LG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.12.2019 - 2-29 T 142/19 - asyl.net: M27913
https://www.asyl.net/rsdb/M27913
Leitsatz:

Rechtswidrigkeit einer einstweiligen Haftanordnung:

Eine einstweilige Anordnung gemäß § 427 FamFG darf allenfalls den Zeitraum vorläufig sichern, bis zu dem ein Rückführungstermin klar ist. Sobald eine Antwort des Luftfahrtunternehmens zum Flugtermin vorliegt, ist ein Antrag in der Hauptsache anzuschließen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, einstweilige Anordnung, Beschwerdeausschluss, Hauptsacheverfahren,
Normen: FamFG § 427,
Auszüge:

[...]

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.08.2019 war rechtswidrig und hat die Betroffene in ihren Rechten verletzt.

Nach § 427 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Dies war hier zumindest bezüglich der vom Amtsgericht angeordneten Haftdauer bis zum 30.08.2019 nicht der Fall.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nur dann und auch nur so lange vor - wie aller Voraussicht nach ein vorläufiges Regelungsbedürfnis besteht, d.h. für den Zeitraum, den es wahrscheinlich dauern wird, eine Ermittlung aller im Haftantrag anzugebenden Tatsachen bei gebotener zügiger Bearbeitung abzuschließen und den Betroffenen sodann auf der Grundlage eines vollständigen Haftantrags erneut dem Haftrichter vorzuführen (LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 18.03.2013 - 15 T 11/13, BeckRS 2013, 6304, beck-online).

Vorliegend war der Sachverhalt ab dem 12.08.2019 durch die antragstellende Behörde dergestalt ausermittelt, dass lediglich noch ein Flugtermin gefunden werden musste. Hierzu durfte die antragstellende Behörde auch zunächst das kostenpflichtige Luftfahrtunternehmen zur Rückbeförderung auffordern und dessen Antwort abwarten.

Die einstweilige Anordnung dient jedoch ausschließlich dem Zweck, das Luftfahrtunternehmen zu kontaktieren und dessen Antwort abzuwarten. Nur für den Zeitraum bis zum voraussichtlichen Erhalt einer hinreichenden Rückantwort durfte die einstweilige Anordnung hier erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt hätte ein Antrag in der Hauptsache gestellt werden können, da die antragstellende Behörde bezüglich der erforderlichen Haftdauer auf den durch das Luftfahrtunternehmen in Aussicht gestellten Flugtermin oder im Falle einer Weigerung der Rückführung auf die Dauer einer Ersatzvornahme hätte verweisen können.

Demnach ist nicht ersichtlich, warum vorliegend ein Zeitraum von 18 Tagen erforderlich gewesen sein sollte, um eine Rückantwort des Luftfahrtunternehmens zu erhalten. [...]