VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 20.11.2019 - 25 L 446.19 A - asyl.net: M27950
https://www.asyl.net/rsdb/M27950
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen Zweitantragsablehnung bei psychischer Erkrankung:

1. Auch bei Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig ist gemäß § 31 Abs. 3 AsylG über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu entscheiden.

2. Bei einer komplexen psychischen Erkrankung kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Irak behandelbar ist, so dass bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einem Behandlungsabbruch zu rechnen ist.

3. Der Einwand des BAMF, dass eine psychische Erkrankung auch schon vor Ausreise aus dem Irak vorgelegen habe, steht einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht entgegen, da solche Erkrankungen Schwankungen unterliegen können.

4. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf die Mindestanforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung ein herabgesetzter Maßstab anzulegen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: psychische Erkrankung, Abschiebungsverbot, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis, Suspensiveffekt, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Unzulässigkeit, Zweitantrag, Asylfolgeantrag, vorläufiger Rechtsschutz, Eilverfahren,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, AufenthG § 60a Abs. 2c S. 2, AufenthG § 60a Abs. 2c S. 3, AsylG § 31 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Im Fall der Ablehnung eines Zweitverfahrens ordnet das Gericht gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 3e Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die gemäß § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 3, § 75 Satz 1 AsylG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - BVerfG 2 BvR 1518/93 -, juris Rn. 59). So ist es hier.

Zwar bestehen nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. [...]

Es bestehen aber ernstliche Zweifel an der Verneinung der Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots. Über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist gemäß § 31 Abs. 3 AsylG auch im Fall eines unzulässigen Asylantrags zu entscheiden (vgl. SächsOVG, Urteil vom 21. Juni 2017 - OVG 5 A 109.15. A -, juris, Rn. 28). [...]

Gemessen daran bestehen ernstliche Zweifel an der Annahme des Bundesamts, dass im Irak keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers mit Blick auf die geltend gemachte psychische Erkrankung besteht.

Ausweislich des vorgelegten fachärztlichen Attests der Psychiatrischen Universitätsklinik ... vom ... 2019 leidet der Antragsteller an einer komplexen psychiatrischen Erkrankung, vermutlich einer psychotisch ausgelenkten Depression bei einer komorbiden Zwangsstörung. [...]

Das Attest entspricht jedenfalls bei Anlegung des insoweit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes herabgesetzten Maßstabs den Mindestanforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung. Es nennt insbesondere die Grundlage der fachlichen Beurteilung ([...]) und die Diagnose, enthält Ausführungen zum Schweregrad der Erkrankung, die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie eine prognostische Einschätzung des Krankheitsverlaufs sowohl bei Fortführung der Therapie als auch bei einem Behandlungsabbruch. [...] Auch der Einwand der Antragsgegnerin, bei einer bereits vor der Ausreise aus dem Irak bestehenden Erkrankung sei die nunmehr für den Fall der Rückkehr gestellte Gefahrenprognose nicht nachvollziehbar, überzeugt nicht. Er trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass die Schwere einer psychischen Erkrankung Schwankungen unterliegen kann. [...]

Bei der diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung, die sich nach der von den behandelnden Ärzten gestellten Prognose im Falle eines Therapieabbruchs erheblich verschlimmern würde (erneute depressive Entwicklung und Zuspitzung des psychotischen Erlebens, Möglichkeit einer suizidalen Krise).

Im Falle einer Abschiebung des Antragstellers in den Irak wäre ein Abbruch der Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Vor dem Hintergrund der dem Gericht bekannten Erkenntnisse ist nicht anzunehmen, dass die Erkrankung des Antragstellers im Irak behandelbar ist Die medizinische Versorgungssituation im Irak bleibt angespannt. [...] Darüber hinaus ist die Qualität der Behandlung gering. Im Irak mangelt es stark an Psychiatern. [...]