OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2020 - 3 N 284.19 - asyl.net: M28180
https://www.asyl.net/rsdb/M28180
Leitsatz:

Zulassung der Berufung zu der Frage, ob das Bundesamt bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sämtliche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen zu berücksichtigen hat oder nur solche, die die Beendigung des Aufenthalts überdauern und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Einreise- und Aufenthaltsverbot, Befristung, Grundsätzliche Bedeutung, Berufungszulassung, Asylverfahren,
Normen: AufenthG § 11 Abs. 1, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

Die Beklagte macht unter Verweis auf die in Rechtsprechung und Schrifttum divergierenden Standpunkte erfolgreich geltend, dass die Rechtssache im Hinblick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat, ob im Rahmen der Ermessensausübung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG sämtliche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet oder nur solche Belange zu berücksichtigen sind, die die Beendigung des Aufenthalts überdauern und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben. [...]