SG Bayreuth

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Zitieren als:
SG Bayreuth, Beschluss vom 27.01.2020 - S 4 AY 4/20 ER - asyl.net: M28037
https://www.asyl.net/rsdb/M28037
Leitsatz:

Geringere Bedarfsstufe wegen Gemeinschaftsunterbringung bei bereits bestehendem Analogleistungsbezug rechtswidrig:

1. Der Leistungsbescheid, durch den geringere Analogleistungen gewährt werden, ist bereits formell rechtswidrig, da die bei Erlass eines belastenden Verwaltungsakts notwendige Anhörung nicht durchgeführt wurde.

2. Zudem ist die Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG ohnehin nicht auf Personen anwendbar, die vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht bereits Anspruch auf Analogleistungen nach dem SGBX XII hatten. Dies würde einen Verstoß gegen die Übergangsvorschrift des § 15 AsylbLG darstellen, wonach § 2 AsylbLG a.F. auf diese Personengruppe weiterhin entsprechend anzuwenden ist (unter Bezug auf SG Freiburg, Beschluss vom 03.12.2019 - S 9 AY 4605/19 ER - asyl.net: M27903).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Bedarfsstufe, Bedarfsgemeinschaft, Sozialrecht, alleinstehend, Gemeinschaftsunterkunft, Sozialstaatsprinzip, Existenzminimum, Gleichheitsgrundsatz, allgemeiner Gleichheitssatz, Bedarf, Regelleistung, Grundleistungen, Analogleistungen, Aufnahmeeinrichtung, Regelbedarf, Gemeinschaftsunterbringung, gemeinsames Wirtschaften, soziokulturelles Existenzminimum, Bargeldbedarf, vorläufiger Rechtsschutz, Schicksalsgemeinschaft, Sammelunterkunft, Verfassungsmäßigkeit, Einspareffekt, Paarhaushalt, verfassungskonforme Auslegung, Auslegung, Leistungskürzung, alleinstehend,
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, AsylbLG § 15, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, BayVwVfG Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, VwVfG § 28,
Auszüge:

[...]

Der Bescheid vom 27.07.2018 ist formell und - voraussichtlich - materiell rechtswidrig; insofern bestehen ernsthafte Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Bei Erlass des belastenden Verwaltungsaktes wurde die notwendige Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG nicht durchgeführt.

"Bei belastenden Verwaltungsakten, also solchen, die gegenüber dem vorherigen Zustand eine ungünstigere Regelung enthalten, ist grundsätzlich anzuhören, denn die Anhörungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck vor Überraschungsentscheidungen schützen und das Vertrauen in die Verwaltung stärken ... Als eingreifender Verwaltungsakt in dem genannten Sinne sind auch Bescheide zu verstehen, die neben einer Begünstigung im Vergleich zum vorherigen Rechtszustand weniger günstigere Regelungen enthalten" (BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 2/13 R -, Rn. 13 mit Nachweisen).

Die Anhörung war auch nicht entbehrlich. Zu denken wäre allenfalls an Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG. Von der Anhörung kann danach abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.

"Von Gefahr im Verzug (Abs. 2 Nr. 1 1. Alt.) kann nur dann ausgegangen werden, wenn durch die Einräumung einer noch so kurzen Anhörungsfrist eine unvertretbare Verzögerung bei Erlass des VA eintreten wird (zum Beispiel der Zweck der Regelung kann nicht mehr erreicht werden) und dadurch der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden (Eilfall)" (Siefert in: v. Wulffen/Schütze SGB X 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 20 zur gleichlautenden Vorschrift im Sozialgesetzbuch).

Der Antragsgegner hat erst nach Bescheiderlass am 09.01.2020 ein nachgeschaltetes Anhörungsverfahren eingeleitet.

Ein solches besonderes Verwaltungsverfahren ist statthaft (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 -, Rn. 14 f.). Die Behörde hat sich auch zutreffend an die im Widerspruchsverfahren bevollmächtigten Rechtsanwälte (BSG, Urteil vom 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 -, Rn. 21 ff.) gewandt.

Auch wenn der Anspruchsteller keinen fristgemäßen weiteren Vortrag vorgenommen hat, bedürfte es noch der Bestätigung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Eine solche ist im Bescheid vom 20.01.2020 nicht zu sehen, da dieser vor dem Ende der Anhörungsfrist erlassen wurde. Damit ist der Verwaltungsakt vom 28.08.2019 formell bis zur Nachholung der Anhörung rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung anzuordnen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.05.2019 - L 18 AY 14/19 B ER -, Rn. 35 ff.).

Die am 13.01.2020 erhobene Anfechtungsklage dürfte auch materiell-rechtlich begründet sein.

Der Anspruchsteller kann sich auf § 15 AsylbLG stützen (so auch SG Freiburg, Beschluss vom 03.12.2019 - S 9 AY 4605/19 ER -, tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2019/S_9_AY_4605-19_ER.pdf, abgerufen am 27.01.2020).

Der Wortlaut der Norm ist eindeutig und gibt vor, dass Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes, die bis zum 21.08.2019 bereits Analogleistungen erhalten haben, diese in der ursprünglichen Fassung des § 2 AsylbLG weiter erhalten.

Es erscheint unzutreffend, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht präzise formuliert ist (so aber Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 15 AsyIbLG (Stand: 09.10.2019), Rn. 14). [...]