OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2020 - 11 A 426/20.A - asyl.net: M28227
https://www.asyl.net/rsdb/M28227
Leitsatz:

BAMF-Berufungszulassungsantrag nicht ausreichend begründet:

1. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG, wenn ihn ihm lediglich Behauptungen aufgestellt werden, die den durch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnissen entgegenstehen, ohne detailliert zu begründen, weshalb eine abweichende Tatsacheneinschätzung erfolgt (hier zur Situation von Anerkannten in Griechenland).

2. Vielmehr ist eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen und eine fallbezogene Auseinandersetzung mit ihnen erforderlich, um darzulegen, dass die Einschätzungen des VG wahrscheinlich nicht zutreffend und im Berufungsverfahren zu klären sind.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Grundsätzliche Bedeutung, internationaler Schutz in EU-Staat, Griechenland,
Normen: 78 AsylG
Auszüge:

[...]

Ein auf die grundsätzliche Bedeutung gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 f. = juris, Rn. 3 (zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO)), welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Es ist Sache des die Berufungszulassung beantragenden Beteiligten, die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zuzulassen ist, darzulegen und in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht zu erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel (vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2018 - 11 A 884/18.A juris, Rn. 12, und vom 5. Mai 2004 - 11 A 1748/04.A juris, Rn. 4, m.w.N.). [...]