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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 01.04.2020 - - asyl.net: M28287
https://www.asyl.net/rsdb/M28287
Leitsatz:

Innenministerium Schleswig-Holstein: Keine Leistungskürzung bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausreise während der Coroma-Pandemie

1. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind weiterhin unter Berücksichtigung der Lageentwicklung einzelfallbezogen zu prüfen. 

2. Dublin-Überstellungen bleiben bis auf weiteres vorübergehend ausgesetzt.

3. Sofern eine freiwillige Ausreise trotz grundsätzlichem Willen dazu nicht erfolgt, weil es an Flugverbindungen oder einer Aufnahmebereitschaft des Ziellandes mangelt oder die Person wegen begründeter Sorge vor Infektionsrisiko mit dem COVID 19-Virus im Zielstaat von einer Ausreise absieht, soll einzelfallabhängig vom Ermessen zur Erteilung einer Duldung § 60a Abs. 2 AufenthG bzw. der Verlängerung der Ausreisefrist gem. § 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG Gebrauch gemacht werden.

4. Bei tatsächlicher Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise (hier: aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie) ist eine Leistungskürzung wegen fehlender Ausreise nach § 1a Abs. 1 AsylG von Rechts wegen aufzuheben.

5. Eine Anspruchseinschränkung wegen selbst zu vertretender Abschiebungshindernisse nach § 1a Abs. 3 AsylG ist nur dann gerechtfertigt, wenn die von der leistungsberechtigten Person gesetzte Ursache alleiniger Grund für den Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist. Können aufenthaltsbeendende Maßnahmen (auch) aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden, die außerhalb des Verantwortungsbereiches der leistungsberechtigten Person liegen - wie z.B. aufgrund der temporären Aussetzung von Rückführungen in bestimmte Zielstaaten (hier: aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie), ist die Anspruchseinschränkung von Rechts wegen aufzuheben.

6. Diese Grundsätze gelten auch für Leistungskürzungen nach § 1a Abs. 4 S. 2 und 3 AsylbLG bei Personen, denen in anderen europäischen Staaten bereits Schutz zugesprochen wurde, sowie nach § 1a Abs. 7 AsylG bei Dublin-Bescheiden. 

(Zusammenfassung der Redaktion)

Siehe auch:

  • Weisung für Niedersachsen in gleicher Sache - asyl.net: M28285
Schlagwörter: Leistungskürzung, Anspruchseinschränkung, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Unmöglichkeit der Ausreise, Weisung, Schleswig-Holstein, Gefährder, Straftäter, Dublinverfahren, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Anspruchseinschränkung, Pandemie, Corona, SARS-CoV-2-Pandemie, Corona-Virus
Normen: AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5, AsylbLG § 1a Abs. 1, AsylbLG § 1a Abs. 3, AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 2, AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 3, AsylbLG § 1a Abs. 7, AufenthG § 59 Abs. 1 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 2
Auszüge:

[...]

Abschiebungen

Rückführungen im Wege der Abschiebung sind in Übereinstimmung mit den übrigen Bundesländern derzeit nicht generell ausgesetzt. Tatsächlich aber scheitern derzeit faktisch sämtliche Maßnahmen entweder aufgrund fehlender Flugverbindungen und/oder "Annahmeverweigerungen" der Zielländer.

Insoweit sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen unter Berücksichtigung der Lageentwicklung weiterhin einzelfallbezogen zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Fälle von Straftätern oder sog. Gefährdern. [...]

Dublin-Überstellungen

Nachdem in den vergangenen Tagen mehrere Mitgliedstaaten Dublin-Überstellungen bereits ausgesetzt und geplante Überstellungstermine storniert hatten, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zwischenzeitlich zwecks Eindämmung der COVID 19-Pandemie und Verhinderung weiterer Infektionsketten innerhalb der EU alle Dublin-Überstellungen von und nach Deutschland bis auf weiteres vorübergehend ausgesetzt.

Freiwillige Ausreise

Besteht ein grundsätzlich ernsthafter Wille zur freiwilligen Ausreise und erfolgt diese nicht, weil

- es an Flugverbindungen und/oder der "Aufnahmebereitschaft" des Ziellandes mangelt oder

- die betroffene Person von der freiwilligen Ausreise allein aufgrund einer begründeten Sorge vor einem stark erhöhten Infektionsrisiko mit dem COVID 19-Virus im Zielstaat absieht,

soll einzelfallabhängig von dem Ermessen zur Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG bzw. der Verlängerung der Ausreisefrist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG Gebrauch gemacht werden.“

Vor diesem Hintergrund übersende ich Ihnen sich daraus ergebende Hinweise zum Vollzug von Anspruchseinschränkungen nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung:

1. § 1a Abs. 1 AsylbLG

Besteht für die leistungsberechtigten Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG aktuell aufgrund der vorgenannten Gründe keine tatsächliche Möglichkeit, in ihr Herkunftsland bzw. einen aufnahmebereiten Drittstaat (freiwillig) auszureisen, entfällt damit zugleich die Ausreisemöglichkeit iSd Satz 1. Die Anspruchseinschränkung ist dann von Rechtswegen aufzuheben, soweit die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht gegeben ist.

2. § 1a Abs. 3 AsylbLG

Voraussetzung für eine Anspruchseinschränkung nach Satz 1 ist, dass bei Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen (d.h. Abschiebung, Rückschiebung, Ausweisung) nicht vollzogen werden können. Können jedoch aufenthaltsbeendende Maßnahmen (auch) aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden, die außerhalb des Verantwortungsbereiches der leistungsberechtigten Person liegen - wie z.B. aufgrund der temporären Aussetzung von Rückführungen in bestimmte Zielstaaten - ist die Anspruchseinschränkung von Rechtswegen aufzuheben. Dies gilt auch dann, wenn das Fehlverhalten
der leistungsberechtigten Person - bspw. die Verweigerung bei der Mitwirkung der  Passersatzpapierbeschaffung - noch andauert, jedoch auf Grund der unter Ziffer 1 genannten Gründen nicht monokausal ist; eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG ist somit nur dann gerechtfertigt, wenn die vom Leistungsberechtigten gesetzte Ursache alleiniger Grund für den Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist (vgl. Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 1a AsylbLG [Stand: 09.03.2020] Rn. 86).

Die vorgenannten Maßgaben gelten gleichermaßen für § 1a Abs. 3 Satz 2 AsylbLG.

3. § 1a Abs. 4 Satz 2 und 3 AsylbLG

Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG kann nicht erlassen werden bzw. hat zu entfallen, wenn eine freiwillige Ausreise in denjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union (oder in einen am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat), in dem der leistungsberechtigten Personen internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein fortbestehendes Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, aus den unter Ziffer 1 genannten Gründen nicht möglich ist.

Dies gilt gleichermaßen für § 1a Abs. 4 Satz 3 AsylbLG, wenn eine freiwillige Ausreise in denjenigen Staat nicht möglich ist, der der leistungsberechtigten Person aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt hat.

4. § 1a Abs. 7 AsylbLG

Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG kann nicht erlassen werden bzw. hat zu entfallen, sofern aufgrund der SARS-CoV-2 Pandemie eine Rücküberstellung im Rahmen der Dublin-III-VO in den betreffenden Zielstaat vorübergehend ausgesetzt ist. Da derzeit alle Dublin-Überstellungen von und nach Deutschland bis auf weiteres vorübergehend ausgesetzt worden sind, sind bereits bestehende Leistungskürzungen auf Grundlage des § 1a Abs. 7 AsylbLG unter Einbeziehung der derzeitigen Gesamtlage aufzuheben.

Weitergehende Hinweise

Sofern eine freiwillige Ausreise bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen zukünftig wieder möglich sein werden, sind die Anspruchseinschränkungen im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen erneut zu überprüfen und gegebenenfalls erneut zu erlassen. [...]