BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 1 C 26.16 - asyl.net: M27921
https://www.asyl.net/rsdb/M27921
Leitsatz:

Mündliche Verhandlung im asylrechtlichen Eilverfahren:

1. Bei rechtswidrig unterlassener Gelegenheit zur Anhörung im behördlichen Verfahren kann für den Fall, dass Unionsrecht eine Nichtanwendung des § 46 VwVfG gebietet und die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung jedenfalls in einem gerichtlichen Verfahren zwingend ist, ein atypischer Fall für eine mündliche Verhandlung im Eilverfahren anzunehmen sein. Sie wird jedenfalls dann durchzuführen sein, wenn sich ein Antragsteller auf den Verfahrensfehler einer unzureichenden Gelegenheit zur Anhörung im behördlichen Verfahren beruft oder dieser sich klar aus den Akten ergibt und das Gericht den Antrag ablehnen will.

2. Ist unionsrechtlich die Möglichkeit, persönlich angehört zu werden, bei Nichtanhörung durch das Bundesamt stets und auch dann zu sichern, wenn ein Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren schriftlich hinreichend Gelegenheit hat(te), alle gegen eine ablehnende Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen und/oder die vorgebrachten Gründe (offenkundig) nicht geeignet sind, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung zu bewirken, bestehen an der Rechtmäßigkeit der ohne Gelegenheit zur Anhörung ergangenen Unzulässigkeitsentscheidung ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Das Gericht ist dann bis zu einer im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Nachholung der unterbliebenen Anhörung gehindert, den Antrag im schriftlichen Verfahren abzulehnen.

(Amtliche Leitsätze, Ergänzung des Vorlagebeschlusses an den EuGH vom 27. Juni 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 17. April 2019, M25389 )

Schlagwörter: Anhörung, Unzulässigkeit, Unionsrecht, Asylverfahren, Asylantrag, Suspensiveffekt, vorläufiger Rechtsschutz, Nachholung, Heilung,
Normen: AsylG § 29, AsylG 36 Abs. 3, AsylG § 36 Abs. 4, AsylG § 37 Abs.1, VwGO § 80 Abs.5, VwVfG § 46
Auszüge:

Für die Textauszüge verweisen wir auf das PDF.