Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei "erheblichen Nachteilen":
"1. Erhebliche Nachteile im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG (juris: RuStAG) sind solche, die deutlich über das normale Maß hinausgehen (Rn. 27).
2. Die Nachteile sind somit nur erheblich, wenn sie den Einbürgerungsbewerber in eine besonders schwierige Lage bringen (Rn. 27).
3. Berücksichtigungsfähig sind nur Nachteile, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen (Rn. 27).
4. Allgemeine Schwierigkeiten im Geschäftsverkehr und beim Aufbau von Geschäftsbeziehungen sind noch kein erheblicher Nachteil (Rn. 27).
5. Die Nachteile müssen sich auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen (Rn. 27).
6. Erhebliche Nachteile können dann vorliegen, wenn bereits vorhandene geschäftliche Beziehungen in dem Herkunftsstaat bei der Aufgabe von dessen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet werden (Rn. 27)."
(Amtliche Leitsätze)
[...]
26 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG schließt aus, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu "erkaufen"; aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtliche Nachteile ergibt sich, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 - 5 C 9/10 - BVerwGE 137, 237).
27 Nachteile im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG müssen objektiv sowie nach Grund und Höhe konkret drohen und nach Art und Umfang erheblich sein; die Nachteile müssen auch als Folge der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 - 5 C 9/10 - a.a.O.; HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Stand: 08.08.2019, Rn. 13 m.w.N.). Erhebliche Nachteile sind solche, die deutlich über das normale Maß hinausreichen (vgl. BT-Drucks. 14/533 S. 19). Die Nachteile sind somit nur erheblich, wenn sie den Einbürgerungsbewerber in eine besonders schwierige Lage bringen (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 26 m.w.N.). Berücksichtigungsfähig sind weiter nur Nachteile, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen (vgl. VGH München, Urt. v. 15.07.2014 - 5 B 12.2271 - NVwZ-RR 2015, 65; HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Allgemeine Schwierigkeiten im Geschäftsverkehr und beim Aufbau von Geschäftsbeziehungen sind noch kein erheblicher Nachteil (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.08.2010 - 19 A 2607/07 - NVwZ-RR 2011, 80; HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 46). Es darf sich zudem nicht lediglich um bloße Erwerbschancen handeln, die Nachteile müssen sich vielmehr auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen (vgl. VGH München, Urt. v. 15.07.2014 - 5 B 12.2271 - a.a.O.; HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). Erhebliche Nachteile können dann vorliegen, wenn bereits vorhandene geschäftliche Beziehungen in dem Herkunftsstaat bei der Aufgabe von dessen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet werden (vgl. VGH München, Urt. v. 15.07.2014 - 5 B 12.2271 - a.a.O.).
28 Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig; dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 - 5 C 9/10 - BVerwGE 137, 237; HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.). [...]