Zu den Unruhen in Ghazwin (Iran) 1994; keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung; beachtliche Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur bei herausragender oppositioneller Tätigkeit, bei Führungspersönlichkeiten oder ungewöhnlichen Einzelaktionen; beachtliche Wahrscheinlichkeit unmittelbarer oder mittelbarer Verfolgung bei Konversion zum christlichen Glauben verbunden mit herausgehobener Funktion in der Glaubensgemeinschaft oder missionarischer Tätigkeit.
[...]
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. [...]
Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 I AuslG noch ein solcher auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu. [...]
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, daß der Kläger allein aufgrund seiner Asylantragstellung mit abschiebungsschutzrechtlich relevanten Übergriffen rechnen müßte. Nach gesicherter Rechtsprechung des erkennenden Senats führt die bloße Asylantragstellung eines iranischen Staatsangehörigen im Rückkehrfall nicht zu derartigen Verfolgungsmaßnahmen (Urteile vom 26.2.1997 - 9 R 6/96 - und vom 31.3.1993 - 9 R 14/92 -).
An dieser Einschätzung, die er auf der Grundlage einschlägiger Erkenntnisquellen (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 30.9.1998, 20.4.1999, 18.4.2001 und 10.12.2001; Auskünfte an VG Ansbach vom 11.8.1997, an VG Münster vom 31.10.1997 und 13.11.1997 sowie an VG Bremen vom 21.1.1998; Bericht der Delegation der Niederlande über die allgemeine Situation im Iran vom 5.8.1997; Deutsches Orient-Institut, Gutachten an VG Ansbach vom 17.6.1996, an VG Münster vom 19.10.1997 und an VG Schleswig vom 22.6.1995; ai, Stellungnahme an VG Düsseldorf vom 23.9.1999 und Bericht vom 19.4.1999), mit der - soweit ersichtlich - gesamten übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung teilt (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.5.1997 - A 12 S 1467/95 -; BayVGH, Urteil vom 11.11.1992 - 19 BZ 92.31242 - und Beschluß vom 25.4.1996 - 19 AA 96.30865 -; OVG Hamburg, Urteile vom 19.3.1991 - Bf IV 8/90 - und vom 11.5.1995 - Bf V 24/94 -; HessVG, Urteile vom 2.5.1994 - 13 UE 3546/89 und vom 30.11.1998 - 9 UE 1492/95 -; Nds. OVG, Urteile vom 9.3.1993 - 5 L 354/91 - und vom 26.10.1999 - 5 L 3180/99 - sowie Beschluß vom 15.4.1998 - 5 L 6454/96 -; Schl.-Holst. OVG, Beschluß vom 12.5.1997 - 2 L 67/97 - und Urteil vom 30.1.1998 - 2 L 1/95 -; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 17.12.1992 - 16 A 10141/90 - und Beschlüsse vom 13.2.1997 - 9 A 625/97.A -, vom 31.7.1998 - 9 A 525/98.A - und vom 16.4.1999 - 9 A 5338/98.A) und auch seinen ablehnenden Entscheidungen über die Berufungszulassungsanträge der Ehefrau und Töchter des Klägers unter besonderer Berücksichtigung der 1997 durch das Urteil im Berliner "Mykonos-Prozeß" zwischen dem Iran und Deutschland ausgelösten Spannungen zugrunde gelegt hat (Beschlüsse vom 24.1.2000 - 9 Q 254/97 - und - 9 Q 257/97 - sowie vom 7.4.2000 - 9 Q 35/00 -) hält der Senat fest. [...]
Gemäß § 51 I AuslG relevante Verfolgungsmaßnahmen drohen dem Kläger mit der zu fordernden Wahrscheinlichkeit auch nicht deswegen, weil er dem (...) beigetreten ist, dort seit (..) die Funktion eines (...) wahrnimmt und am (...) an einer (...) Demonstration teilgenommen hat.
Nach übereinstimmenden Informationen unterliegt die iranische Exilszene in Deutschland genauer Beobachtung durch den iranischen Nachrichtendienst (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.12.2001 und 18.4.2001; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskünfte an VG Köln vom 23.8.2000 und 11.12.2000).
Er bedient sich dabei sämtlicher üblichen Mittel der Ausspähung, so aller Wahrscheinlichkeit nach auch der Möglichkeit, vor den hiesigen Auslandsvertretungen des Iran stattfindende Demonstrationen und sonstige Oppositionsveranstaltungen zu foto- oder videografieren (Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an VG Köln vom 13.6.1997; OVG Münster, Beschluß vom 16.4.1999 - 9 A 5338/98.A -; VG Koblenz, Urteil vom 26.11.1999 - 8 K 3448/98 KO -).
Dies bedeutet freilich nicht, daß nachrichtendienstlich erfaßte iranische Staatsangehörige allein schon deshalb genereller Rückkehrergefährdung ausgesetzt wären, weil sie in Deutschland durch Demonstrationstätigkeit, Zugehörigkeit zu einer Oppositionsgruppe und dergleichen ein regimekritisches Verhalten offenbart haben. Den iranischen Sicherheitsbehörden ist durchaus bewußt, daß viele iranische Asylbewerber in Deutschland exilpolitische Aktivitäten zu dem alleinigen Zweck entfalten, ihre Rechtsposition im Asylverfahren durch Herbeiführung eines Nachfluchtgrundes zu verbessern, also nicht aus innerer politischer Überzeugung heraus und in der Absicht handeln, auf eine Änderung der innenpolitischen Verhältnisse im Iran, insbesondere eine Beseitigung des als staatstragendes Prinzip geltenden "Velayat-e-Faqih" (Herrschaft des Rechtsgelehrten) hinzuwirken (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.12.2001).
Sie unterscheiden auch zwischen oppositioneller Betätigung im Iran selbst und dem "europäischen" Verhalten von Ausgereisten, das sie, wenn es sich in Regimekritik äußert, dem aus ihrer Sicht verderblichen Einfluß des "gottlosen" und "dekadenten" Aufenthaltsstaates zuschreiben und als Handlungsweise bewerten, die "vergessen" ist und nicht fortgeführt wird, sobald der oder die Betreffende in den Iran zurückgekehrt ist (Deutsches Orient-Institut, Auskunft an VG Berlin vom 30.4.2001). [...]
Nach gesicherter Rechtsprechung (Nds. OVG, Urteil vom 26.10.1999 - 5 L 3180/99 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.5.1997 - A 12 S 1467/95 -; BayVGH, Beschluß vom 12.1.1998 - 19 A 17 96.35512 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10.8.1999 - IA 5410/96.A - und vom 16.4.1999 - 9 A 5338/98.A -; VG Bremen, Urteil vom 27.5.1999 - 3 K 1519/98.A -; VG Koblenz, Urteil vom 26.11.1999 - 8 K 3448/98 KO -) kommen als Auslöser derartiger Maßnahmen mit der zu fordernden Wahrscheinlichkeit nur solche Aktivitäten in Betracht, welche die Behörden als Ausdruck einer erheblichen, den Bestand des Staates gefährdenden Opposition bewerten. Die Zuordnung zum Kreis der einer generellen Rückkehrergefährdung unterliegenden Personen beschränkt sich hiernach auf jene, die eine herausragende oppositionelle Tätigkeit entfaltet haben, als Führungspersönlichkeiten der Exilpolitik gelten oder durch ungewöhnliche Einzelaktionen aufgefallen sind. Soweit eine Demonstrationstätigkeit zur Rede steht, bedeutet dies, daß - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - bloßes Mitläufertum bei Kundgebungen und das übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen durch Teilnehmer an der Veranstaltung als massentypische und niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischen Protests keine beachtliche Wahrscheinlichkeit repressiver Maßnahmen im Rückkehrfall begründen. Diese Einschätzung, die der Senat teilt, beruht auf Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes (zuletzt Lagebericht vom 10.12.2001 sowie Auskünfte an VG Magdeburg vom 17.1.1994, an VG Ansbach vom 25.1.1996 und an VG Münster vom 22.6.1999), des Deutschen Orient-Instituts (Gutachten an VG Ansbach vom 17.6.1996, an VG Stuttgart vom 28.2.1997, an VG Schleswig vom 28.1.1999 sowie an VG Münster vom 30.6.1999) und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Auskünfte an VG Aachen vom 27.6.1994 und an VG Potsdam vom 4.1.1999). [...]
Bei der gebotenen Zugrundelegung des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohen dem Kläger in diesem Fall des weiteren nicht deswegen asylrelevante Maßnahmen, weil er während des Berufungsverfahrens ausweislich der seine Taufe am (...) bescheinigenden Urkunde vom Islam zum Christentum der evangelischen Glaubensrichtung übergetreten ist.
Beim Iran handelt es sich um einen auf dem Islam basierenden Staat mit theokratischen Zügen, nach dessen Selbstverständnis zwischen Politik und Religion kein Unterschied besteht, politische und moslemische Gemeinschaft vielmehr identisch sind. Dementsprechend findet die Konversion eines iranischen Staatsangehörigen vom Islam zum Christentum (oder zu einer anderen Religion) prinzipiell besondere Beachtung. Im Gegensatz zum staatlichen Recht in Gestalt des huddud und qesas-Gesetzes von 1982, das eine solche Handlung nicht unmittelbar unter Strafe stellt, bewerten auf der Sharia gründende religiöse Vorschriften den Glaubensübertritt als mit der Todesstrafe zu sanktionierendes verabscheuungswürdiges Verbrechen (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen an VG Gelsenkirchen vom 19.8.2000 und an VG München vom 22.12.2000).
Das bedeutet freilich nicht, daß dieses Verdikt in der iranischen Lebenswirklichkeit generell oder auch nur in einer beachtlichen Zahl von Fällen tatsächlich umgesetzt würde. Wie den Erkenntnisquellen zu entnehmen ist, sehen sich Konvertiten vielmehr nur unter besonderen Voraussetzungen der regelmäßigen Gefahr unmittelbarer staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Auswärtigen Amtes lassen sich bei Gesamtwürdigung dahingehend zusammenfassen, daß sich dieses Risiko auf Personen beschränkt, die öffentlich in herausgehobener Funktion für den angenommenen christlichen Glauben tätig sind oder - dies vor allem - auf dessen Verbreitung innerhalb der moslemischen Gemeinschaft wahrnehmbar hinarbeiten und damit gegen das aus traditioneller islamischer Sicht letztlich dem Staatsschutz dienende Missionsverbot verstoßen (u.a. Lagebericht vom 10.12.2001; Auskünfte an VG Aachen vom 25.1.1999, an VG Regensburg vom 13.7.1999 und an VG Münster vom 26.4.2000).
Ebenso wie - soweit ersichtlich - alle anderen Gerichte, die sich in letzter Zeit mit der Frage der Verfolgungsgefährdung iranischer Konvertiten befaßt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidungen vom 5.9.2001 - 6 A 3293/01.A - NVwZ-Beil. 1 2002, 10, vom 18.5.2001 - 6 A 1841/01.A - vom 6.8.2001 - 6 A 3082/01.A -, vom 20.8.2001 - 6 A 3272/01.A - und vom 3.8.1998 - 9 A 1496/98.A -; Nds. OVG, Urteil vom 26.10.1999 - 5 L 3180/99 - und Beschluß vom 17.4.1998 - 5 L 4602/97 -; BayVGH, Beschlüsse vom 25.4.1996 19 AA 96.30865 - und vom 5.3.1999 - 19 ZB 99.30478 -; HessVGH, Urteile vom 27.1.1992 - 13 UE 567/89 - und vom 30.11.1992 - 13 UE 441/90 -; VG Karlsruhe, Urteile vom 6.9.2001 - A 6 K 10121/01 - und - A 6 K 10135/01 -; VG Koblenz, Urteil vom 26.11.1999 - 8 K 3448/98.KO -; VG Bremen, Entscheidungen vom 19.9.1996 - 3 AS 99/93 -, vom 7.11.1996 - 3 AS 88/94 - und vom 24.11.1998 - 3 K 23125/96.A -; VG Gießen, Urteil vom 3.4.1996 - 3 E 10933/96 -; VG Berlin, Urteil vom 9.11.1992 - 2 A 21.90 -, NVwZ-RR 1993, 445 (Leits.) schließt sich der erkennende Senat dieser Einschätzung im Kern an. Sie zu bezweifeln, geben auch die verfügbaren übrigen Erkenntnisquellen keinen Anlaß. [...]
In ihrer Gesamtheit gewürdigt legen zwar diese Äußerungen die Annahme nahe, daß Konvertiten, die sich nach dem Glaubenswechsel durch Übernahme eines Seelsorgeramtes, Missionierung oder sonstige Aktivitäten als Christen exponiert haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressionen iranischer Gerichte oder Behörden gewärtigen müssen. Nicht jedoch läßt sich hieraus eine Verfolgungsgefahr entsprechenden Intensitätsgrades auch für die ihrem neuen Glauben ohne eine solche Exponierung lebenden Konvertiten entnehmen. Ausdrücklich wird vielmehr festgestellt, daß der Glaubenswechsel allein nicht zur unmittelbaren staatlichen Verfolgung führt. [...]