Integrationsministerium Schleswig-Holstein:
Absehen von Lebensunterhaltssicherung beim Geschwisternachzug:
Für nachziehende minderjährige ledige Kinder von Eltern anerkannter Schutzberechtigter ist analog § 36a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 AufenthG regelmäßig von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie dem Wohnraumerfordernis nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen.
(Zusammenfassung der Redaktion)
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Bei minderjährigen ledigen Kindern von Eltern, die zu ihrem minderjährigen, ledigen Kind, das bereits als asylberechtigt oder als Flüchtling anerkannt ist oder dem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, nachziehen, wird § 36a Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz AufenthG analog angewendet, wenn beide Eltern und die nachziehenden Kinder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ihren Lebensmittelpunkt ins Bundesgebiet verlegen.
Für diese minderjährigen ledigen Kinder ist dadurch regelmäßig von der Regel-Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie von dem Wohnraumerfordernis nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen. Es ist somit von einem Regel-Ausnahme-Fall auszugehen, damit nicht jegliche Familiennachzüge zu dem oben beschriebenen Personenkreis an der fehlenden Lebensunterhaltssicherung scheitern. [...]