Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes wegen einer besonders schweren Straftat:
"1. Eine "schwere Straftat" kann insbesondere gegeben sein, wenn ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1a AufenthG vorliegt.
2. Bei der Einzelfallbeurteilung kann auch auf die im Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung, die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut sowie die Schwere des eingetretenen Schadens abgestellt werden.
3. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten zur Bewährung, die insbesondere wegen einer gefährlichen Körperverletzung mittels eines Küchenmessers ergangen ist, stellt auch aufgrund der konkreten Tatausführung eine "schwere Straftat" im Sinne von § 4 Abs. 2 S.1 Nr. 2 AsylG dar."
(Amtliche Leitsätze)
[...]
25 Der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG geht zurück auf Art. 17 Abs. 1 b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie), die selbst keine Konkretisierung des Begriffs der "schweren Straftat" enthält. Das BVerwG betont im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, dass sich die Frage, ob einer Straftat das geforderte Gewicht zukomme, nach internationalen und nicht nach nationalen Maßstäben bestimmt. Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert sei und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 – 10 C 7.09 –, juris). Eine solche schwere Straftat kann insbesondere etwa angenommen werden, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG vorliegt (vgl. VG München, Urteil vom 1. Dezember 2016 – M 4 K 16.31646 –, juris). Zumindest soll die gleiche Schwere der Straftat wie bei einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG (vgl. Bergmann/Röcker, in: Bergmann/Dienelt/Bergmann, AufenthG, 12. Auflage, 2018, § 25 Rn. 44) vorliegen, also eine Straftat die zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 14. Mai 2014 – RN 7 K 13.30239 –, juris m.w.N. und Urteil vom 31. März 2014 – RO 7 K 13.30510 –, juris). Im konkreten Fall kann auf die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut, die Schwere des eingetretenen Schadens sowie die von dem Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung abgestellt werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden VG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2019 – 23 K 181.18 A – juris; VG München, Beschluss vom 2. September 2019 - M 22 S 19.32826 -, juris).
26 Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zur Annahme des Ausschlussgrundes des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. AsylG, der grundsätzlich restriktiv auszulegen ist, einer vollständigen Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des Einzelfalls bedarf (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369/17 –, juris). Eine schwere Straftat kann jedenfalls nicht allein aufgrund des nationalen Strafmaßes angenommen werden. Als Kriterien der Würdigung des Einzelfalls können dabei unter anderem die Art der Straftat, der verursachte Schaden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens oder der Umstand, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird, herangezogen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018, a.a.O.). [...]