Prozesskostenhilfe wenn Frage der Passpflicht offen ist:
"Es bestehen hinreichende Erfolgsaussichten zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einer streitigen Frage der Passpflicht eines Kindes, dessen Eltern in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG sind."
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der vom Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung in diesem Sinne offen. Die Frage, ob die dem minderjährigen Kläger nach § 33 AufenthG gewährte Aufenthaltserlaubnis - abgeleitet aus der den Eltern ach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis - mit der Auflage versehen werden kann, binnen einer Jahresfrist einen Pass des Herkunftslandes (seiner Eltern) vorzulegen, ist nicht ohne weiteres zulasten des Klägers zu beantworten. Zum einen wird näher zu prüfen sein, ob und inwieweit von der Vorlage eines Passes nicht bereits nach § 33 AufenthG abgesehen werden kann, wonach abweichend von § 5 AufenthG und mithin auch von der Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) abgesehen werden kann. Hierzu verhalten sich der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 6. Juli 2017 und das Verwaltungsgericht nicht. Zum anderen sprechen auch weitere Gründe dafür, dass die Auffassung des Klägers, dass bezogen auf seine Eltern und mithin für ihn keine Passpflicht bestünde, zutreffend sein könnte. § 5 Abs. 3 Satz 1, HS 1 AufenthG stellt klar, dass im Falle eines Aufenthaltstitels u. a. nach § 25 Abs. 2 AufenthG von der regelmäßigen Erfüllung der in § 5 Abs. 1 AufenthG geregelten Passpflicht abzusehen "ist". Diese Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach eine Ausnahmevorschrift zu § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 70) und damit auch hinsichtlich der Erfüllung der grundsätzlichen Passpflicht und einer darauf gerichteten Mitwirkungspflicht des Ausländers (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2014 - OVG 6 N 27.14 -, juris Rdn. 7; vgl. zum Normverständnis: VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 13 S 1309/04 -, Rn. 6 bei juris; ferner: BVerwG, Urteil vom 22. November 2005 - 1 C 18/04 -, BVerwGE 124, 326 ff., Rn. 16 a. E. bei juris). Ob dem im vorliegenden Fall zu folgen ist, ist in der Rechtsprechung des Senats noch nicht entschieden und beantwortet sich nicht ohne weiteres; diese Entscheidung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. auch Beschluss des Senats vom 20. November 2018 - 3 ZO 699/18 - n. v.). [...]