VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.12.2019 - 13 A 392/19 - asyl.net: M28025
https://www.asyl.net/rsdb/M28025
Leitsatz:

Vorlage an den EuGH zur Zweitantragsablehnung bei erfolglosem Erstverfahren in Nicht-EU-Staat:

Ist die in § 71a AsylG Zweitantragsregelung vereinbar mit Art. 33 Abs. 2 Bst. d und Art. 2 Bst. q VerfahrensRL, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, wenn das erfolglose erste Asylverfahren nicht in einem EU-Mitgliedstaat, sondern in Norwegen durchgeführt wurde?

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Vorlagebeschluss, Norwegen, Zweitantrag, Zulässigkeit, Dublin III-Verordnung, Dublinverfahren, EuGH, EU, Folgeantrag,
Normen: AsylG § 71a, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, AEUV Art. 267, RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Bst. d, RL 2013/32/EU Art. 2 Bst. q, VwVfG § 51,
Auszüge:

[...]

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgender Frage eingeholt:

Ist eine nationale Regelung mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU vereinbar, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, wenn das erfolglose erste Asylverfahren nicht in einem Mitgliedstaat der EU, sondern in Norwegen durchgeführt wurde? [...]

19 2. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich und bedarf einer Klärung durch den Gerichtshof.

20 2.1 Die Vorlagefrage ist erheblich für die Entscheidung über das Begehren des Klägers. Wäre der Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt worden, wäre der Bescheid aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 -1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18-34, Rn. 16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U1C4.16.0]).

21 2.2. Das nationale Asylrecht regelt in § 71 AsylG den Folgeantrag und § 71a AsylG den Zweitantrag und die damit verbundene verfahrensrechtliche Behandlung im Unterschied zum Erstantragsantragsverfahren. Der Folgeantrag nach § 71 AsylG ist ein weiterer Asylantrag, nachdem bereits ein Antrag in der Bundessrepublik Deutschland erfolglos war. Der Zweitantrag nach § 71a AsylG ist ein weiterer Asylantrag, nachdem bereits ein Antrag in einem sicheren Drittstaat im Sinne § 26a AsylG - dies sind die Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen oder Schweiz - erfolglos war. Sinn und Zweck des § 71a AsylG ist es, den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18-34, Rn. 30 [ECLI:DE: BVerwG:2016:141216U1C4.16.0]).

22 2.3. Die Vorlagefrage dient der Klärung, ob ein Folgeantrag im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie auch dann vorliegen kann, wenn das erfolglose Erstverfahren nicht in einem Mitgliedstaat abgeschlossen wurde, sondern in Norwegen - einem Drittstaat, der auf völkerrechtlicher Grundlage teilweise am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem teilnimmt. [...]

24 2.3.1. Nach dem Wortlaut der Asylverfahrensrichtlinie dürfte ein Folgeantrag im Sinne der Art. 33 Abs. 2 lit. d), Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU nicht vorliegen, wenn das vorausgehende erfolglose Asylverfahren in einem Drittstaat durchgeführt wurde. [...]

30 2.3.2. Das vorlegende Gericht neigt jedoch der Auffassung zu, dass die Asylverfahrensrichtlinie vor dem Hintergrund der Teilassoziierung Norwegens erweiternd auszulegen ist. [...]