VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 28.10.2019 - 5 L 1875/18.DA - asyl.net: M27934
https://www.asyl.net/rsdb/M27934
Leitsatz:

Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit:

1. Wird nach § 18 Abs 2 AufenthG ein Aufenthaltstitel in Bezug auf mehrere konkrete Arbeitsplatzangebote gestellt, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände.

2. Durch § 18 Abs 4 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 42 Abs 1 Nr 2 AufenthG wird die Beschäftigung von Angehörigen einer Berufsgruppe ermöglicht. Bei Staatsangehörigen aus bestimmten Ländern handelt es sich um eine Gruppe von Personen, die allein von § 42 Abs 1 Nr 3 AufenthG erfasst wird.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Streitgegenstand, Arbeitsplatzangebot, Erwerbstätigkeit, qualifizierte Berufstätigkeit, Visumsverfahren, Kosovo, Westbalkan, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien,
Normen: AufenthG § 18 Abs. 2, AufenthG § 18 Abs. 3, AufenthG § 18 Abs. 4, AufenthG § 18 Abs 5.,AufenthG § 42 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 42 Abs. 1 Nr. 3, AufenthV § 39 S. 1 Nr. 1, BeschV § 26, BeschV § 6 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Neben dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 ff AufenthG handelt es sich auch bei den beiden Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zum Zweck der Erwerbstätigkeit vom 5. Februar und vom 25. Oktober 2018 jeweils um selbständige Streitgegenstände. Dies folgt aus § 18 Abs. 5 AufenthG. Danach kann ein Aufenthaltstitel nach § 18 Abs. 2 AufenthG nur für ein konkretes Arbeitsplatzangebot erteilt werden. Die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in dem Bauunternehmen ist dementsprechend auch erst durch eine Klageerweiterung im Schriftsatz vom 20. September 2018 Gegenstand des Hauptsacheverfahrens geworden.

2. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG für seine derzeitige Tätigkeit in dem Betrieb der ...

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder wenn durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Darüber hinaus müssen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, die in § 18 Abs. 3 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis unter anderem dann erteilt werden, wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Eine derartige Regelung findet sich in § 42 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in § 26 Abs. 2 Satz 1 BeschV für Angehörige bestimmter Staaten des Westbalkans eine spezielle Regelung getroffen. Hiervon werden auch kosovarische Staatsangehörige erfasst. Ihnen können bis einschließlich Ende des Jahres 2020 jeweils die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Allerdings sieht § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV vor, dass die Zustimmung zur Ausübung von Beschäftigungen für diese Staatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Antrag bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Daher hat der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid auf den im Inland gestellten Antrag des Antragstellers die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung in dem Betrieb der ... vor Durchführung zu Recht versagt. [...]

Soweit das Verwaltungsgericht in anderem rechtlichen Zusammenhang ausgeführt hat, der Antragsteller könne gemäß § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV den Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet einholen, hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zutreffend gerügt, dass dies hier im Hinblick auf § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV nicht möglich ist. [...]

Ungeachtet dessen ergibt sich hier ein Ausschluss für den Wechsel des Aufenthaltszwecks aus § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV. Diese Regelung setzt zwingend voraus, dass im Herkunftsstaat ein zweckentsprechendes nationales Visum beantragt wird (BR-Drs. 447/15, S.11). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller nach § 18 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG im Inland scheidet daher aus (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2019 - 16 K 1382/19 -, juris Rdnr. 26; Offer/Mävers, BeschV, 2016, beck-online Rdnr. 8). [...]