LSG Hessen

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Zitieren als:
LSG Hessen, Beschluss vom 16.10.2019 - L 7 AS 343/19 B ER - asyl.net: M28044
https://www.asyl.net/rsdb/M28044
Leitsatz:

Voraussetzungen des "gewöhnlichen Aufenthalts":

"Die Rückausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II setzt nicht nur eine einmalige Anmeldung bei der Meldebehörde, sondern ein durchgehendes Gemeldetsein im Bundesgebiet für die Dauer von mindestens fünf Jahren voraus"

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Daueraufenthalt, Daueraufenthaltsberechtigte, Fünf-Jahres-Frist, Fünfjahresfrist, Anmeldung, Melderecht, Sozialleistungen, Sozialrecht, gewöhnlicher Aufenthalt,
Normen: SGB II § 7 Abs. 1 S. 4,
Auszüge:

[...]

Nach dieser Vorschrift erhalten Ausländerinnen und Ausländer abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB II Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Die Frist nach Satz 4 beginnt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Dieser Meldung kommt nach dem Willen des Gesetzgebers konstituierende Wirkung zu; mit ihr dokumentiere der Betroffene seine Verbindung zu Deutschland, die Voraussetzung für eine Aufenthaltsverfestigung ist (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Mai 2018, L 6 AS 59/18 B ER, Juris, Rdnr. 27, siehe auch BR-Drs. 587/16, S. 8). Vor diesem Hintergrund und in Ansehung dieses Regelungszwecks kann der Auffassung, dass nach der ersten Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde spätere Umzüge in Deutschland auch ohne Ummeldung unschädlich sind, wenn der fortbestehende Aufenthalt im Inland nachgewiesen wird (so aber LSG Hamburg, Beschluss vom 20. Juni 2019, L 4 AS 34/19 B ER, Juris, Rdnr. 5; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2018, L 7 AS 2162/17 B ER, Rdnr. 20; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2017, L 15 SO 112/17 B ER, Juris, Rdnr. 25), nicht gefolgt werden (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Mai 2018, L 6 AS 59/18 B ER, Juris, Rdnr. 27). Denn es fehlt an der - vom Gesetzgeber unterstellten - Indizwirkung der Anmeldung für die Aufenthaltsverfestigung (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Mai 2018, L 6 AS 59/18 B ER, Juris, Rdnr. 27). Vielmehr lässt das Gesetz für das Vorliegen der tatbestandlich eng gehaltenen Rückausnahme des § 7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II nicht nur eine einmal erfolgte Anmeldung bei der zuständigen Behörde genügen, sondern setzt fortwährende Anmeldungen während der gesamten Dauer der Fünfjahresfrist voraus (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Mai 2018, L 6 AS 59/18 B ER, Juris, Rdnr. 27). [...]