VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Beschluss vom 12.03.2020 - 2 S 27/20 Me - asyl.net: M28269
https://www.asyl.net/rsdb/M28269
Leitsatz:

Keine Aktenversendungspauschale in Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht:

1. Im Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht schulden Prozessbevollmächtigte keine Aktenversendungspauschale, da sie keine Kostenschuldner*innen nach § 28 Abs. 2 GVG sind.

2. Zudem bezieht sich die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG ohne Einschränkungen auf alle Prozessbeteiligten, einschließlich der Prozessvertretung.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Gerichtskostenfreiheit, Asylverfahren, Verwaltungsgericht, Akteneinsicht, Akteneinsichtspauschale, Erinnerung, rechtliches Gehör, Prozessbevollmächtigte,
Normen: AsylG § 83b, GVG § 28, GVG § 100 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Nach § 28 Abs. 2 GKG schuldet die in Rechnung gestellten Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat. [...]

Aus den Kostenvorschriften des GKG lässt sich nicht eindeutig entnehmen, wer Auslagenschuldner der Aktenversendungspauschale ist. Der Gebührentatbestand der GKG KV-Nr. 9003 selbst enthält insoweit keine Regelung. § 28 Abs. 2 GKG ordnet an, dass die Auslagen nur schuldet, "wer" die Aktenversendung beantragt hat. Auch dies klärt nicht zweifelsfrei, ob dies der handelnde Prozessbevollmächtigte selbst ist oder die von ihm vertretene Partei. [...]

Die Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO nimmt der Prozessbevollmächtige für seinen und im Interesse seines Mandanten wahr. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO dient wesentlich der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs und der Herstellung der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten. Insoweit unterscheidet sich die Akteneinsicht nach der VwGO maßgeblich von derjenigen in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, in denen der Verteidiger die Akteneinsicht aus eigenem Recht ableitet, § 147 StPO (vgl. zur Differenzierung: OLG Düsseldorf, B. v. 10.04.2008 - I-10 W 18/08 -; VG Braunschweig, B. v. 03.11.2009 - 5 A 249/08 -; SächsOVG, B. v. 25.06.2009 - 5 A 398/08 -, alle juris). Anders als die Gegenauffassung geht die Kammer davon aus, dass sich das "ob" der Akteneinsichtnahme vom "wie" nicht ohne weiteres trennen lässt. Denn die Aktenkenntnis des Prozessbevollmächtigten liegt gerade im Interesse des Beteiligten, auch wenn sie durch Übersendung an die Kanzleianschrift erfolgt. Im Interesse einer qualifizierten Beratung und Vertretung bringt die Akteneinsichtnahme in den Kanzleiräumen gewöhnlich ein gründlicheres Aktenstudium und einfacheres Anfertigen von Aktenauszügen und Fotokopien mit sich (VG Braunschweig, B. v. 03.11.2009 - 5 A 249/08 -, juris). Dabei kann zuzugeben sein, dass sich die Übersendung der Akte an die Kanzlei für den Rechtsanwalt als Arbeitserleichterung darstellt. Sie folgt damit aber gleichwohl nicht allein dessen persönlichen Interessen. Dabei ist zu bedenken, dass - gerade in den Fällen einer Zuständigkeitskonzentration an einem Verwaltungsgericht für den gesamten Freistaat (wie hier für Asylsachen für das Herkunftsland Iran gemäß § 1 ThürVGZVO) - die Versendung der Akte an die Kanzleianschrift auch der wohnortnahen Einsichtnahme in die Akte durch den Beteiligten selbst dienen kann (vgl. insoweit auch VGH BW, B. v. 21.03.2016 - 5 S 2450/12 -, juris). Diese Form der Verfahrensvereinfachung entlastet auch die Geschäftsstellen der Gerichte von der Akteneinsichtnahme vor Ort, der entsprechenden Terminvereinbarung und dem Fertigen von Abschriften. Zugleich wird damit der Justizgewährungsanspruch in seiner Ausprägung durch den Beschleunigungsgrundsatz effektiviert. Bei der Aktenversendung mag es sich also um eine "besondere Serviceleistung. der Justiz" (LSG SH, B. v. 09.09.1996 - L 1 Sk 5/96 -, juris) handeln, weil § 100 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur ein Mitnahmerecht und keinen Versendungsanspruch begründet. Vor diesem Hintergrund ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass mit KV 9003 der damit verbundene Aufwand pauschal abgegolten wird (vgl. BVerfG, B. v. 06.03.1996 - 2 BvR 386/96 -, juris). Allerdings lassen sich die daraus folgenden Vorteile nicht in einem Maße allein beim Bevollmächtigten verorten, dass es gerechtfertigt erscheint, von den allgemeinen Wirkungen einer Prozessvollmacht (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und Kostenbestimmungen des GKG abzuweichen und ihn anstelle seines Mandanten mit den Auslagen zu belasten, ohne dass diese Entscheidung eigens als solche des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht worden wäre. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer auch nicht davon aus, dass sie sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 19.07.1995 - 2 BvR 1023/95 -; B. v. 06.03.1996 -2 BvR 386/96 -, beide juris) in Widerspruch setzt. Denn diese befasste sich zum einen mit dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers, der gerade aus eigenem Recht und nicht in Vertretung seines Mandanten tätig wird, und zum anderen überprüfte es allein die fachgerichtliche Auslegung der Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit, ohne damit ein Präjudiz (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) über die Richtigkeit der einfachgesetzlichen Normanwendung zu schaffen.

Selbst wenn man aber den Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten grundsätzlich als Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ansehen wollte, können dem Erinnerungsführer die Auslagen der Aktenversendung nicht in Rechnung gestellt werden.

Nach § 83b AsylG werden für Streitigkeiten nach dem AsylG Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben. Entgegen der Auffassung des VG Weimar in den Beschlüssen vom 14.05.2019 - 7 S 320/19 und 4 S 341/19 - ist eine einschränkende Auslegung zulasten des Prozessbevollmächtigten nicht angezeigt. [...]

Im Ausgangspunkt zutreffend geht das VG Weimar davon aus, dass die Gerichtskostenfreiheit - und auch nur das lässt sich aus den zitierten Kommentierungen folgern - allen Beteiligten zugutekommen soll. Die vorgenommene Einschränkung, dass daraus zugleich folgen solle, dass die Gerichtskostenfreiheit dagegen nur für Beteiligte, nicht aber für deren Vertreter gelten solle, findet im Gesetz keine Stütze. Bei der Anordnung zur Gerichtskostenfreiheit ist aus Gründen der Vereinfachung eine umfassende Pauschalregelung getroffen worden, bezogen auf die Art der Streitigkeit, ohne Rücksicht auf die Verhältnisse der in einem Einzelfall an einer Rechtsstreitigkeit Beteiligten. Daraus ist etwa im Falle des § 188 Satz 2 VwGO zu folgern, dass die Gerichtskostenfreiheit auch dann gilt, wenn die Beteiligten sämtlich öffentlich-rechtliche Körperschaften sind (BVerwG, U. v. 28.11.1974 - V C 18.74 -, juris). Es soll insoweit gerade nicht darauf ankommen, ob der einzelne Beteiligte (wie typischerweise ein Asylsuchender) wenig bemittelt ist oder damit gerechnet werden kann, dass die Auslagen tatsächlich bei ihm beigetrieben werden können (wie typischerweise bei dem den Asylsuchenden vertretenden Rechtsanwalt). Es ist dabei insbesondere nicht einzusehen, warum dem Bevollmächtigten die Beitreibung gegenüber dem Mandanten oder der Prozesskostenhilfe zuzumuten ist, von der der Gesetzgeber die Gerichtskasse wegen zahlreich erforderlich gewordener Niederschlagungen entlasten wollte (BT-Drs. 12/4450, S. 29). Ein anderes Ergebnis wäre auch aus gerichtsorganisatorischen Gründen nicht interessengerecht. Denn wenn die Akteneinsichtnahme für den Prozessbevollmächtigten oder den Beteiligten selbst auf der Geschäftsstelle möglich und es von der Gerichtskostenfreiheit auch umfasst ist, sich nach § 100 Abs. 1 Satz 2 VwGO dort Abschriften fertigen zu lassen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 188 Rn. 11; Schübel-Pfister, ebda., § 100 Rn. 15; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 100 Rn. 23), erscheint es widersinnig, etwas anderes für die Versendung der Akten an den Prozessbevollmächtigten gelten zu lassen. Anderenfalls schüfe man den unerwünschten Anreiz, den Beteiligten auf eine persönliche Akteneinsichtnahme auf der Geschäftsstelle zu verweisen, sich dort eine Kopie der Verwaltungsakte erstellen zu lassen und diese im Anschluss dem Prozessbevollmächtigten zu übergeben. Die damit einhergehende Belastung der Geschäftsstellen würde den Zweck, durch die Regelung des § 83b Asy1G den Verwaltungsaufwand zu minimieren, konterkarieren. [...]