VG München

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Zitieren als:
VG München, Beschluss vom 10.03.2020 - M 10 E 19.6205 - asyl.net: M28417
https://www.asyl.net/rsdb/M28417
Leitsatz:

Bei Beantragung einer Ausbildungsduldung besteht eine Initiativpflicht zur Identitätsklärung:

1. Eine Ausbildungsduldung darf nicht erteilt werden, wenn die Identität einer Person, die bis zum 31.12.2016 eingereist ist, bis zur Beantragung nicht geklärt ist. Die Frist zur Identitätsklärung gilt nur als gewahrt (Fiktion), wenn die betreffende Person alle erforderlichen und ihr zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung noch keine Angaben im Passersatzpapier-Verfahren (PEP-Verfahren) gemacht wurden.

2. Zum Zeitpunkt der wiederholten Antragstellung genügt allein die vorherige Stellung eines PEP-Antrags nicht den Voraussetzungen für den Eintritt einer Fiktion. Die betreffende Person trifft nicht nur die von der Behörde eingeforderte Mitwirkungspflicht, sondern auch eine sog. Initiativpflicht dahingehend, eigenständig alle erforderlichen Schritte zur Beseitigung des Ausreisehindernisses in die Wege zu leiten. 

3. Die Pflicht zur Bemühung um einen Identitätsnachweis bezieht sich nicht allein auf die Beschaffung eines Passes, sondern auch auf andere Identitätsdokumente mit Lichtbild, wie Führerschein, Dienstausweis oder Personenstandsurkunden und andere amtliche Dokumente wie  Meldebescheinigungen und Schulzeugnisse, die der Klärung der Identität dienen. Allein auf die fehlende Möglichkeit der Passbeschaffung kann sich die betreffende Person jedenfalls nicht berufen.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Ermessensduldung, Berufsausbildung, Beschäftigungserlaubnis, Arbeitserlaubnis, Mitwirkungspflicht, Initiativpflicht, Identitätsfeststellung, Passbeschaffung, Vorwegnahme der Hauptsache, einstweilige Anordnung, PEP-Verfahren, Duldung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 2 Nr. 3, AufenthG § 60c Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 60c Abs. 1 Nr. 3 Bst. a, AufenthG § 60c Abs. 2 Nr. 3 2. HS, AufenthG § 60c Abs. 2 Nr. 5, AufenthG § 60c Abs. 7
Auszüge:

[...]

27 Da nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist, ist diese Vorwegnahme unzulässig.

28 Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ausdrücklich nur die Aufnahme der Ausbildung zum Bäcker, so dass Gegenstand der Prüfung allein die Erfolgsaussicht der Klage auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und zugehöriger Beschäftigungserlaubnis ist.

29 I. Der Antragsteller hat nach vorläufiger Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungserlaubnis.

30 Seit 1. März 2020 richtet sich die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Bestehen eines Anspruchs ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sodass auf die aktuelle Rechtslage abzustellen ist.

31 1. Der Erteilung aller Ausbildungsduldung stehen Erteilungsverbote nach § 60c Abs. 2 AufenthG entgegen.

32 a) Zum einen steht der Erteilung § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG entgegen.

33 Nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a AufenthG darf eine Ausbildungsduldung nicht erteilt werden, wenn die Identität eines Ausländers, der bis zum 31. Dezember 2016 eingereist ist, bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung nicht geklärt ist. Dies ist hier der Fall, da der Antragsteller vor dem 31. Dezember 2016 eingereist ist und bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung keine geeigneten Identitätspapiere vorgelegt hat, durch die die Identität regelmäßig nachgewiesen wird (Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 60c AufenthG Rn. 32).

34 Vorliegend greift auch die Fiktion des § 60c Abs. 2 Nr. 3 2. HS AufenthG nicht. Danach gilt die Frist (zur Identitätsklärung) als gewahrt, wenn der Ausländer alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und so zwar die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, der Ausländer dies aber nicht zu vertreten hat.

35 Im Zeitpunkt der ersten Antragstellung mit Schreiben vom 14. Juni 2019 hatte der Antragsteller noch kein Antragsformular auf Durchführung des PEP-Verfahrens ausgefüllt, sodass er keinesfalls alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen hatte. Durch die Angabe der von ihm im PEP-Verfahren geforderten Daten zu seiner Identität hätte er die Beschaffung von Ersatzpapieren wesentlich erleichtern können.

36 Zum Zeitpunkt der wiederholten Antragstellung auf Erteilung einer Ausbildungsduldung mit Schreiben vom 22. Juli 2019 hatte der Antragsteller zwar zwischenzeitlich den geforderten PEP-Antrag ausgefüllt, dies genügt jedoch ebenfalls nicht für das Vorliegen der Fiktion. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller vor dieser zweiten Antragstellung alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung getroffen hat. Zum einen genügt die Stellung eines PEP-Antrages hierfür nicht. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, den konkret von der Ausländerbehörde geforderten Mitwirkungspflichten nachgekommen zu sein, sondern muss darüber hinaus selbständig tätig werden. Den Ausländer trifft hier nicht nur die von der Behörde eingeforderte Mitwirkungspflicht, sondern auch eine sog. Initiativpflicht dahingehend, eigenständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um das Ausreisehindernis zu beseitigen (vgl. BayVGH B.v. 27.7.2010 - 10 ZB 10.276 - juris Rn. 12; Hörich/Hruschka in Kluth/Heusch BeckOK, Ausländerrecht, 24. Auflage, Stand: 1.5.2019, § 48 AufenthG Rn. 36). Zum anderen hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen zu haben, um seine Identität auf anderem Wege zu klären und damit das Ausreisehindernis zu beseitigen. Dass seitens des Münchner Flüchtlingsrates e.V. im Jahr 2017 Erkundigungen zur Möglichkeit der Ausstellung gambischer Pässe eingeholt wurden, genügt ebenso wie ein Anruf bei der gambischen Botschaft in Brüssel nicht. Denn zu beachten ist, dass die Identität eines Ausländers nicht nur durch einen Pass nachgewiesen werden kann. Nach der Gesetzesbegründung zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung kann die Identität in Fällen, in denen kein Pass oder anderes Identitätsdokument mit Lichtbild vorliegt, auch durch andere geeignete Mittel nachgewiesen werden. So sind danach auch andere amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten, geeignet, die die Möglichkeit der Identifizierung bieten, wie beispielsweise ein Führerschein, Dienstausweis oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild. Können diese nicht beschafft werden, so können auch geeignete amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat ohne biometrische Merkmale zum Nachweis in Betracht kommen, wie etwa eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Meldebescheinigung, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen, wenn sie geeignet sind, auf ihrer Basis Pass- oder Passersatzpapiere zu beschaffen (BT-Drs. 19/8286, S. 15 - Die Erläuterungen erfolgen in der Gesetzesbegründung zwar zum neuen § 60b AufenthG, beziehen sich inhaltlich aber auf den aktuellen § 60c AufenthG, sodass es sich dabei um ein Versehen handeln dürfte). Der Antragsteller hätte somit auch die Möglichkeit gehabt, sich um die aufgezählten Dokumente aus Gambia zu bemühen und seine Identität auf diesem Wege zu klären. Allein auf die fehlende Möglichkeit einer Passbeschaffung über die gambische Botschaft oder das gambischen Honorarkonsulat hätte er sich nicht beschränken dürfen. Aus Sicht des Gerichts ist es nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller während seines mehrjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik keine Möglichkeit hatte, eines der genannten Dokumente aus Gambia zu beschaffen.

37 Aber selbst wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung getroffen hätte, gilt die Fiktion des § 60c Abs. 2 HS 2 AufenthG nur, wenn der Antragsteller es nicht zu vertreten hat, dass die Identität erst nach der Antragstellung geklärt werden kann. Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers räumt selbst ein, dass der Antragsteller anfangs nur zögerlich an der Identitätsklärung mitgewirkt hat. Der PEP-Antrag wurde erst am 1. Juli 2019 gestellt, also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beantragung einer Ausbildungsduldung und damit mit der Folge, dass aufgrund der nötigen Bearbeitungszeit die Ausstellung von Passersatzpapieren und damit die Klärung der Identität in jedem Fall erst nach der Antragstellung erfolgen kann. Dem Antragsteller wäre es bereits wesentlich früher möglich gewesen, einen solchen Antrag zu stellen. Durch eine frühere Antragstellung hätte jedenfalls die Möglichkeit bestanden, dass die Identitätsklärung noch vor den hier streitgegenständlichen Anträgen auf Erteilung einer Ausbildungsduldung erfolgen hätte können. Dass der Antragsteller die erst noch ausstehende Identitätsklärung nicht zu vertreten hat, hat er daher nicht glaubhaft gemacht.

38 b) Der Erteilung einer Ausbildungsduldung steht zudem § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG entgegen, da zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung standen, bevorstanden.

39 Nach der Gesetzesbegründung ist es beispielsweise als vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahme für die Abschiebung i.S.d. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c AufenthG zu bewerten, wenn vor Antragstellung ein Termin zur Vorstellung bei der Botschaft des Herkunftsstaates des Ausländers zur Vorbereitung der Rückführung vereinbart wurde, auch wenn der Termin selbst erst in einem angemessenen Zeitraum nach Antragstellung angesetzt ist (BT-Drucksache 19/8286, S. 16). Der Antragsteller sollte am 17. Juni 2019 bei einer gambischen Delegation vorgeführt werden. Da der Termin scheiterte, wurde ein weiterer Termin zur Vorstellung für den 17. Januar 2020 vereinbart, der vom Antragsteller wahrgenommen wurde. Die vereinbarten Termine bei Vertretern der Republik Gambia sind als gleichwertig zu dem in der Gesetzesbegründung genannten Termin bei einer Botschaft anzusehen, da die Vertreter der Republik Gambia insoweit Funktionen erfüllen, die für andere Staaten von deren Botschaften wahrgenommen werden. Die Vertreter entscheiden darüber, ob der jeweilige Angehörte als Staatsangehöriger Gambias anzusehen ist und leiten, wie im vorliegenden Fall, die Ausstellung von Heimreisedokumenten in die Wege. Der zeitliche Abstand der Termine zeigt, dass solche nicht kurzfristig zu erhalten sind, sondern Vorlaufzeit benötigen. Daher ist nach der derzeitigen Sachlage davon auszugehen, dass der Termin für den 17. Juni 2019 jedenfalls vor der ersten Beantragung einer Ausbildungsduldung vereinbart wurde. Damit waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Antragstellung bereits vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen für die Abschiebung eingeleitet i.S.d. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG und die Erteilung einer Ausbildungsduldung scheidet aus. Gleiches gilt in Bezug auf den zweiten Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung mit Schreiben vom 22. Juli 2019. Dabei kann dahin stehen, ob es sich bei dem nächsten Termin zu Anhörung am 17. Januar 2020 noch um einen Termin handelt, der in einem angemessenen Zeitraum nach der Antragstellung im Sinne der Gesetzesbegründung angesetzt ist. Denn wenn nach der Gesetzesbegründung bereits ein nach der Antragstellung angesetzter Termin ausreicht, muss dies erst recht gelten, wenn ein derartiger Termin bereits für einen Zeitpunkt vor der jeweiligen Antragstellung angesetzt war. Auch in diesem Fall hat die Behörde bereits damit begonnen, die Abschiebung des Ausländers vorzubereiten.

40 II. Der Antragsteller hat zudem keinen Anordnungsanspruch auf Neuverbescheidung hinsichtlich der Erteilung einer Ausbildungsduldung.

41 Gem. § 60c Abs. 7 AufenthG kann unbeschadet von § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG eine Ausbildungsduldung erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. Wie sich zuletzt aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 17. Januar 2020 ergibt, geht dieser bisher davon aus, dass die fehlende Identitätsklärung die Erteilung einer Ausbildungsduldung zwingend ausschließt, worin ein Ermessensausfall liegen könnte. § 60c Abs. 2 AufenthG eröffnet das behördliche Ermessen bereits dann, wenn der Antragsteller die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung unternommen hat, nicht erst wenn die Identität geklärt ist. Das kann vorliegend jedoch dahinstehen, da ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung erst dann besteht, wenn die Tatbestandsvoraussetzung der jeweiligen Norm, hier des § 60c Abs. 7, erfüllt ist (vgl. Decker in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 52. Edition Stand: 1.1.2020, § 114 Rn. 5). Nach der Gesetzesbegründung wird mit § 60c Abs. AufenthG den Fällen Rechnung getragen, in denen die Klärung der Identität nicht herbeigeführt werden konnte, obwohl der Ausländer alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung, diese steht aber im Ermessen der Ausländerbehörde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits unter A. I. 1. a) ausgeführt, hat der Antragsteller nicht alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um seine Identität zu klären, so dass die Voraussetzung des § 60c Abs. 7 AufenthG nicht erfüllt ist und kein behördliches Ermessen zur Erteilung einer Ausbildungsduldung eröffnet ist und kein Anspruch auf Neuverbescheidung besteht. Zudem scheidet die Erteilung einer Ausbildungsduldung bereits aufgrund von § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG aus, sodass auch deshalb kein Anspruch auf erneute Entscheidung besteht. [...]