EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 11.05.2000 - C-37/98 - Savas - asyl.net: M28218
https://www.asyl.net/rsdb/M28218
Leitsatz:

Assoziationsrechtliche Voraussetzungen der Niederlassungsfreiheit:

Keine Legalisierung eines langen unerlaubten Aufenthalts türkischer Staatsangehöriger in der EU nach dem Zusatzprotokoll des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei bei selbständiger Erwerbstätigkeit.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, türkische Staatsangehörige, selbständige Erwerbstätigkeit, unerlaubter Aufenthalt, Niederlassungserlaubnis,
Normen: ARB Nr. 1/80 Art. Art. 13, ARB Nr. 1/80 Art. 41,
Auszüge:

[...]

Zu den ersten drei Fragen

37 Die ersten drei Fragen des vorlegenden Gerichts, die gemeinsam zu prüfen sind, gehen im wesentlichen dahin, ob Artikel 13 des Assoziierungsabkommens und Artikel 41 des Zusatzprotokolls einem türkischen Staatsangehörigen ein Niederlassungs- und damit auch ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat verleihen können, in dem er sich unter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht dieses Staates aufgehalten hat und einer selbständigen Berufstätigkeit nachgegangen ist. [...]

65 Die erstmalige Zulassung der Einreise eines türkischen Staatsangehörigen in einen Mitgliedstaat unterliegt daher ausschließlich dem Recht dieses Staates, und der Betroffene kann sich auf bestimmte Rechte auf dem Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit und damit verbunden auf dem Gebiet des Aufenthalts von Gemeinschaftsrechts wegen nur berufen, wenn er sich in dem betreffenden Mitgliedstaat in einer ordnungsgemäßen Situation befindet.

66 Im Ausgangsverfahren ergibt sich jedoch aus dem Vorlagebeschluß, daß der Kläger nach Ablauf seines auf einen Monat befristeten Besuchervisums keine Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich mehr erhalten hatte und sich dort somit unter Verstoß gegen nationales Recht aufhielt. Im übrigen untersagte ihm sein Visum ausdrücklich, in diesem Mitgliedstaat irgendeine berufliche Tätigkeit auszuüben.

67 Aufgrund dessen kann der Umstand, daß der Kläger das Vereinigte Königreich nicht nach Ablauf seines Visums verlassen hat und in Wirklichkeit in diesem Mitgliedstaat eine selbständige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, ohne hierfür eine Erlaubnis erhalten zu haben, in seiner Person weder ein Niederlassungsrecht noch ein Aufenthaltsrecht begründen, die sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ergäben. [...]