SG Freiburg

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Zitieren als:
SG Freiburg, Beschluss vom 20.01.2020 - S 7 AY 5235/19 ER - Asylmagazin 3/2020, s. 99 f. - asyl.net: M28016
https://www.asyl.net/rsdb/M28016
Leitsatz:

Verfassungsrechtliche Bedenken bei geringeren Leistungen wegen "Schicksalsgemeinschaft" bei Alleinstehenden in Sammelunterkünften:

1. Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG, wonach für alleinstehende Erwachsene bei Gemeinschaftsunterbringung die für Bedarfsgemeinschaften vorgesehene Regelbedarfsstufe 2 gilt (unter Bezug auf SG Landshut, Beschluss vom 24.10.2019 - S 11 AY 64/19 ER - asyl.net: M27766). 

a. Es ist ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG anzunehmen, der sich aus der fehlerhaften Methodik der Bedarfsermittlung ergibt. Denn es gibt keine belastbaren empirischen Erkenntnisse dazu, dass ausgerechnet Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften in der Lage sind, mit völlig fremden Personen mit unterschiedlichen Sprachen, kulturellen Hintergründen und Alltagsgewohnheiten, mit denen sie lediglich zufällig die Unterkunft teilen, in eine derart enge Beziehung treten, dass sich wie in einer Paarbeziehung Einspareffekte durch ein gemeinsames finanzielles Wirtschaften ergeben. Auch für die pauschale Annahme, Einsparpotentiale würden sich aus der Nutzung des von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Inventars und Verbrauchsgütern ergeben, fehlt es an einer empirischen Grundlage. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bedarf von Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, wesentlich anders zu bestimmen wäre als für Personen, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen.

b. Zudem ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG anzunehmen. Zum einen ist die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften nicht bundesweit einheitlich ausgestaltet, sodass die pauschale Annahme von Synergieeffekten der Vielfalt von Unterbringungsformen keine Rechnung getragen wird. Zum anderen ist kein sachlicher Grund für die Andersbehandlung mit alleinstehenden Personen, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen und die ebenfalls in einer Gemeinschaftsunterkunft leben und denen keine Einspareffekte unterstellt werden, obwohl sie sich in der identischen Wohnsituation befinden, erkennbar. 

2. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG ist nicht auf Personen anwendbar, die vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht bereits Anspruch auf Analogleistungen nach dem SGBX XII hatten. Dies würde einen Verstoß gegen die Übergangsvorschrift des § 15 AsylbLG darstellen, wonach § 2 AsylbLG a.F. auf diese Personengruppe weiterhin entsprechend anzuwenden ist. Dies geht klar aus dem Wortlaut der Vorschrift hervor, auch wenn die Gesetzesbegründung lediglich die Schaffung einer Übergangsvorschrift bezüglich der Verlängerung der Wartefrist für Analogleistungen von 15 auf 18 Monate vorsieht. Somit sind alleinstehende Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften leben und bis zum 21.08.2019 anspruchsberechtigt auf Analogleistungen waren, weiterhin in die Regelbedarfsstufe 1 einzuordnen. 

(Leitsätze der Redaktion, unter Bezug auf: SG Freiburg, Beschluss vom 03.12.2019 - S 9 AY 4605/19 ER - asyl.net: M27903)

Anmerkung:

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Bedarfsstufe, Bedarfsgemeinschaft, Sozialrecht, alleinstehend, Gemeinschaftsunterkunft, Sozialstaatsprinzip, Existenzminimum, Gleichheitsgrundsatz, allgemeiner Gleichheitssatz, Bedarf, Regelleistung, Grundleistungen, Analogleistungen, Aufnahmeeinrichtung, Regelbedarf, Gemeinschaftsunterbringung, gemeinsames Wirtschaften, soziokulturelles Existenzminimum, Bargeldbedarf, vorläufiger Rechtsschutz, Schicksalsgemeinschaft, Sammelunterkunft, Verfassungsmäßigkeit, Einspareffekt, Paarhaushalt, verfassungskonforme Auslegung, Auslegung, Leistungskürzung, alleinstehend,
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem AsylbLG glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin beruft sich hinsichtlich der Höhe der der Antragstellerin zustehenden Regelleistung auf § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG in der ab dem 1.9.2019 geltenden Fassung. Unstreitig bewohnt die Antragstellerin eine Wohneinheit innerhalb einer Unterkunft für Asylbewerber, die eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des Wortlauts des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ist. Dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG nach steht ihr also nur die Regelbedarfsstufe 2 zu.

Nach summarischer Prüfung erscheint aber fraglich, ob diese Fassung des § 2 AsylbLG auf die Antragstellerin anwendbar ist oder ob sie nicht vielmehr unter die ab dem 1.9.2019 geltenden Übergangsregelung des § 15 AsylbLG fällt (dazu unten a.)). Darüber hinaus sind zumindest nach summarischer Prüfung auch die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG nicht von der Hand zu weisen (dazu unten b.)).

a.) Übergangsregelung des § 15 AsylbLG

§ 15 AsylbLG in der ab dem 1.9.2019 geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut:

"§ 15 Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Für Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes, auf die bis zum 21. August 2019 gemäß § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden war, ist § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541; 2019 I S. 162) geändert worden ist, weiter anzuwenden."

Da die Antragstellerin bereits bis zum 21.8.2019 sogenannte Analogleistungen nach der alten Fassung des § 2 AsylbLG bezog, die mangels einer Sonderregelung für Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften für sie die Regelbedarfsstufe 1 vorsahen, fällt sie unter den Wortlaut dieser Ausnahme- bzw. Übergangsregelung.

Die Antragsgegnerin wendet ein, dass die Überschrift des § 15 AsylbLG klarstelle, dass die Übergangsregelung sich nur auf Aspekte des § 2 AsylbLG beziehen könne, die im Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019 geregelt sind. In der Tat wurde § 2 AsylbLG im Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019 (BGBl. I 2019, 1294) ausschließlich dahingehend geändert, dass als Voraussetzung für den Bezug von Analogleistungen nunmehr 18 Monate Aufenthalt in der Bundesrepublik gefordert werden anstatt vorher 15 Monate. Es liegt daher auch im Hinblick auf die gesetzgeberische Intention nahe, anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Übergangsregelung nur schaffen wollte für Leistungsbezieher, die sich bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1.9.2019 zwar bereits 15 Monate, aber noch nicht 18 Monate in der Bundesrepublik befanden. um deren vorübergehenden kurzzeitigen "Rückfall" in die geringeren Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und den damit verbundenen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Für diese Auslegung spricht auch die Gesetzesbegründung, die sich in der Feststellung erschöpft, "eine Übergangsregelung [sei] erforderlich für die Personen. die nach bisher geltender Rechtslage bereits nach 15 Monaten Analogleistungen entsprechend des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten" (Bundestags-Drucksache 19/10706, Seite 18).

Diese durchaus sinnvolle und plausible gesetzgeberische Intention ist allerdings im Wortlaut des § 15 AsylbLG nicht zum Ausdruck gekommen. Der Wortlaut des § 15 AsylbLG beschreibt einen wesentlich weiteren Personenkreis, nämlich - ohne weitere Qualifizierung - sämtliche Leistungsbezieher, die bis zum 21.8.2019 anspruchsberechtigt auf Analogleistungen waren und eben nicht nur diejenigen, die sich am definierten Stichtag zwar schon 15, aber noch nicht 18 Monate im Bundesgebiet aufhielten. Darunter fällt auch die Antragstellerin. An diesem Wortlaut muss sich der Gesetzgeber festhalten lassen (so auch SG Freiburg, Beschluss vom 3.12.2019, S 9 AY 4605/19). Wenn sich aus den systematischen, historischen und teleologischen Zusammenhängen des Gesetzgebungsverfahrens Hinweise ergeben, dass der Gesetzgeber eine andere Regelung treffen wollte als die, die er dem Wortlaut nach letztlich getroffen hat, so ist der Gesetzgeber selbst zur Nachbesserung aufgerufen. Bis dahin ist aber eine Einschränkung von Leistungsansprüchen, die im eigentlichen Wortlaut der Norm keine Stütze findet, zu Lasten der Leistungsbezieher nicht möglich. [...]

i. In Betracht kommt eine verfassungswidrige Unterschreitung des grundrechtlich gewährleisteten Existenzminimums nicht zwingend im Hinblick auf die absolute Höhe der Leistungen, wohl aber im Hinblick auf fehlerhafte Methodik bei der Bedarfsermittlung.

Das SG Landshut hat in einem Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG (Beschluss vom 24.10.2019, S 11 AY 64/19 ER - juris) zutreffend ausgeführt, dass "nach dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) [...] für die Höhe der Leistungen alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen sind. Leistungsunterschiede zwischen den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG und Leistungsberechtigten nach dem SGB II und XII sind nur gerechtfertigt, wenn und soweit unterschiedliche Bedarfssituationen der beiden Gruppen festgestellt und begründet worden sind."

Im vorliegenden Fall zweifelt das hier erkennende Gericht daran, ob diese Voraussetzungen gegeben waren. Für die generelle Existenz der unterschiedlichen Regelbedarfsstufen für Alleinstehende einerseits und zusammenlebende Partner andererseits hat der Gesetzgeber zu Recht angenommen, dass die innere Verbundenheit der Partner und die eine Partnerschaft definierende gegenseitige Bereitschaft, auch wirtschaftlich bzw. finanziell füreinander einzustehen, zu der Annahme berechtigt, dass Partner "aus einem Topf" wirtschaften und daher regelmäßig Einsparpotentiale bei Ausgaben für die Haushaltsführung und das Alltagsleben bestehen, etwa bei der Anschaffung von gemeinsam genutzten Gebrauchsgütern und Verbrauchsgütern.

Allerdings hat der Gesetzgeber, wie das SG Landshut (a.a.O.) zutreffend feststellt, "keine eigene Erhebung der Verbrauchsausgaben von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG durchgeführt. Ein besonderes Verbrauchsverhalten von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, das von dem in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde gelegten abweicht", sei "nicht qualifiziert ermittel- und abschätzbar" bzw. "nicht plausibel zu belegen" (Gesetzentwurf, Drucksache 18/2592 vom 22.09.2014, S. 21 ff. Es gab demnach eine gesetzgeberische Entscheidung dahingehend, den Bedarf von Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG analog den Bedarfen von Leistungsberichtigen nach dem SGB XII bzw. SGB II zu berechnen."

Es fehlt also eine empirische Grundlage für die Annahme, dass der Bedarf von Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG wesentlich anders zu bestimmen wäre als für Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII. Dies gilt nicht nur für die generelle Bestimmung der Regelbedarfshöhe, sondern auch für die Frage, welcher Regelbedarfsstufe die betroffenen Personen zuzuordnen sind. Dementsprechend gibt es auch keine belastbaren empirischen Erkenntnisse dazu, dass ausgerechnet die Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber regelmäßig bereit oder überhaupt (angesichts unterschiedlicher Muttersprachen, unterschiedlich guter Deutschkenntnisse und unterschiedlicher kultureller Prägung und Alltagsgewohnheiten) in der Lage wären, mit völlig fremden Personen, mit denen sie zufällig die Unterkunft bzw. deren Gemeinschaftseinrichtungen teilen, in eine derart enge Beziehung zu treten, dass das Wirtschaften "aus einem Topf" - wie in einer Paarbeziehung - möglich wird. [...]

Das SG Landshut (a.a.O.) führt des Weiteren zutreffend aus: "Es ist daher auch zu berücksichtigen, dass Mitbewohner der Gemeinschaftsunterkunft der Antragstellerin individuelle Bedarfe haben könnten, die diese eigenverantwortlich mit den erhaltenen Geldmitteln decken wollen und dürfen. [...] Hinzu kommt, dass unklar ist, welche Leistungen die anderen Mitbewohner der Gemeinschaftsunterkunft der Antragstellerin tatsächlich beziehen. Es liegt nahe, dass einige noch abgesenkten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beziehen oder Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG hinnehmen müssen. Zusätzlich ist offen, ob Mitbewohner lediglich Anspruch auf Leistungen nach den Regelbedarfsstufe 3 - 6 haben oder zusätzlich Sachleistungen oder Einkommen beziehen."

Das gleiche gilt auch für Einsparpotentiale, die sich zwar nicht aus gemeinsamem Wirtschaften mit Mitbewohnern, wohl aber aus der Nutzung von der Einrichtung zur Verfügung gestelltem Inventar und Verbrauchsgütern ergeben können. Generell wäre unter diesem Aspekt durchaus denkbar. dass ein Leistungsbezieher nach dem AsylbLG in der Gemeinschaftsunterkunft geringere Alltagsausgaben hat als ein Sozialleistungsbezieher, der bereits einen eigenen Privathaushalt begründet hat. Allerdings fehlt es auch hier an einer belastbaren empirischen Grundlage für die pauschale Annahme des Gesetzgebers, dass jeder Leistungsbezieher nach dem AsylbLG in jeder Gemeinschaftsunterkunft (unabhängig von deren Art, Größe, Zuschnitt und Ausstattung) von derartigen Synergieeffekten profitiert.

Damit sind die Mindestanforderungen für eine belastbare Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG nach summarischer Prüfung nicht erfüllt.

ii. Auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG erscheint die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG fragwürdig.

Auch in diesem Zusammenhang greift der Hinweis des Bevollmächtigten des Antragstellers darauf, dass die Unterbringung der Bewohner nicht bundesweit einheitlich ausgestaltet ist. Im Gegenteil kann aufgrund unterschiedlicher baulicher Gegebenheiten und aufgrund der unterschiedlichen Auslastung/Belegung nicht davon ausgegangen werden. dass in jeder Gemeinschaftsunterkunft (und teilweise nicht einmal innerhalb ein und derselben Unterkunft) entsprechende Synergieeffekte eintreten können. [...]

Nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch wesentlich virulenter ist allerdings der - ebenfalls vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zu Recht angeführte - Vergleich mit anderen Bewohnern von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, die ihren Lebensunterhalt nicht durch Leistungen nach dem AsylbLG bestreiten, sondern durch Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II oder - vorstellbar im Falle von Alter, Behinderung oder chronischer Krankheit - durch Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Diese Personen erhalten, soweit sie alleinstehend sind, trotz ihrer Wohnsituation in der Gemeinschaftsunterkunft im Rahmen der Grundsicherung die volle Regelleistung für Alleinstehende, ohne dass der Gesetzgeber Synergieeffekte unterstellt. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung im Vergleich mit Beziehern von Asylbewerberleistungen bei identischer Wohnsituation erscheint nur schwer begründbar. [...]