AG Göttingen

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Zitieren als:
AG Göttingen, Beschluss vom 12.12.2019 - 10 II 1435/19 - asyl.net: M28026
https://www.asyl.net/rsdb/M28026
Leitsatz:

Beratungshilfe bei Widerrufsverfahren nach § 73 AsylG:

Die Beratungshilfe ist zu bewilligen, weil es sich um ein rechtliches Problem im Sinne des Beratungshilfegesetzes handelt und aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage ausnahmsweise auch schon im Anhörungsverfahren eine anwaltliche Beratung erforderlich ist. Insbesondere gilt dies wegen der erheblichen rechtlichen Tragweite eines solchen Anhörungsverfahrens.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Beratungshilfe, Widerruf, Anhörung,
Normen: BerHG § 1, AsylG § 73 Abs. 3a,
Auszüge:

[...]

Dem Antragsteller ist Beratungshilfe zu bewilligen, weil es sich um ein rechtliches Problem i.S.d. § 1 BerHG und im vorliegenden Fall aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage ausnahmsweise auch schon im Anhörungsverfahren die Beratung durch einen Rechtsanwalt angezeigt ist. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um ein übliches Anhörungsverfahren wie beispielsweise im Sozialrecht vor der Kürzung oder Bewilligung bestimmter Leistungen. Die rechtliche Tragweite der Anhörung nach § 73 Abs. 3a S. 2 Asylgesetz ist erheblich. Zudem geht aus dem Aufforderungsschreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, zu dem die Beratung beantragt wurde, nicht hervor, welche konkreten Anhaltspunkte der Behörde für ein solches Vorgehen vorliegen. Es sei insoweit auf die Entscheidung des VG Wiesbaden (Urteil vom 26.08.2019, 7 K 2373/18.WI.A) Bezug genommen, wonach § 73 Abs. 3a AsylG jedenfalls keine grundlose Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach Abschluss eines Asylverfahrens eröffnet. [...]