Bundesministerium des Innern

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Zitieren als:
Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 20.12.2019 - - asyl.net: M28035
https://www.asyl.net/rsdb/M28035
Leitsatz:

BMI-Anwendungshinweise zum Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungsgesetz:

1. Ausführliche Hinweise des Bundesinnenministeriums (BMI) zur Anwendung der in § 60c AufenthG überführten Ausbildungsduldung und der durch § 60d AufenthG neu eingeführten Beschäftigungsduldung.

2. Die Anwendungshinweise ersetzen Teil IV "Sonderfall: Ausbildungsduldung (§ 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG)" der Allgemeinen Anwendungshinweise des BMI vom 30.5.2017 - asyl.net: M25126.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Beschäftigungsduldung, Weisung, Anwendungshinweise, Erlass, Duldung, Arbeitserlaubnis, Gesetzesänderung, Bundesministerium des Innern, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Sicherung des Lebensunterhalts, Mitwirkungspflicht, Identitätsklärung, Berufsausbildung, Vorbeschäftigung, tatsächlicher Schulbesuch,
Normen: AufenthG § 60c, AufenthG § 60d, AufenthG § 60 Abs. 2. S. 4 a.F.,
Auszüge:

[...]

Zur Ausbildungsduldung, § 60c AufenthG

60c.0 Der neue § 60c überführt die Regelungen zur Erteilung der Ausbildungsduldung, die bislang in § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 12 enthalten waren, wegen ihres Umfangs und ihrer praktischen Bedeutung in eine eigene Norm. Die Regelung wurde neu strukturiert und enthält Ergänzungen und Klarstellungen, die unter anderem eine einheitliche Anwendung durch die Landesbehörden sicherstellen sollen.

60c.0.1 Für die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung ist stets im Gegensatz zur schulischen Berufsausbildung eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich. Nach der neuen Rechtslage ist über die Beschäftigungserlaubnis dabei im Rahmen einer einheitlichen Entscheidung mit der Ausbildungsduldung zu entscheiden (zu Voraussetzungen und Ermessen vgl. 60c 1.3).

Im Rahmen einer schulischen Berufsausbildung bedürfen praktische Tätigkeiten nur dann einer Genehmigung durch die Ausländerbehörde, wenn eine Beschäftigung vorliegt. [...]

60c.0.2. Wird einem Asylbewerber eine Beschäftigungserlaubnis für eine Berufsausbildung erteilt, so sollte in den Fällen, in denen die Identität des Ausländers ungeklärt ist, dieser darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrages die Berufsausbildung abgebrochen werden müsste, wenn der Ausländer bei seiner Identitätsklärung nicht zumutbar mitwirken sollte und das absolute Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, das der Ausländerbehörde kein Ermessen einräumt, eingreifen sollte. [...]

60c.0.3 Soweit in diesen Anwendungshinweisen ausgeführt wird, dass der Ausbildungsbetrieb durch die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtliche Sachverhalte zu dem bei ihm in Ausbildung oder Beschäftigung befindlichen Ausländer informiert werden soll, ist zu beachten, dass einer solchen Mitteilung an den Ausbildungsbetrieb datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen können. [...]

60c.0.4 Wurde gegen einen Geduldeten wegen einer Straftat öffentliche Klage erhoben, ist nach § 79 Absatz 5 die Entscheidung über die Erteilung der Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Fall einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. [...]

60c.0.5 Ausbildungsduldungen, die nach der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung von § 60a Absatz 2 Satz 4 ff erteilt wurden, gelten bis zur Beendigung der Berufsausbildung fort. [...]

Zu Absatz 1: [...]

60c.1.0.1 Erste Voraussetzung ist, dass der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Assistenz- und Helferberuf in Deutschland als Geduldeter aufnimmt oder bereits während des Asylverfahrens aufgenommen hat. In § 2 Absatz 12a in der Fassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wird die qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes und der auf ihrer Basis erlassenen Verordnungen definiert (siehe Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Nummer 2.12a.0 ff).

60c.1.0.2 Zur Klärung der Frage, ob es sich bei der angestrebten Berufsausbildung um eine Assistenz- oder Helferausbildungen im Sinne von § 60c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b handelt, kann auf das vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebene Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe zurückgegriffen werden, dort unter "2.2.2 Landesrechtlich geregelte Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen sowie sozialpflegerische und sozialpädagogische Berufe" (im Verzeichnis von 2019, Seite 220f.). [...]

60c.1.0.3 Da die Ausländerbehörden regelmäßig nicht die Vertragsinhalte des Berufsausbildungsvertrags auf formelle und rechtliche Richtigkeit prüfen können (z.B. ob der im Berufsausbildungsvertrag genannte Betrieb zu Berufsausbildungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes befähigt ist), kann das Vorliegen eines gültigen Ausbildungsvertrages zuverlässig nur dadurch belegt werden, dass ein Nachweis über den Eintrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (z.B. Lehrlingsrolle) vorgelegt wird (vgl. BT-Drs. 18/9090, S. 25 f.). [...]

Allerdings ist es möglich, dass Ausbildungsbetriebe nicht bereit sind, einen verbindlichen Ausbildungsvertrag mit dem Ausländer abzuschließen, solange eine Duldungserteilung nach § 60c Absatz 1 nicht sicher ist, der Ausbildungsbetrieb insoweit also noch keine Rechtssicherheit hat. Um eine Pattsituation zu vermeiden, kann Zug um Zug wie folgt vorgegangen werden:

- Will ein Betrieb einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer einen Ausbildungsplatz zur Verfügung stellen, gibt er eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde ab und übersendet zugleich einen prüffähigen Entwurf des konkret abzuschließenden Berufsausbildungsvertrages.

- Handelt es sich um eine Berufsausbildung im Sinne von § 60c Absatz 1 und liegen auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 60c vor, erteilt die Ausländerbehörde dem Ausbildungsbetrieb (und ggf. dem Ausländer) schriftlich eine Zusicherung, wonach sie die Ausbildungsduldung erteilen wird, sobald der von der zuständigen Stelle geprüfte Berufsausbildungsvertrag vorliegt und sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu Ungunsten des Ausländers verändert hat (z.B. wegen Straftatenbegehung).

- Die Ausbildungsduldung kann erst dann tatsächlich erteilt werden, wenn der Ausländer den von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Ausbildungsvertrag im Original vorlegt. Zur Eintragungen in das jeweilige Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse siehe oben.

60c.1.0.4 Neben qualifizierten betrieblichen Berufsausbildungen, die als duale Berufsausbildungen durchgeführt werden, fallen auch qualifizierte Berufsausbildungen an Berufsfachschulen oder Fachschulen in den Anwendungsbereich dieser Regelung (siehe Nummer 60c.1.0.1). [...]

60c.1.0.5 Auch im Zusammenhang mit dualen Studiengängen ist der Anwendungsbereich der Ausbildungsduldung eröffnet, wenn - unter zeitlicher und inhaltlicher Verzahnung von Studien- und Ausbildungsphasen - parallel ein Studium und eine Berufsausbildung absolviert werden und die Absolventen den jeweiligen Hochschulabschluss sowie einen anerkannten Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erwerben. [...]

60c.1.0.6 Soweit es sich bei der Berufsausbildung um eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Assistenz- und Helferberuf handelt, ist darüber hinaus Voraussetzung, dass daran eine qualifizierte Berufsausbildung in einem Engpassberuf anschlussfähig ist und hierfür bereits eine Ausbildungszusage des Ausbildungsbetriebs oder der Bildungseinrichtung vorliegt. Die in Betracht kommenden Engpassberufe werden von der Bundesagentur für Arbeit bekanntgegeben. [...]

60c.1.2 Absatz 1 Satz 2 räumt den Ausländerbehörden die Möglichkeit ein, in Fällen offensichtlichen Missbrauchs die Ausbildungsduldung zu versagen. Dies ist insbesondere gegeben bei Ausbildungsverhältnissen, die nur zum Schein abgeschlossen werden. Scheinausbildungsverhältnisse liegen zum Beispiel in Fällen vor, bei denen von vornherein offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die Ausbildung zum Erfolg geführt werden kann. Ein Indiz dafür sind nicht vorhandene deutsche Sprachkenntnisse, wenn die Ausbildung auf Deutsch erfolgen muss.

Ein Indiz für Missbrauchskonstellationen können auch wiederholte Abbrüche von Berufsausbildungen sein, wenn der Abbruch jeweils vom Ausländer zu verantworten war. Gegen einen offensichtlichen Missbrauch spricht es jedoch, wenn jeweils nachvollziehbare Gründe für den Wechsel der Berufsausbildung vorliegen und erwartet werden kann, dass die neue Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werden wird.

Soweit ein Ausländer bereits in seinem Heimatland eine Berufsausbildung abgeschlossen oder in einem Beruf auch ohne formale Qualifikation Berufserfahrungen gesammelt hat, steht dies der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht grundsätzlich entgegen. [...]

Ein Missbrauch liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Flüchtling anerkannt wurde, er in Deutschland einen weiteren Asylantrag gestellt hat und es ihm nicht zumutbar war, in diesem Mitgliedstaat zu leben. [...] Wurde in dieser Fallkonstellation durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Asylverfahren durchgeführt und wurde der Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt, ist vom Vorliegen der Voraussetzungen mit der Folge auszugehen, dass sich aus der Anerkennung des internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat kein Versagungsgrund für die Ausbildungsduldung ergibt. [...]

Zu Absatz 2: [...]

60c.2.1 Nummer 1 verweist auf die Ausschlussgründe, die zu einem Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60a Absatz 6 führen. Liegen diese Gründe vor, so ist die Ausbildungsduldung abzulehnen.

60c.2.1.1 Für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG besteht mit § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 ein Versagungsgrund der Erwerbstätigkeit, wenn der nach dem 31. August 2015 gestellte Asylantrag abgelehnt wurde. Dies gilt auch für Folgeanträge, die nach dem Stichtag gestellt werden (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 11 S 2090/17 – juris). [...]

60c.2.1.2 In der Verwaltungspraxis hat sich herausgestellt, dass teilweise Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten ihren Asylantrag zurücknehmen, wenn deutlich wird, dass dieser zu keinem Schutzstatus führt, um dadurch einem Erwerbstätigkeitsverbot zu entgehen. Um auch diese Fälle erfassen zu können, wurde § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 ergänzt. [...]

60c.2.1.5 Mit § 104 Absatz 16 wurde eine Übergangsregelung für die Fälle getroffen, in denen Geduldeten bereits vor dem 31. Dezember 2019 eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde, die Begünstigten jedoch nach der Ergänzung von § 60a Absatz 6 Nummer 3 einem Beschäftigungsverbot unterliegen würden. [...]

60c.2.3.1 Nummer 3 ist im Unterschied zu § 5 Absatz 1 Nummer 1a nicht als Regelvoraussetzung ausgestaltet. Greift der Ausschlussgrund ein, kann die Ausbildungsduldung nicht erteilt werden, es sei denn, der Ausländer hat die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen (siehe dazu Nummer 60c.7).

60c.2.3.2 Die Identität wird am sichersten mit einem gültigen Pass oder Passersatz oder einem sonstigen vom Herkunftsstaat ausgestellten Personalausweis nachgewiesen. Hilfsweise kann die Identität auch mit einem abgelaufenen Pass, Passersatz oder einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild, jeweils im Original nachgewiesen werden.

In Fällen, in denen kein Pass oder anderes Identitätsdokument mit Lichtbild vorgelegt werden kann, kann die Identität auch durch andere geeignete Mittel nachgewiesen werden. [...]

60c.2.3.4 In den Fällen, in denen der Ausländer in den durch die Nummer 3 gesetzten Fristen alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung unternommen hat, diese jedoch nicht bis zum Ende der Frist abgeschlossen werden konnte, genügt die Identitätsklärung bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausbildungsduldung. Hierbei muss insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, dass es Asylsuchenden während des gesamten Asylverfahrens bis zu dessen unanfechtbaren Abschluss unzumutbar ist, sich einen Pass des Herkunftsstaates zu beschaffen oder in sonstiger Weise zur Passbeschaffung mit der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates in Kontakt zu treten. [...]

60c.2.4 Mit Nummer 4 werden die Versagungsgründe des § 18a Absatz 1 Nummer 6 und 7 (ab 1. März 2020: § 19d Absatz 1 Nummer 6 und 7) übernommen, um den Gleichlauf zu den Voraussetzungen der perspektivischen Aufenthaltserlaubnis herzustellen. [...]

60c.2.5.0 Mit Nummer 5 Buchstaben a bis e werden abschließend Konkretisierungen in Bezug auf konkret bevorstehende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorgenommen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen und damit einen Ausschluss von der Ausbildungsduldung begründen. Dies ist erforderlich, um eine bundesweit einheitliche Anwendung der Ausbildungsduldung zu erreichen, nachdem sich hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals in den Ländern unterschiedliche Verständnisse etabliert haben. [...]

Zu Absatz 3:

60c.3.1 Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten nur für die Fälle, in denen die Berufsausbildung erst im Status der Duldung aufgenommen wird; Satz 4 gilt auch für die Fälle, in denen als Asylbewerber die Berufsausbildung aufgenommen wurde. [...]

60c.3.2 Mit Satz 4 wird die bislang geltende Regelung zur Erteilungsdauer übernommen. Die Ausbildungsduldung wird für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Antrag des Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Absatz 3 BBiG). [...]

Zu Absatz 4:

60c.4 In Absatz 4 werden die bisherigen Gründe für das Erlöschen zusammengefasst und um den Erlöschenstatbestand des Vorliegens von Bezügen zu extremistischen oder terroristischen Organisationen oder deren Unterstützung sowie den Erlöschenstatbestand der vorzeitigen Beendigung oder des Abbruchs der Ausbildung ergänzt.

Zu Absatz 5:

60c.5 Mit Absatz 5 werden die bisherigen Sätze 7 bis 8 des § 60a Absatz 2 übernommen. In Satz 1 wird durch die Ergänzung klargestellt, dass sämtliche Bildungseinrichtungen abweichend von § 87 zur Mitteilung verpflichtet sind, wenn die Ausbildung nicht betrieben wird oder abgebrochen wurde (zur Definition "Bildungseinrichtung" siehe Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Nummer 2.12c.0 ff). Damit sind wie bisher neben den Ausbildungsbetrieben auch Berufsfachschulen oder vergleichbare Einrichtungen in den Fällen eines Ausbildungsabbruchs durch einen Ausländer mit einer Ausbildungsduldung ausdrücklich von der Meldepflicht erfasst. Die in § 87 Absatz 1 geregelte allgemeine Ausnahme, wonach Schulen sowie sonstige Bildungs- und Erziehungseinrichtungen von der Mitteilungspflicht an die Ausländerbehörde ausgenommen sind, tritt hinter die spezielle Regelung nach § 60c Absatz 5 zurück. Gegenüber der bisherigen Regelung wird die Regelfrist, in der die Bildungseinrichtung zur Mitteilung verpflichtet sind, auf zwei Wochen verlängert. Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht ist nach § 98 Absatz 2a Nummer 4 bußgeldbewehrt.

Zu Absatz 6:

60c.6.1 Der bislang in § 60a Absatz 2 Satz 10 bis 11 geregelte Anspruch auf einmalige Erteilung einer sechsmonatigen Duldung nach Abbruch der Ausbildung zur Suche nach einem anderen Ausbildungsplatz und nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss zur Suche nach einer der erworbenen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung wird ohne Änderungen weitergeführt. [...]

Zu Absatz 7:

60c.7 Mit Absatz 7 wird den Fällen Rechnung getragen, in denen die Klärung der Identität nicht herbeigeführt werden konnte, obwohl der Ausländer alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung, die Erteilung der Ausbildungsduldung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist aber im Ermessen der Ausländerbehörde möglich. [...]

Zu Absatz 8:

60c.8 Absatz 8 dient der Klarstellung, dass im Vorfeld einer Ausbildungsduldung oder zusätzlich zu ihr Duldungen nach § 60a aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen oder aus anderen dringenden humanitären oder persönlichen Gründen, beispielsweise wegen Krankheit oder aus erheblichem öffentlichem Interesse weiterhin erteilt werden können. [...]

Zur Beschäftigungsduldung, § 60d AufenthG [...]

60d.0.1 Die Beschäftigungsduldung ist als Stichtagsregelung ausgestaltet. Stichtag ist der 1. August 2018. Nur wenn die Einreise bis einschließlich des Stichtages erfolgt ist, kann die Beschäftigungsduldung nach § 60d erteilt werden. Kann durch den Ausländer kein Nachweis über das Einreisedatum geführt werden, gilt das im Ausländerzentralregister hinterlegte Einreisedatum (vgl. Begründung zur Einführung dieses Stichtags in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestags, Drucksache 19/10707). Wenn dem AZR dieses Datum nicht zu entnehmen ist, gilt bei Asylsuchenden das Datum im Ankunftsnachweis. Liegt auch dieses nicht vor, gilt das Datum des Asylgesuchs, ansonsten das Datum des Asylantrags. [...]

60d.0.5 Mit § 104 Absatz 16 wurde eine Übergangsregelung für die Fälle getroffen, in denen einem Geduldeten bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde, der Geduldete jedoch nach der Ergänzung von § 60a Absatz 6 Nummer 3 einem Beschäftigungsverbot unterliegen würde. Diese Übergangsregelung hat zur Folge, dass die neuen tatbestandlichen Versagungsgründe nicht zu einer nachträglichen Versagung der Beschäftigungserlaubnis führen und die Beschäftigung fortgesetzt werden kann. [...]

Zu Absatz 1:

60d.1 Durch die gewählte Formulierung in Absatz 1 wird ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Erteilungsvoraussetzungen, die an den Ausländer und seinen Ehegatten oder Lebenspartner gerichtet sind, wie z.B. nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 7, von beiden Personen zu erfüllen sind, während andere Voraussetzungen nur von dem beschäftigten Ausländer zu erfüllen sind, z.B. nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6. Die dem Ehegatten oder dem Lebenspartner zu erteilende Duldung ist somit keine rein akzessorische Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3, sondern ebenfalls eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 i.V.m. § 60d. [...]

60d.1.1 Nach Absatz 1 Nummer 1 muss die Identität des Ausländers und seines Ehegatten oder Lebenspartners geklärt sein. In Bezug auf die Anforderungen an die zum Nachweis der Identität geeigneten Dokumente wird auf die Begründung zu § 60c Absatz 2 Nummer 3 verwiesen (siehe Nummer 60c.2.3.1 und 60c.2.3.2). [...]

60d.1.2 Durch die Anforderung des vorangegangenen Besitzes einer Duldung seit mindestens zwölf Monaten in Absatz 1 Nummer 2 wird die Erteilung der Beschäftigungsduldung im direkten Anschluss an einen ablehnenden Asylbescheid ausgeschlossen. Der Zeitraum gibt den Ausländerbehörden die Möglichkeit, aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen. [...]

60d.1.3 An die in Absatz 1 Nummer 3 enthaltene Voraussetzung einer 18-monatigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung werden zwar keine Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation gestellt, diese muss jedoch mindestens 35 Stunden pro Woche betragen. Erfasst von der geforderten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist jede Art der Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Bei dem zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnis muss es sich nicht um ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis handeln. [...]

60d.1.4 Nach Absatz 1 Nummer 4 muss der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen erwerbstätigen Ausländers – also nicht auch derjenige seines Ehegatten/Lebenspartners und der Kinder - in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung vollständig durch die Beschäftigung gesichert gewesen sein. [...]

60d.1.6 Die Intention der Beschäftigungsduldung, nur gut integrierte Geduldete zu erfassen, kommt in Absatz 1 Nummer 6 zum Ausdruck, nach der der Ausländer mindestens über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse (A 2) verfügen muss, auch wenn er zuvor keinen tatsächlichen Zugang zu einem Integrationskurs hatte. [...]

Zu Absatz 2:

60d.2 Mit Absatz 2 wird die Dauer der Erteilung der Duldung an die mit dem beschäftigten Geduldeten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder geregelt. Es handelt sich hierbei um eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 i.V.m. § 60d Absatz 2.
Die Duldung wird auch dann für 30 Monate erteilt, wenn das minderjährige Kind in dem 30-Monats-Zeitraum volljährig wird. [...]

Zu Absatz 3:

60d.3 Absatz 3 regelt den Widerruf der Beschäftigungsduldung in den Fällen, in denen eine oder mehrere Erteilungsvoraussetzungen im Laufe der Duldungszeit nicht mehr vorliegen.

60d.3.1 Ausdrücklich geregelt wird, dass kurzfristige Unterbrechungen der Beschäftigung, die nicht vom Ausländer zu vertreten sind, unberücksichtigt bleiben. Kurzfristig sind dabei Unterbrechungen von jeweils maximal drei Monaten. [...]

60d.3.2 Der Wegfall des Ausreisehindernisses rechtfertigt nicht den Widerruf der Beschäftigungsduldung.

60d.3.3 Da der Bestand des Beschäftigungsverhältnisses Grundlage für die Beschäftigungsduldung ist, wird mit Satz 3 und 4 sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Ausländer eine Mitteilungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde aufgegeben, die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. [...]

Zu Absatz 4:

60d.4 Mit Absatz 4 wird den Fällen Rechnung getragen, in denen eine Klärung der Identität nicht herbeigeführt werden konnte, obwohl der Betroffene alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. In diesen Fällen besteht kein Regelanspruch auf Erteilung der Beschäftigungsduldung, die Erteilung der Beschäftigungsduldung im Sinne von Absatz 1 ist in diesen Fällen aber im Ermessen der Ausländerbehörde möglich. [...]

Zu Absatz 5:

60d.5 In Absatz 5 wurde zur Klarstellung der Hinweis aufgenommen, dass Duldungen nach § 60a aus anderen tatsächlichen, rechtlichen, dringenden humanitären oder persönlichen Gründen, beispielsweise wegen Krankheit, oder erheblichen öffentlichen Interessen neben der Beschäftigungsduldung weiterhin erteilt werden können, und in diesen Fällen auch eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann, wenn kein Versagungsgrund nach § 60a Absatz 6 oder § 60b Absatz 5 Satz 2 vorliegt.

Zu § 25b AufenthG

Der neue § 25b Absatz 6 regelt den Übergang von der Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b. [...]

Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b erforderlich sind jedoch im Vergleich zur Beschäftigungsduldung weitergehende Anforderungen an das Vorliegen deutscher Sprachkenntnisse: Wenn die Möglichkeit zum Besuch eines Integrationskurses bestand, muss der Ausländer nun nicht nur über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse, sondern auch über hinreichende schriftliche deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Sofern der Ausländer verheiratet oder verpartnert ist, reicht es aus, wenn einer der beiden Ehepartner über die geforderten hinreichenden schriftlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. [...]