Maßgeblicher Zeitpunkt für Minderjährigkeit beim Kindernachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist die letzte Gerichtsverhandlung:
1. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Kindernachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (entgegen VG Berlin, Beschluss vom 18.12.2019 - 38 L 474.19 V - asyl.net: M28023).
2. Die Regelung ist nicht anwendbar auf Kinder, die bereits vor Inkrafttreten des § 36a AufenthG am 01. August 2018 volljährig geworden sind.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
20 [...] Nach Auffassung der Kammer ist – wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - juris Rn. 10) – für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (vgl. für die Konstellation des Elternnachzugs nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausführlich die Urteile der Kammer vom 26. Juni 2019 - VG 38 K 25.19 und 41.19 V - sowie vom 29. März 2019 - VG 38 K 27.18 V - und vom 3. April 2019 - VG 38 K 26.18 V - jeweils juris). Danach sind die Kläger zu 3. und 4. keine minderjährigen Kinder im Sinne des § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Denn der Kläger zu 3. ist am 3. Januar 2013, der Kläger zu 4. am 9. Juni 2017 volljährig geworden.
21 Aber selbst wenn man zu der Auffassung gelangte, dass beim so genannten Kindernachzug auf den Zeitpunkt des Visumsantrags nach § 36a AufenthG abzustellen sei, führte dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Zeitpunkt des Visumsantrags (September 2016) war der Kindernachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen, abgesehen davon, dass der Kläger zu 3. schon zu diesem Zeitpunkt volljährig war. Erst im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 36a AufenthG am 1. August 2018 wurde der Nachzug minderjähriger Kinder zu ihren subsidiär schutzberechtigten Eltern überhaupt erst wieder gesetzlich ermöglicht. Zu diesem Zeitpunkt war auch der Kläger zu 4. volljährig. Dafür, dass § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG rückwirkend auf vor dessen In-Kraft-Treten volljährig gewordene Kinder anzuwenden wäre, bietet weder die Gesetzesbegründung Anhaltspunkte noch ist dies sonst ersichtlich. [...]