Erfassung und Verwendung biometrischer Daten durch Ausländerbehörden:
"Gemäß Artikel 4 Abs. 2 eAT-VO dürfen für die Zwecke der Verordnung biometrische Merkmale in Aufenthaltstiteln nur verwendet werden, um die Echtheit des Dokuments zu prüfen und die Identität des Inhabers anhand direkt verfügbarer ableitbarer Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage des Aufenthaltstitels nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben ist. Im Umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass biometrische Merkmale zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nicht verwendet werden dürfen, sondern erneut erfasst werden müssen."
(Amtlicher Leitsatz)
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6 Selbst wenn man unterstellt, dass dem Antragsteller vor 2014 in Polen ein Aufenthaltstitel unter Erfassung biometrischer Daten ausgestellt wurde, wäre für die Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels die nochmalige Erfassung seiner biometrischen Daten erforderlich. Das ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 2 eAT-VO. Danach dürfen für die Zwecke der Verordnung biometrische Merkmale in Aufenthaltstiteln nur verwendet werden, um die Echtheit des Dokuments zu prüfen und die Identität des Inhabers anhand direkt verfügbarer abgleichbarer Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage des Aufenthaltstitels nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben ist. Im Umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass biometrische Merkmale zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nicht verwendet werden dürfen, sondern erneut erfasst werden müssen. [...]