VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 30.03.2020 - 1 K 1177/17.A - asyl.net: M28321
https://www.asyl.net/rsdb/M28321
Leitsatz:

Zur Informationspflicht des BAMF beim Verzicht auf ein Asylverfahren für ein Kind:

1. Die Pflicht zur Information von Asylsuchenden über ihre Rechte und Pflichten gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 AsylG dient dem individuellen Schutz und ist im Lichte der Informationspflicht aus Art. 12 Abs. 1 Bst. a EU-Verfahrensrichtlinie auszulegen.

2. Im Verzicht auf die Durchführung des eigenen oder für ein Kind eingeleiteten Asylverfahrens ist eine "Rücknahme" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Art. 27 Abs. 1 VerfahrensRL zu sehen.

3. Die Pflicht, in einer Sprache zu informieren, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, bezieht sich auch auf die Information über die Folgen des Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens für ein Kind i.S.d. § 14a Abs. 3 AsylG.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Familieneinheit, Belehrung, Rücknahme, Verzicht, Asylverfahren, Informationspflicht, Folgen, Asylantrag, Kind, Verzicht,
Normen: AsylG § 14a Abs 3, AsylG § 24 Abs. 1 S. 1, RL 2013/32/EU Art. 12 Abs. 1 Bst. a), RL 2013/32/EU Art. 27 Abs. 1
Auszüge:

[...]

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten entspricht die auch auf Somali verfasste "Belehrung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG" (Bl. 14 Beiakte 1) schon deshalb nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Information zu den Folgen einer Rücknahme des Asylantrags oder eines Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens, weil sie sich nicht - wie erforderlich - zu den asylrechtlichen Folgen der Rücknahme bzw. eines Verzichts, sondern nur zu aufenthaltsrechtlichen Folgen verhält. Die Information ist zudem bezogen auf einen Verzicht unzutreffend, da der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens gerade nicht von § 10 Abs. 3 AufenthG erfasst wird, so dass die in der Belehrung dargestellten aufenthaltsrechtlichen Einschränkungen als Folge einer Rücknahme des Asylantrags für einen Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens nicht gelten.

2. Die ebenfalls sowohl auf Deutsch als auch auf Somali verfasste "Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten" (Bl. 6 ff. Beiakte 1) enthält keine Ausführungen zu den Folgen einer Rücknahme der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens. [...]

III. Da die Informationspflichten gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2013/32/EU dem Schutz von Asylbewerbern dienen, ist die Klägerin durch die unterbliebene Information auch in ihren Rechten verletzt. [...]