Vollzugslockerung auch bei vollziehbarer Ausweisungsverfügung:
Eine Lockerung der Vollzugsbedingungen kann nicht allein mit dem Argument abgelehnt werden, dass die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte betroffene Person ausgewiesen wurde. Dies widerspricht dem Resozialisierungsgedanken des Grundgesetzes.
(Leitsätze der Redaktion)
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Vor diesem Hintergrund muss dahinstehen, dass die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt und die sie bestätigenden fachgerichtlichen Entscheidungen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Sie verkennen das Resozialisierungsgrundrecht des seit 2001 in Haft befindlichen und eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßenden Beschwerdeführers, indem sie für die Versagung von Vollzugslockerungen im Ergebnis haben ausreichen lassen, dass gegen ihn eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung besteht und § 38 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes (SLStVollzG) der Gewährung von Lockerungen demnach grundsätzlich entgegensteht. Von den Fachgerichten wäre jedenfalls zu prüfen gewesen, inwiefern das Resozialisierungsgrundrecht ein Vorgehen nach § 38 Abs. 5 Satz 2 und 4 SLStVollzG erfordert, der vorsieht, dass geeigneten ausländischen Strafgefangenen, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung besteht, Vollzugslockerungen genehmigt werden können, um so ihren verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsinteressen im Strafvollzug Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, Rn. 15; vom 15. März 2004 - 2 BvR 1530/03 -, Rn. 4; und vom 29. Januar 2004 - 2 BvR 2167/03 -, Rn. 5). [...]