VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 31.01.2019 - 13 K 9999/17.A - asyl.net: M28359
https://www.asyl.net/rsdb/M28359
Leitsatz:

Abweisung der Klage einer lesbischen Frau aus der Mongolei gegen die Ablehnung ihres Asylantrags.

1. Sie hat selbst nicht  vorgetragen, von staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen verfolgt worden zu sein, sondern nur von dem Ehemann einer Frau, mit der sie eine Beziehung hatte. Grund hierfür war jedoch nicht ihre Homosexualität, sondern eben die Beziehung mit seiner Ehefrau.

2. Der mongolische Staat ist bei Übergriffen Dritter schutzbereit. Im Strafgesetz wird die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung seit Juli 2017 ausdrücklich verboten, was bereits zu einer spürbaren Verbesserung der Situation der Betroffenen geführt hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Mongolei, homosexuell, lesbische Frauen, sexuelle Orientierung, Diskriminierung, Strafbarkeit, nichtstaatliche Verfolgung, Schutzbereitschaft, LSBTI,
Normen: AsylG § 3
Auszüge:

[...]

Darüber hinaus ergibt sich aus den Erkenntnissen des Gerichts, dass das im Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung verbietet und mit einer Höchststrafe von fünf Jahren ahndet. Auch berichtet die mongolische NGO "LGBT Center", dass das neue Strafgesetz die Wahrnehmung der Polizei und der Öffentlichkeit von Übergriffen verbessert habe, auch wenn es zu solchen Übergriffen nach wie vor komme (Republik Österreich,  Länderinformationsblatt Mongolei, Stand: 25. September 2018, Seite 24 f.).

Der Beweisantrag war auch deshalb abzulehnen, weil keine Anhaltspunkte dafür existieren, dass der mongolische Staat im Falle der Klägerin keinen Schutz gewährt und der Antrag daher auf eine Ausforschung des Sachverhalts hinausliefe. Die Klägerin hat selbst (wie auch ihre Mutter) angegeben, gar nicht erst um staatlichen Schutz nachgesucht zu haben. Es gibt aber nach den oben genannten Informationen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin keinerlei staatlichen Schutz bekommen hätte, zumal es hier um die konkrete und mehrfache Bedrohung durch eine Einzelperson geht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es (vereinzelt) zu Übergriffen aufgrund der sexuellen Orientierung kommen kann, so ging es vorliegend um einen betrogenen Ehemann. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht ersichtlich, warum in einem solchen Fall staatliche Hilfe nicht zu erhalten wäre. Die Klägerin hat aber gar nicht erst versucht, staatlichen Schutz zu erhalten. [...]