VG Regensburg

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Zitieren als:
VG Regensburg, Urteil vom 04.03.2019 - RO 5 K 17.33261 - asyl.net: M28276
https://www.asyl.net/rsdb/M28276
Leitsatz:

Abschiebungsverbot hinsichtlich Ghana für jungen Mann mit geistiger Behinderung :

1. Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für einen jungen Mann, der wegen einer geistigen Behinderung unter Betreuung steht und in Ghana keine Familienangehörigen mehr hat, die für ihn sorgen könnten.

2. Geistig behinderte Menschen sind in Ghana in psychiatrischen Kliniken Misshandlungen ausgesetzt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ghana, geistige Behinderung, Betreuung, medizinische Versorgung, Existenzgrundlage,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7,
Auszüge:

[...]

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist bei derzeitiger Sachlage bei einer Rückkehr nach Ghana eine solche extreme Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu erwarten. Der Kläger hat nach den vorgelegten Gutachten der Lebenshilfe vom 2019 eine starke geistige Behinderung. In Ghana werden Menschen mit geistiger Behinderung in psychiatrischen Kliniken behandelt und oftmals zum Teil schweren Misshandlungen ausgesetzt, wie sich aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.2.2018 ergibt. Der Kläger hat in Ghana auch keinen ausreichenden Familienanschluss. Seine Eltern sind bereits gestorben. Seine beiden Schwestern sind noch minderjährig und werden offenbar von Fremden versorgt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Ghana von Familienangehörigen versorgt werden könnte. Schließlich musste der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben bereits als Kind bei einem Goldabbau unzumutbare Kinderarbeit verrichten, ohne dafür eine adäquate Bezahlung zu bekommen. Der Kläger könnte in seinem Heimatland auch nicht auf eine schulische oder berufliche Förderung rechnen, da es für Menschen mit Behinderung in Ghana keinerlei Förderung und Unterstützung gibt. Es besteht deshalb die konkrete Gefahr, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Ghana in die Armut abrutscht, verwahrlosen und verelenden wird. Da der Kläger aufgrund seiner kognitiven Beeinträchtigungen in allen Lebens- und Lernbereichen eingeschränkt, ist er derzeit nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. [...]