Landesbehörden

Merkliste
Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 23.12.2019 - PersRef 2 - asyl.net: M28168
https://www.asyl.net/rsdb/M28168
Leitsatz:

Abgrenzung von Betreten und Durchsuchen in Berliner Flüchtlingsunterkünften zum Zweck der Abschiebung:

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales sowie die Senatsverwaltung für Inneres und Sport haben die Berliner Betreiber von Flüchtlingsunterkünften über die gemeinsame Linie zum Betreten und Durchsuchen in Unterkünften zum Zwecke der Abschiebung informiert. Notwendig waren die Abstimmungen zwischen den verschiedenen Senatsverwaltungen aufgrund der Neuregelungen im Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, das zum 21.08.2019 in Kraft getreten ist.

In dem Schreiben wird das Betreten als "Umschau in der Wohnung ohne weitergehende Suchhandlungen" definiert. Von einer Durchsuchung, die in der Regel eine richterliche Anordnung voraussetzt, sei erst dann auszugehen, wenn zielgerichtet nach Personen gesucht werde.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Gemeinschaftsunterkunft, Aufnahmeeinrichtung, Wohnungsdurchsuchung, betreten, Unverletztlichkeit der Wohnung, Abschiebung, Richtervorbehalt, Ingewahrsamnahme,
Normen: GG Art. 13 Abs. 1, GG Art. 13 Abs. 2, GG Art. 13 Abs. 7, AufenthG § 58 Abs. 5, AufenthG § 58 Abs. 6,
Auszüge:

[...]

- Artikel 13 Grundgesetz (GG) schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Unterkünfte des (LAF) für Geflüchtete fallen in den Schutzbereich der Wohnung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 GG. Schranken ergeben sich aus Artikel 13 Absatz 2 ("Durchsuchung") und Absatz 7 GG ("Sonstige Maßnahmen") i.V.m. § 58 AufenthG.

- Betreten umfasst die Umschau in der Wohnung, solange keine weitergehenden Suchhandlungen stattfinden.

- Die zielgerichtete Suche nach Personen im Rahmen von Rückführungen ist als Durchsuchung zu qualifizieren und setzt die richterliche Anordnung voraus. Ausnahmen liegen bei Gefahr im Verzug oder bei einer Einwilligung durch den Betroffenen/die Betroffene vor. Sind durch eine Maßnahme auch minderjährige Kinder betroffen, kann die Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten erklärt werden.

- Betreten erstreckt sich auf das Zimmer der/des Betroffenen (dazu zählen Einzel- und Mehrbettzimmer sowie gemeinschaftlich genutzte Räume der Wohnung) sowie die dafür notwendigerweise zu durchquerenden Treppenhäuser, (Gemeinschafts-) Räume und Flure. [...]