SG Oldenburg

Merkliste
Zitieren als:
SG Oldenburg, Beschluss vom 18.02.2020 - S 25 AY 7/20 ER - asyl.net: M28133
https://www.asyl.net/rsdb/M28133
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen Leistungskürzungen bei Dublin-Bescheid:

1. In einer Anfechtungskonstellation kann die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels angeordnet werden, wenn das Gericht ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage hat.

2. Die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG nach Unzulässigkeitsablehnung im Dublin-Verfahren begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, da der Tatbestand ausschließlich auf die Durchsetzung des asyl- bzw. ausländerrechtlichen Konzepts ausgerichtet ist und nicht an leistungsrechtlichen Bedarfslagen. Diese Bedenken sind auch erheblich, so dass es im Rahmen der anzustellenden Folgenabwägung gerechtfertigt ist, die fiskalischen Interessen zurücktreten zu lassen.

(Leitsätze der Redaktion, ähnlich SG Oldenburg, Beschluss vom 20.02.2020 - S 25 AY 3/20 ER - asyl.net: M28132)

Schlagwörter: Anspruchseinschränkung, Leistungskürzung, Asylbewerberleistungsgesetz, freiwillige Ausreise, unzulässiger Asylantrag, Dublinverfahren,
Normen: AsylbLG § 1a Abs. 7, SGG § 86b,
Auszüge:

[...]

Insoweit war vorliegend eine Abwägung der Interessen des Antragsgegners an der Vollziehung mit den Interessen des Antragstellers an der Suspendierung des Bescheides vorzunehmen. Auf Seiten des Antragsgegners dürften lediglich monetäre Interessen stehen. Auf Seiten des Antragstellers dürfte jedoch zu berücksichtigen sein, dass sein soziokultureller Bedarf in Gänze für einen Zeitraum von 6 Monaten gestrichen worden ist und er nunmehr über keinerlei Barmittel verfügt, um durch eventuelle Einsparungen im Rahmen seines physischen Existenzminimums diese Bedarfe auszugleichen. Ferner ist nicht einmal klar, ob er sich dieser Leistungseinschränkung durch Ausreise entziehen kann, da seitens des BAMF nicht festgestellt wird, ob ihm die freiwillige Ausreise möglich ist, noch werden ihm hierfür Hilfen zur Verfügung gestellt.

Auch bestehen erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der durch den Antragsgegner angewandte Norm des § 1a AsylbLG (vgl. hierzu die kontrovers geführte Diskussion in der Rspr. SG Landshut S 11 AY 79/19 ER; SG Osanbrück Beschluss - 27.01.2020 - S 44 AY 76/19 ER).

Das Gericht ist zwar nicht befugt, ein parlamentarisches Gesetz unangewendet zu lassen. Im Rahmen der Abwägung des Vollzugsinteresses einerseits gegen das Suspensivinteresse des Antragstellers andererseits ist jedoch die Frage der Verfassungswidrigkeit zu berücksichtigen. Ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines auf einem vermutlich verfassungswidrigen Gesetz beruhenden Verwaltungsaktes ist nicht erkennbar, wenn zudem die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht beantwortet werden kann.

Zwar ist es mit der Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 97 Abs. 1 GG) schlechthin nicht vereinbar, wenn ein Gericht die Auffassung vertritt, entgegen einer in Kraft getretenen Neuregelung wegen Zweifeln an deren Verfassungsmäßigkeit dem von der Neuregelung erfassten und hierdurch von Leistungen ausgeschlossenen Personenkreis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Regelungsanordnung) gleichwohl Leistungen zusprechen zu dürfen (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG (Stand: 03.02.2020), Rn. 78). Demgegenüber kann die aufschiebende Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angeordnet werden oder eine Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ergehen, wenn das Gericht ernstliche Zweifel hat, ob die von der Behörde für ihren Verwaltungsakt oder ihr sonstiges Handeln beanspruchte Ermächtigungsgrundlage verfassungsgemäß ist (ders. a.a.O.).

In Bezug auf den § 1a Abs. 7 AsylbLG bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Der Tatbestand des § 1a Abs. 7 AsylbLG ist ausschließlich auf die Durchsetzung des asyl- bzw. ausländerrechtlichen Konzepts ausgerichtet und nicht an leistungsrechtlichen Bedarfslagen (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 1a AsylbLG (Stand: 01.02.2020), Rn. 145). Dies wirft im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 - erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit auf, da Kernaussage war, dass die Menschenwürde migrationspolitisch nicht relativierbar ist.

Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen insoweit mehr als im Rahmen des § 1a Abs. 7 AsylbLG unerheblich ist, ob der Leistungsbezieher durch Korrektur seines Verhaltens (durch ggf. eine Ausreise) die Einschränkung seines Existenzminimums abwenden kann. Es erscheint sehr zweifelhaft, ob unter diesen Umständen eine Leistungsminderung verhältnismäßig sein kann. [...]