw. waren tschetschenische bewaffnete Gruppierungen, darunter auch Angehörige von Sicherheitskräften, in Moskau präsent. In Moskau gab es im Jahr 2015 mehr als zehn tschetschenische Gruppen, die bei "Streitigkeiten mit Wirtschaftsunternehmen" bewaffnete Unterstützung anbieten. Solche Gruppen "besteuern" Unternehmen und üben andere illegale Aktivitäten aus. Dabei dürfte es sich um organisierte Kriminalität handeln; dafür, dass diese Gruppen aus politischen Motiven heraus handeln, gibt es jedenfalls keinen Anhaltspunkt. Außerdem sollte es in Moskau etwa 30 Leibwächter von K... geben, wobei die letzten Berichte über diese Gruppe jedoch aus den Jahren 2013/2014 stammen (EASO, Die Situation der Tschetschenen in Russland, August 2018, Seite 15-16 und Seite 52). [...]

50 Das generelle Erfordernis der Registrierung hat wie oben bereits erwähnt nicht die beachtlich wahrscheinliche Gefahr zur Folge, durch tschetschenische Sicherheitskräfte an anderen Orten der Russischen Föderation aufgefunden und nach Tschetschenien überstellt werden zu können. Dies erscheint auch angesichts der vorliegenden Erkenntnisse zum Registrierungsverfahren unwahrscheinlich, denn die Abmeldung muss nicht über die Behörden der ursprünglichen Adresse vorgenommen, sondern kann auch an der neuen Adresse durchgeführt werden. Mit der Abmeldung wird zur Bestätigung ein Stempel in den Inlandspass gesetzt. Wenn eine Person ihren neuen dauerhaften Wohnsitz anmeldet, während ihr alter Wohnsitz noch nicht abgemeldet ist, wird die Abmeldung gleich am Ort der Anmeldung der neuen Adresse vorgenommen. Generell stellt die Anmeldung für Tschetschenen kein Problem dar, selbst wenn sie diskriminiert werden oder einem korrupten Verhalten der Beamten ausgesetzt sind, denn letztendlich erhalten sie ihre Anmeldungen. EASO hat trotz weiterer Recherchen für den Bericht 2018 keine neueren Informationen zur Registrierungspraxis ermitteln können (EASO, Die Situation der Tschetschenen in Russland, August 2018, Seite 19-20). Demnach ist nicht ersichtlich, wie tschetschenische Sicherheitsbehörden überhaupt Kenntnis von einer neuen Registrierung außerhalb Tschetscheniens erlangen sollten.

51 Soweit S... im Gegensatz dazu behauptet, dass bei der Anmeldung an einer neuen Adresse die Informationen automatisch an das Meldeamt der alten Adresse gesendet würden und diese Informationen von etwaigen Verfolgern "leicht abgerufen" werden könnten, handelt es sich hierbei um eine für das Gericht nicht überprüfbare Spekulation. Es erhebt sich bereits die Frage, wie Verfolger überhaupt Kenntnis von der neuen Anmeldung erlangen; eine Kenntnisnahme würde voraussetzen, dass jeder Verfolger regelmäßig sämtliche Meldeänderungen überprüfen würde, was bereits aus praktischen Erwägungen heraus, aber auch angesichts von Datenschutzvorschriften unwahrscheinlich ist. Nach Einschätzung des DIS ist außerdem fraglich, ob diese Informationen tatsächlich von den tschetschenischen Behörden aufgegriffen und verwendet werden. Dies hänge davon ab, wie wichtig die Person für die tschetschenischen Behörden sei. Wenn diese Person nicht von Bedeutung sei, werde vielleicht gar nichts passieren (EASO, Die Lage der Tschetschenen in Russland, Stand August 2018, Seite 53-54). [...]

74 Psychische Erkrankungen sind in der Russischen Föderation behandelbar. Es besteht in der Russischen Föderation ausweislich einer Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. November 2017 in einem anderen Verfahren (VG 1 K 342/15.A) ein funktionierendes Netz von psychoneurologischen Fürsorgestellen und Betreuungsstellen für psychisch kranke Patienten. Nach Erkenntnissen der Botschaft ist die Behandlung von psychischen Krankheiten in Tschetschenien genauso wie in anderen Großstädten der Russischen Föderation gewährleistet. Eine damit praktisch identische Information ergibt sich aus einer dem Gericht ebenfalls vorliegenden Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau an das Sächsische Oberverwaltungsgericht vom 31. Januar 2018 (Az.: 2 A 811/13.A, vgl. auch das entsprechende Urteil in dem dortigen Fall v. 20. April 2018 – juris, Rn. 21 ff).

75 Auch nach den aktuellen Erkenntnissen des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich sind psychiatrische Erkrankungen, darunter die posttraumatische Belastungsstörung, in der gesamten Russischen Föderation behandelbar, in Moskau auch durch unterschiedliche Therapieformen wie z.B. kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und weitere Therapieformen, in Tschetschenien durch Psychotherapie und ambulante Konsultationen, teilweise sogar kostenfrei. Psychologische Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie sind auch in Tschetschenien möglich. Aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte existiert ein System der inoffiziellen Zuzahlung durch die Patienten. Generell handelt es sich um relativ kleine Beträge. Bezahlt wird entweder für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Üblicherweise zahlen Patienten für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700 und 2.000 Rubel (ca. zehn bis 27 EUR). In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger. Zudem gibt es medizinische Einrichtungen, in denen die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, in Tschetschenien z.B. im Distrikt von Gudermes. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Suizidgefährdeten, z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau. Etwaigen Kapazitätsengpässen bei Behandlungen kann dadurch begegnet werden, dass es für alle Bürger der Russischen Föderation grundsätzlich möglich ist, aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Inhaltsstoffe für Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind im gesamten Land verfügbar. Im Republican Psychiatric Hospital in Grozny ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei. Es gibt in der Russischen Föderation auch ein Drogenersatzprogramm (Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 30. September 2019, Seite 30 und Seite 96-104). [...]