VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Urteil vom 09.09.2019 - 9 K 7362/17.TR - asyl.net: M28350
https://www.asyl.net/rsdb/M28350
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für jungen Mann aus Afghanistan nach Konversion zum Christentum:

Personen, die vom Islam zum Christentun konvertieren, droht in Afghanistan landesweit Verfolgung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure.

(Leitsätze der Redaktion, siehe auch M28351 mit ausführlicherer Begründung)

Schlagwörter: Afghanistan, Konvertiten, religiöse Verfolgung, Apostasie, Christen, Konversion,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 2
Auszüge:

[...]

Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 2018 droht Konvertiten in der afghanischen Gesellschaft indessen strafrechtliche Verfolgung. Daneben werden sie in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (Lagebericht vom 31. Mai 2018, Seite 11). Zwar sind dem Auswärtigen Amt in jüngerer Zeit keine Fälle bekannt, in denen die Todesstrafe aufgrund von Apostasie verhängt wurde. Gefahr bis zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld (Lagebericht, am angegebenen Ort, Seite 10). Vor diesem Hintergrund ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort einer Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt wäre. Ihm ist daher die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. [...]