Aschiebungsverbot hinsichtlich Nigeria wegen Krankheit:
Eine effektive Behandlung von Hepatitis C ist in Nigeria zwar möglich, für Menschen mit durchschnittlichem Einkommen jedoch nicht finanzierbar und daher nicht erreichbar, da es keine Beihilfen zu den Medikamentenkosten gibt. Aus diesem Grund droht eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands.
(Leitsätze der Redaktion)
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Die gemäß § 60 Abs. 7 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigende Gefahr kann sich trotz an sich im Zielstaat verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer die benötigte medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002, EZAR 043 Nr. 56, 1 C 1.02 und vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, 9 C 58.96 m.w.N.). Dem Ausländer ist es jedoch zumutbar, sich in einen bestimmten Teil des Zielstaats zu begeben, in dem für ihn eine ausreichende medizinische Versärgung gewährleistet ist. Es kommt nicht darauf an, dass alle Landesteile des Zielstaats gleichermaßen eine ausreichende Versorgung bieten. Inländische Gesundheitsalternativen sind ggf. aufzusuchen.
Eine effektive Behandlung von Hepatitis C ist in Nigeria gegeben. Jedoch machen die sehr hohen Kosten für die Behandlung von Hepatitis diese Therapie für weite Teile der Bevölkerung unerreichbar (vgl. Belgian Immigration Office. Country Fact Sheet. Access to Healthcare. Nigeria, Juni 2017. S. 87). Die Therapiekosten werden nicht vom Staat subventioniert. Diese werden auch nicht von der Krankenkasse gedeckt, so dass die Patienten alle anfallenden Kosten selbst übernehmen müssen (vgl. Belgian Immigration Office. Country Fact Sheet. Access to Healthcare, Nigeria. Juni 2017. S. 85). Die Therapiekosten für den Antragsteller belaufen sich in Deutschland auf 50.000 € für drei Monate bei der Auswahl des Medikaments MIRAVET. In Nigeria kostet eine allgemeine Hepatitis-Therapie für ein Jahr zwischen ca. 36000 und 1,5 Million Naira, was für einen durchschnittlichen nigerianischen Bürger nicht finanzierbar ist (vgl. Belgian Immigration Office. Country Fact Sheet. Access to Healthcare, Nigeria. Juni 2017. S. 87). Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch das für ihn notwendige Insulin in Nigeria selbst finanzieren muss.
Somit liegen schon deshalb im Fall des Antragstellers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. [...]